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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 11 S 59.18, 11 S 69.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 11 S 59.18, 11 S 69.18 (https://dejure.org/2018,39993)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2018 - 11 S 59.18, 11 S 69.18 (https://dejure.org/2018,39993)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2018 - 11 S 59.18, 11 S 69.18 (https://dejure.org/2018,39993)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43 S 1 Nr 2 EnWG, § 45a EnWG, § 43e Abs 1 S 2 EnWG, § 43 S 9 EnWG, § 43 S 4 EnWG
    Europäische Gas-Anbindungsleitung; Trassenführung; Abwägungsmängel

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 43 EnWG, § 45a EnWG
    Europäische Gas-Anbindungsleitung; Trassenführung; Abwägungsmängel; Nichtberücksichtigung eines (privaten) Bauvorhabens und diesbezüglicher Baugenehmigung; unwesentliche Vorarbeiten; keine Kenntnis; vorläufiger Rechtsschutz erfolglos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.02.2013 - 7 VR 13.12

    Neubau einer Höchstspannungsfreileitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 11 S 59.18
    Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen, gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG auf die innerhalb der einmonatigen Antragsbegründungsfrist vorgebrachten Einwände beschränkten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris Rz. 9) summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben.

    Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. November 2018 erstmals geltend macht, der Planfeststellungsbeschluss sei hinsichtlich des zugrundeliegenden "artenschutzrechtlichen Fachbeitrags" nicht plausibel, da dort - Seite 364 unter Nr. 8.3 - eine Alternativlösung in Bezug auf die Trassenführung nur hinsichtlich der "Nullvariante" (Verzicht auf die EUGAL) und "technische Alternativen" (geschlossene Querung und Beschränkung des Arbeitsstreifens) geprüft würden, ohne die angebliche raumverträglichste Trassenführung (Seite 365) selbst zu begründen, ist das im vorliegenden Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris Rz. 9).

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 11 S 59.18
    Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (st. Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, juris Rz. 82 m.w.N.).

    Vor allem ist aber auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass der in der Sache als verletzt geltend gemachte Artenschutz für die Zauneidechse überhaupt von örtlicher Bedeutung für das betroffene Grundstück des Antragstellers wäre und bei fehlerfreiem Vorgehen dort zu einer geänderten Planung führte (vgl. zur Frage der diesbezüglichen Erheblichkeit von Rechtsfehlern: BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rz. 15 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2013 - 11 S 3.13

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts; Rechtsbehelf eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 11 S 59.18
    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses nicht zu vernachlässigende Gesichtspunkte (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 30. Oktober 2013 - OVG 11 S 3.13 -, zit. nach juris Rz. 15).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 11 S 59.18
    Sie ist - ebenso wie andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen - nur eine staatliche Erlaubnis, mit der ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt überwunden wird, und damit nicht mit jenen subjektiven öffentlichen Rechten vergleichbar, denen nach gefestigter verfassungsrechtlicher Rechtsprechung Eigentumsschutz zuerkannt wird (BVerfGE 143, 246 Rz. 231 f.; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 15. Auflage, Art. 14 Rz. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 11 A 2.18

    Europäische Gas-Anbindungsleitung (EUGAL); Trassenverlauf in Brandenburg;

    Durch Beschluss vom 28. November 2018 - OVG 11 S 59.18 - hat der Senat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet abgelehnt.

    Er verweist auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 28. November 2018 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes OVG 11 S 59.18 und macht ergänzend geltend, die Klagebegründung rechtfertige auch im Hauptsacheverfahren keine andere Beurteilung.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, die Verfahrensakte OVG 11 S 59.18 und die seitens des Beklagten vorgelegten Unterlagen (1 Aktenordner "Planfeststellungsbeschluss" sowie zahlreiche weitere Anlagen) verwiesen.

    Dies gilt zunächst, soweit mit der Klagebegründung im Schriftsatz vom 9. November 2018 - wie auch schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 - geltend gemacht wird, der zugrunde gelegte "artenschutzrechtliche Fachbeitrag" sei nicht plausibel, da hierin - auf Seite 364 unter Nr. 8.3 - eine Alternativlösung in Bezug auf die Trassenführung nur hinsichtlich der "Nullvariante" (Verzicht auf die EUGAL) und hinsichtlich "technische(r) Alternativen" (geschlossene Querung und Beschränkung des Arbeitsstreifens) geprüft werde, ohne die raumverträglichste Trassenführung (Seite 365) selbst zu begründen.

    Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Senats vom 28. November 2018 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 verwiesen.

    Den insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz, wie er bereits im zitierten Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 aufgezeigt worden ist, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht in Frage gestellt.

    Mit diesen Einwendungen hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. November 2018 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 auseinandergesetzt.

    Abgesehen davon, dass ein Löschteich keineswegs schon "angelegt" war, sondern nach allen Fotos nur eine Grube (hierfür?) ausgehoben war, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass sich aus seinen Bauantragsunterlagen ergibt, dass diese Grube nicht an der Stelle ausgehoben wurde, wo nach seinen Bauantragsunterlagen - der vorliegende Genehmigungsbescheid vom 6. Dezember 2013 ist insoweit unergiebig - die beiden Zisternen vorgesehen waren, nämlich am südwestlichen Ende der Halle (vgl. die Lageskizze in den Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 28. September 2018 im Verfahren OVG 11 S 59.18), sondern, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 16. Juni 2020 zutreffend ausführt, nach den Fotos mit erheblichem Abstand zur Halle und in südöstlicher Richtung versetzt noch jenseits der Zuwegung zum Flugfeld.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 11 A 2.18

    Europäische Gas-Anbindungsleitung (EUGAL); Trassenverlauf in Brandenburg;

    Durch Beschluss vom 28. November 2018 - OVG 11 S 59.18 - hat der Senat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet abgelehnt.

    Er verweist auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 28. November 2018 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes OVG 11 S 59.18 und macht ergänzend geltend, die Klagebegründung rechtfertige auch im Hauptsacheverfahren keine andere Beurteilung.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte, die Verfahrensakte OVG 11 S 59.18 und die seitens des Beklagten vorgelegten Unterlagen (1 Aktenordner "Planfeststellungsbeschluss" sowie zahlreiche weitere Anlagen) verwiesen.

    Dies gilt zunächst, soweit mit der Klagebegründung im Schriftsatz vom 9. November 2018 - wie auch schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 - geltend gemacht wird, der zugrunde gelegte "artenschutzrechtliche Fachbeitrag" sei nicht plausibel, da hierin - auf Seite 364 unter Nr. 8.3 - eine Alternativlösung in Bezug auf die Trassenführung nur hinsichtlich der "Nullvariante" (Verzicht auf die EUGAL) und hinsichtlich "technische(r) Alternativen" (geschlossene Querung und Beschränkung des Arbeitsstreifens) geprüft werde, ohne die raumverträglichste Trassenführung (Seite 365) selbst zu begründen.

    Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Senats vom 28. November 2018 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 verwiesen.

    Den insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz, wie er bereits im zitierten Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 aufgezeigt worden ist, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht in Frage gestellt.

    Mit diesen Einwendungen hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. November 2018 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 auseinandergesetzt.

    Abgesehen davon, dass ein Löschteich keineswegs schon "angelegt" war, sondern nach allen Fotos nur eine Grube (hierfür?) ausgehoben war, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass sich aus seinen Bauantragsunterlagen ergibt, dass diese Grube nicht an der Stelle ausgehoben wurde, wo nach seinen Bauantragsunterlagen - der vorliegende Genehmigungsbescheid vom 6. Dezember 2013 ist insoweit unergiebig - die beiden Zisternen vorgesehen waren, nämlich am südwestlichen Ende der Halle (vgl. die Lageskizze in den Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 28. September 2018 im Verfahren OVG 11 S 59.18), sondern, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 16. Juni 2020 zutreffend ausführt, nach den Fotos mit erheblichem Abstand zur Halle und in südöstlicher Richtung versetzt noch jenseits der Zuwegung zum Flugfeld.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 11 A 6.18

    EUGAL im Land Brandenburg; vorzeitige Besitzeinweisung; Dringlichkeit der

    Der Senat hat durch Beschluss vom 28. November 2018 - OVG 11 S 59.18 - zunächst den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg vom 17. August 2018 als unbegründet abgelehnt und sodann durch Beschluss vom 29. November 2018 - OVG 11 S 69.18 - auch den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 26. Oktober 2018 über die vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen in die Teilflächen seiner o.g. Flurstücke.

    Im Übrigen kann insoweit auch auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28. November 2018 im Verfahren OVG 11 S 59.18 verwiesen werden.

    Dass sich der Zustand der streitgegenständlichen Teilflächen der Flurstücke des Klägers auf der Grundlage der vorliegenden - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 und im vorliegenden Klageverfahren seitens des Klägers und nach dem Protokoll der Ortsbesichtigung des Sachverständigen H... vom 10. September 2018 als Anlage B 2 seitens der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 eingereichten - Fotos sowie der klägerischerseits vorgelegten Rechnungen und der seitens der Beigeladenen abgegebenen Erklärung vom 28. November 2018, sie stelle die Durchführung der vom Kläger dargelegten Einebnungsarbeiten im Bereich der geplanten Flugzeugunterstellhalle und die Art der Befestigung (Textilvlies und Schotter) ausdrücklich unstreitig, und die insoweit wertgebenden Faktoren nicht mehr feststellen lassen, kann entgegen der Annahme des Klägers nicht angenommen werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 11 A 6.18

    EUGAL im Land Brandenburg; vorzeitige Besitzeinweisung; Dringlichkeit der

    Der Senat hat durch Beschluss vom 28. November 2018 - OVG 11 S 59.18 - zunächst den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg vom 17. August 2018 als unbegründet abgelehnt und sodann durch Beschluss vom 29. November 2018 - OVG 11 S 69.18 - auch den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 26. Oktober 2018 über die vorzeitige Besitzeinweisung der Beigeladenen in die Teilflächen seiner o.g. Flurstücke.

    Im Übrigen kann insoweit auch auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28. November 2018 im Verfahren OVG 11 S 59.18 verwiesen werden.

    Dass sich der Zustand der streitgegenständlichen Teilflächen der Flurstücke des Klägers auf der Grundlage der vorliegenden - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 59.18 und im vorliegenden Klageverfahren seitens des Klägers und nach dem Protokoll der Ortsbesichtigung des Sachverständigen H... vom 10. September 2018 als Anlage B 2 seitens der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 eingereichten - Fotos sowie der klägerischerseits vorgelegten Rechnungen und der seitens der Beigeladenen abgegebenen Erklärung vom 28. November 2018, sie stelle die Durchführung der vom Kläger dargelegten Einebnungsarbeiten im Bereich der geplanten Flugzeugunterstellhalle und die Art der Befestigung (Textilfliess und Schotter) ausdrücklich unstreitig, und die insoweit wertgebenden Faktoren nicht mehr feststellen lassen, kann entgegen der Annahme des Klägers nicht angenommen werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 - 11 S 69.18

    Beweissicherungsverfahren gemäß § 44b Abs 3 S 2 EnWGjuris: EnWG 2005

    Den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage OVG 11 A 2.18 gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat der Senat durch Beschluss vom 28. November 2018 im Verfahren OVG 11 S 59.18 zurückgewiesen.

    Im Übrigen kann insoweit auch auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28. November 2018 im Verfahren OVG 11 S 59.18 verwiesen werden.

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