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   OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10 (https://dejure.org/2012,11933)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.2012 - 9 N 46.10 (https://dejure.org/2012,11933)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - 9 N 46.10 (https://dejure.org/2012,11933)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 86 VwGO, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 80 WasG BB, § 3 GUVG BB
    Berufungszulassungsverfahren; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; Gemeinde; Mitgliedsbeitrag; Flächenmaßstab; Äquivalenzprinzip; Haushalt; Querfinanzierung; Verbandsversammlung; Kirchengemeinde; Ladungsfehler; Verbandsvorsteher; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 86 VwGO, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 80 WasG BB, § 3 GUVG BB, § 6b GUVG BB
    Berufungszulassungsverfahren; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; Gemeinde; Mitgliedsbeitrag; Flächenmaßstab; Äquivalenzprinzip; Haushalt; Querfinanzierung; Verbandsversammlung; Kirchengemeinde; Ladungsfehler; Verbandsvorsteher; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08

    Beitragserhebung eines Gewässerunterhaltungsverbandes; anteilige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10
    Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Ladung zur Verbandsversammlung am 1. Dezember 2004 unter Bezugnahme auf OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. November 2008, OVG 9 B 36.08, juris, ausgeführt, es spreche "schließlich" nichts dafür, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung der Klägerin oder eines anderen Verbandsmitgliedes das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könne.

    Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht vom rechtlichen Ansatz her der in dem Urteil vom 12. November 2008 (a. a. O., Rdnr. 34 ff.) geäußerten Auffassung angeschlossen, wonach Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung nur dann zur Unwirksamkeit eines in der Versammlung getroffenen Beschlusses führen, wenn nicht nur theoretisch, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend die Möglichkeit besteht, dass sich der Ladungsfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

    Dementsprechend sind die Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke, die im Zeitpunkt der Entstehung des Verbandsbeitrages für ein bestimmtes Beitragsjahr nicht im Mitgliederverzeichnis des Verbandes eingetragen waren, grundsätzlich nicht zu einem Verbandsbeitrag für dieses Beitragsjahr heranzuziehen gewesen, sondern waren vielmehr über die Umlage des Verbandsbeitrages der Gemeinde auf die Grundstückseigentümer an den Kosten der Gewässerunterhaltung zu beteiligen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. November 2008, OVG 9 B 36.08, juris, Rdnr. 28).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08

    Unterhaltung öffentlicher Gewässer: Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10
    Hieraus lässt sich indessen nicht das formelle Erfordernis eines nach Aufgabenarten gegliederten Haushalts als Voraussetzung für einen wirksamen Beitragsbeschluss ableiten (vgl. schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Mai 2009, OVG 9 S 10.08 u. a., juris, Rdnr. 21).

    Denn damit ist weder dargetan, dass gerade diese beiden Kirchengemeinden diejenigen Kirchengemeinden gewesen sind, die nach der Protokollerklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ihr Mitgliedschaftsrecht wahrnehmen wollten, noch wird dargetan, dass diese Kirchengemeinden bereits bei Entstehung der Mitgliedsbeiträge des Verbandes für das Jahr 2005, d. h. am 1. Januar 2005 (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Mai 2009, OVG 9 S 10.08 u. a., juris, Rdnr. 14), als Mitglieder des Verbandes anzusehen gewesen sind.

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10
    Insoweit gilt auf Verbandsebene nichts anderes als auf der Gemeindeebene, auf der es ebenfalls zulässig ist, dass die Gemeinden ihren Verbandsbeitrag nach dem undifferenzierten Flächenmaßstab auf die einzelnen Grundstückseigentümer umlegen (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. März 2010, OVG 9 N 125.08, juris, und nachfolgend VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010, VfGBbg 18/10, juris, Rdnr. 41 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08

    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10
    Insoweit gilt auf Verbandsebene nichts anderes als auf der Gemeindeebene, auf der es ebenfalls zulässig ist, dass die Gemeinden ihren Verbandsbeitrag nach dem undifferenzierten Flächenmaßstab auf die einzelnen Grundstückseigentümer umlegen (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. März 2010, OVG 9 N 125.08, juris, und nachfolgend VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010, VfGBbg 18/10, juris, Rdnr. 41 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 9 S 64.08

    Rechtsverhältnisse in einem Gewässerunterhaltungsverband: Voraussetzung für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10
    17 Das Mitgliederverzeichnis der Gewässerunterhaltungsverbände ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich konstitutiv gewesen, was die - inzwischen abgeschaffte - Verbandsmitgliedschaft von Eigentümern grundsteuerbefreiter Grundstücke anbelangt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. September 2008, OVG 9 B 2.08 u. a., juris, Rdnr. 46; Beschluss vom 17. März 2009, OVG 9 S 64.08, juris, Rdnr. 6).
  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10
    Vielmehr stellen die (Zwangs-)Mitgliedschaft der Gemeinden in den Gewässerunterhaltungsverbänden und die Finanzierung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch Mitgliedsbeiträge einen interkommunalen Lastenausgleich dar, für den das Äquivalenzprinzip nicht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, 9 C 1.07 u. a., juris, Rdnr. 29).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10
    Das Gericht durfte sich insoweit daran orientieren, dass die Kalkulation von Abgaben in aller Regel nur auf die substantiierten Einwendungen des Klägers hin zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, 9 CN 1.01, juris, Rdnr. 44).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 9 B 2.08

    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10
    17 Das Mitgliederverzeichnis der Gewässerunterhaltungsverbände ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich konstitutiv gewesen, was die - inzwischen abgeschaffte - Verbandsmitgliedschaft von Eigentümern grundsteuerbefreiter Grundstücke anbelangt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. September 2008, OVG 9 B 2.08 u. a., juris, Rdnr. 46; Beschluss vom 17. März 2009, OVG 9 S 64.08, juris, Rdnr. 6).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Erforderlich ist vielmehr die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit des Einflusses des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 B 36.08 -, juris, Rn. 35; Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris, Rn. 10).

    Gegen den undifferenzierten Flächenmaßstab kann auch nicht eingewandt werden, der Gewässerunterhaltungsverband habe die Verursacher in Bezug auf solche Kosten gesondert heranziehen müssen, die durch die Erschwerung der Gewässerunterhaltung entstanden seien (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG); dieses Argument berührt nicht die Zulässigkeit des undifferenzierten Flächenmaßstabes an sich, sondern - allenfalls - die zulässige Höhe des nach dem Flächenmaßstab zu erhebenden Verbandsbeitrages - dazu unten (so in ständiger Rechtsprechung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31 Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris, Rn. 8).

    Daraus lässt sich indessen nicht das formelle Erfordernis eines nach Aufgabenarten gegliederten Haushalts als Voraussetzung für einen wirksamen Beitragsbeschluss ableiten (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris, Rn. 11).

    Diese Vertretbarkeitskontrolle kann selbst bei einem "gegriffenen" Verbandsbeitrag auf der Grundlage nachfolgender Erläuterungen, auf der Grundlage der Verhältnisse in den Vorjahren und auf der Grundlage einer rückwirkenden Betrachtung des Beitragsjahres erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris, Rn. 30).

  • VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Letzteres ist in Ermangelung greifbarer Anhaltspunkte zu verneinen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, Rn. 10, juris).

    Hieraus lässt sich indessen nicht das formelle Erfordernis eines nach Aufgabenarten gegliederten Haushalts als Voraussetzung für einen wirksamen Beitragsbeschluss ableiten, wie die Klägerin unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Verbandssatzung 2011 glaubt ableiten zu können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, s. Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, Rn. 11, juris).

    Gegen den undifferenzierten Flächenmaßstab kann auch nicht eingewandt werden, der Gewässerunterhaltungsverband habe die Verursacher in Bezug auf solche Kosten gesondert heranziehen müssen, die durch die Erschwerung der Gewässerunterhaltung entstanden seien (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG); dieses Argument berührt nicht die Zulässigkeit des undifferenzierten Flächenmaßstabes an sich, sondern - allenfalls - die zulässige Höhe des nach dem Flächenmaßstab zu erhebenden Verbandsbeitrages - dazu unten (so in ständiger Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, Rn. 8, juris).

    Danach würde selbst das Herausfallen von einzelnen Kostenpositionen aus der Gewässerunterhaltung nicht bedeuten, dass der Flächenbeitrag wie die Klägerin meint - überhöht gewesen wäre (genauso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 juris Rn. 13f.).

  • VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 777/10

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Den Gewässerunterhaltungsverbänden stand bis zum 31. Dezember 2008 ein weites Ermessen zu, ob und inwieweit sie so genannte Erschwererbeiträge erheben wollten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - VG 9 N 46.10 -).

    (Nicht-)Erhebung von sogenannten "Erschwereranteilen" Gebrauch machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -).

  • VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 1463/10

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Den Wasser- und Bodenverbänden stand bis zum 31. Dezember 2008 ein weites Ermessen zu, ob und inwieweit sie so genannte Erschwererbeiträge erheben wollten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -).

    Die Verbandsversammlung konnte in 2008 auch noch ohne weiteres von dem ihr zustehenden Ermessen zur (Nicht-)Erhebung von so genannten "Erschwereranteilen" Gebrauch machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -).

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Mithin entsteht die Beitragspflicht der Gemeinden in der Regel am Ende des Vorjahres oder zu Beginn des Beitragsjahres (ebd., Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris, Rn. 30).
  • VG Frankfurt/Oder, 24.05.2019 - 5 K 2522/17

    Umlage von Verbandsbeiträgen

    Diese Vertretbarkeitskontrolle kann selbst bei einem "gegriffenen" Verbandsbeitrag auf der Grundlage nachfolgender Erläuterungen, auf der Grundlage der Verhältnisse in den Vorjahren und auf der Grundlage einer rückwirkenden Betrachtung des Beitragsjahres erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris Rn. 30).".
  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Mithin entsteht die Beitragspflicht der Gemeinden in der Regel am Ende des Vorjahres oder zu Beginn des Beitragsjahres (ebd., Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris, Rn. 30).
  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 339/15

    Nachträgliche Erhöhung der Abgaben für Wasser- und Bodenverbände; echte

    Mithin entsteht die Beitragspflicht der Gemeinden in der Regel am Ende des Vorjahres oder zu Beginn des Beitragsjahres (ebd., Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris, Rn. 30).
  • VG Greifswald, 25.06.2018 - 3 A 2217/16

    Wasser- und Bodenverbandsbeiträge

    Der in Nr. 3 der Veranlagungsregel (Anlage 1 der Verbandssatzung) normierte reine Flächenmaßstab ("hektargleich") ist zulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2012 - OVG 9 N 46.10 -, juris Rn. 8; VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 02.09.2015 - 5 K 159/12 -, juris Rn. 74 f.).
  • VG Halle, 28.01.2014 - 4 A 225/13

    Erhebung eines Gewässerunterhaltungsbeitrags durch Verbandssatzung

    Anhaltspunkte dafür, dass nach den hier einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung nur dann zur Unwirksamkeit eines in der Versammlung getroffenen Beschlusses führen, wenn nicht nur theoretisch, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend die Möglichkeit besteht, dass sich der Ladungsfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 - OVG 9 N 46.10 - juris Rn. 10), bestehen nicht.
  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 859/14

    Land als gesetzliches Zwangsmitglied im Gewässerunterhaltungsverband

  • VG Cottbus, 10.09.2013 - 4 K 536/11

    Gewässerunterhaltungsgebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2011 - 9 L 40.10

    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheid;

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