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   OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13 (https://dejure.org/2014,36462)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.10.2014 - 1 L 72.13 (https://dejure.org/2014,36462)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Oktober 2014 - 1 L 72.13 (https://dejure.org/2014,36462)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17a Abs 4 S 3 GVG, § 40 Abs 1 VwGO, § 1 Abs 1 IHKG
    Rechtswegbeschwerde; Vorabentscheidung; Feststellungsklage; Äußerungen; Stellungnahmen des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK e.V.); öffentlich-rechtliche Streitigkeit; Natur des Rechtsverhältnisses; Rechtsschutzziel; mitgliedschaftlicher Anspruch; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 17a Abs 4 S 3 GVG, § 40 Abs 1 VwGO, § 1 Abs 1 IHKG
    Rechtswegbeschwerde; Vorabentscheidung; Feststellungsklage; Äußerungen; Stellungnahmen des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK e.V.); öffentlich-rechtliche Streitigkeit; Natur des Rechtsverhältnisses; Rechtsschutzziel; mitgliedschaftlicher Anspruch; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 437
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.11.2008 - 6 B 41.08

    Rechtsweg, Verwaltungsrechtsweg, Straße, besondere Anlage,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. November 2008 (6 B 41.08 - juris Rn. 4 m.w.N.), auf den bereits das Verwaltungsgericht eingegangen ist, ausgeführt, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen kann.

    Auch die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. November 2008 (a.a.O.) führen nicht zur Annahme einer privatrechtlichen Streitigkeit.

    Auf diesen Aspekt hat auch das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Beschluss vom 17. November 2008 (a.a.O., juris Rn. 5 ff. ) im Ergebnis abgestellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2014 - 16 A 1499/09

    IHK Münster muss nicht aus dem DIHK austreten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13
    Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung folgt der geltend gemachte Anspruch eines Mitglieds von Zwangskörperschaften auf Unterlassung von Aufgabenüberschreitungen im Rahmen von Erklärungen und Stellungnahmen bzw. - wie hier - auf Feststellung deren Rechtswidrigkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 IHKG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002, 335; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 ff., juris Rn. 19 ff.; sowie zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2014 - 16 A 1499/09 - juris Rn. 25 ff.).

    Für Inhalt und Form von Äußerungen des Beklagten gelten daher mittelbar die gleichen Regeln wie für die Äußerungen seiner Mitgliedskammern selbst (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2014, a.a.O., juris Rn. 63 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09

    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13
    Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung folgt der geltend gemachte Anspruch eines Mitglieds von Zwangskörperschaften auf Unterlassung von Aufgabenüberschreitungen im Rahmen von Erklärungen und Stellungnahmen bzw. - wie hier - auf Feststellung deren Rechtswidrigkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 IHKG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002, 335; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 ff., juris Rn. 19 ff.; sowie zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2014 - 16 A 1499/09 - juris Rn. 25 ff.).

    Gleichwohl entfaltet das IHKG eine mittelbare Bindungswirkung auch gegenüber den Kammervereinigungen einschließlich des Beklagten, weil die zugehörigen Kammern ihre gesetzlichen Kompetenzen durch derartige Zusammenschlüsse nicht erweitern dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 28.11.2008 - 22 ZB 06.3417

    Mitgliedschaft einer IHK im DIHK e.V.; Einwirkung einer IHK auf den DIHK e.V.;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13
    Von daher ist für die Bestimmung des Rechtsweges nicht ausschlaggebend, dass es sich bei dem Beklagten weder um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft noch um einen Zusammenschluss nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IHKG handelt (vgl. zu § 1 Abs. 4a IHKG a.F.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 22 ZB 06.3417 - juris Rn. 7 f.), sondern um einen privatrechtlich organisierten Verein, dem im hier interessierenden Zusammenhang (vgl. aber § 65 WiPrO und § 11a Abs. 1 GewO i.V.m. § 32 Abs. 2 UAG) keine hoheitliche Aufgaben durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, so dass der Beklagte insoweit nicht als "beliehen" anzusehen ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.12.1992 - 11 A 10144/92

    Mitglied einer IHK; Verweigerung des Beitrages; Wirtschaftspolitik der Kammer;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13
    Der Beklagte handelt nach § 1 seiner Satzung (Stand: 17. November 2011) innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Industrie- und Handelskammern, deren Beteiligung an ihm einen Teil der eigenen Aufgabenwahrnehmung darstellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Dezember 1992 - 11 A 10144/92 - juris Rn. 25 m.w.N.; Möllering, in: Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl. 2007, Einf. Rn. 19; Ennuschat/Tille, GewArch 2007, 24 ff.; Hendler; DÖV 1986, 675 ff.; Hahn; GewArch 2003, 217 ).
  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13
    Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - NJW 1974, 2087, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13
    Letzteres wäre anzunehmen, wenn die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Normen den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bilden oder das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt wird (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 115.86 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 02.07.1979 - 1 C 9.75

    Zulässigkeit eines Prüfverfahrens zur Feststellung der therapeutischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13
    Dieses von der Klägerin in Anspruch genommene Rechtsverhältnis gehört dem öffentlichen Recht an, weil damit (angebliche) Pflichten des Beklagten im Streit sind, deren Inhalt und Umfang sich nach den Rechtbehauptungen der Klägerin allein aus dem öffentlichen Recht angehörenden Rechtspositionen und Normen ableiten lassen (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1979 - I C 9.75 - BVerwGE 58, 167 ff., juris Rn. 43 ff. ).
  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13
    Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung folgt der geltend gemachte Anspruch eines Mitglieds von Zwangskörperschaften auf Unterlassung von Aufgabenüberschreitungen im Rahmen von Erklärungen und Stellungnahmen bzw. - wie hier - auf Feststellung deren Rechtswidrigkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 IHKG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002, 335; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 ff., juris Rn. 19 ff.; sowie zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2014 - 16 A 1499/09 - juris Rn. 25 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2019 - 16 A 1499/09

    IHK Nord Westfalen muss nicht aus dem DIHK austreten

    vgl. hingegen OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 31. Oktober 2014 - OVG 1 L 72.13 -, NVwZ-RR 2015, 437 = juris, Rn. 9, das in einem anders gelagerten Fall, in dem sich allein die Frage stellte, ob sich der aus § 1 IHKG ergebende Pflichtenkreis unmittelbar auch auf den Beigeladenen erstreckt, von der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ausging.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 1 L 36.22

    Rechtsweg bei einem Anspruch gegen den Zentralverband des Deutschen Handwerks

    Entscheidend ist hierbei die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Rechtsschutzsuchenden darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2019 - 6 B 162.18 - juris Rn. 7 unter Hinweis auf den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 ; Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2014 - OVG 1 L 72.13 - m.w.N.).

    c) Der Einwand der Beschwerde, das Erstgericht setze sich über die Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 31. Oktober 2014 (OVG 1 L 72.13) hinweg, trifft nicht zu.

    Anders als im Verfahren OVG 1 L 72.13 begehrt die Antragstellerin im hiesigen Verfahren nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äußerungen des Antragsgegners, sondern die einstweilige Untersagung bestimmter Äußerungen.

  • VG Berlin, 19.12.2014 - 4 K 17.11

    Öffentliche Äußerung des DIHK

    Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beklagten blieb ohne Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - OVG 1 L 72.13).

    Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt - allein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - OVG 1 L 72.13 -, S. 6 des Beschlussabdrucks) - Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG in Betracht.

  • OVG Sachsen, 27.11.2020 - 5 D 59/20

    Prozesskostenhilfe; Rechtsweg; Dienstaufsichtsbeschwerde; Petition; Bescheidung;

    Danach liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist, wenn also die Rechtsnormen, um deren Anwendbarkeit die Beteiligten streiten oder nach denen die zugrundeliegende Rechtsbeziehung zu beurteilen ist, dem öffentlichen Recht angehören (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 31. Oktober 2014 - OVG 1 L 72.13 -, juris Rn. 2).
  • VG Berlin, 30.11.2018 - 5 K 227.18

    Wahl der Frauenvertreterin nach dem Landesgleichstellungsgesetz Berlin: Rechtsweg

    Das Rechtsverhältnis ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten, das sich für den konkreten Sachverhalt aus den jeweils einschlägigen Rechtsnormen ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - 1 L 72.13 - juris Rn. 5; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 40 Rn. 208): Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an dem Rechtsstreit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden Regelungen unterstellt (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - 1/85 - juris Rn. 11 und vom 29. Oktober 1987 - 1/86 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 B 78.05 - juris Rn. 4).

    Danach kann hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nur vorliegen, wenn der Rechtsstreit nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist, wenn also die Rechtsnormen, um deren Anwendbarkeit die Beteiligten streiten oder nach denen die zugrundeliegende Rechtsbeziehung zu beurteilen ist, dem öffentlichen Recht angehören (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - 1 L 72.13 - juris Rn. 2).

  • VG Berlin, 22.12.2020 - 4 L 577.20
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem dieselben Beteiligten des hiesigen Verfahrens betreffenden Beschluss vom 31. Oktober 2014 (- OVG 1 L 72.13 -, Rn. 1 ff., juris) zwar folgendes ausgeführt:.
  • VG München, 25.05.2021 - M 30 K 21.988

    Verwaltungsrechtsweg für Rechtsstreit betreffend die Behandlung von Petitionen im

    Danach liegt eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor, wenn sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist, wenn also die Rechtsnormen, um deren Anwendbarkeit die Beteiligten streiten oder nach denen die zugrundeliegende Rechtsbeziehung zu beurteilen ist, dem öffentlichen Recht angehören (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 31.10.2014 - OVG 1 L 72.13 - juris Rn. 2).
  • VG München, 30.04.2021 - M 30 K 19.3066

    Rechtsweg für den Anspruch auf Beantwortung einer Gegenvorstellung

    Danach liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist, wenn also die Rechtsnormen, um deren Anwendbarkeit die Beteiligten streiten oder nach denen die zugrundeliegende Rechtsbeziehung zu beurteilen ist, dem öffentlichen Recht angehören (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 31.10.2014 - OVG 1 L 72.13 - juris Rn. 2).
  • VG Berlin, 26.02.2020 - 5 K 573.19
    Das Rechtsverhältnis ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten, das sich für den konkreten Sachverhalt aus den jeweils einschlägigen Rechtsnormen ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - 1 L 72.13 - juris Rn. 5; Ehlers, in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 40 Rn. 208): Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an dem Rechtsstreit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden Regelungen unterstellt (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - 1/85 - juris Rn. 11 und vom 29. Oktober 1987 - 1/86 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 B 78.05 - juris Rn. 4).
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