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   OVG Brandenburg, 29.01.2004 - 4 A 20/00   

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OVG Brandenburg, 29.01.2004 - 4 A 20/00 (https://dejure.org/2004,19727)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 29.01.2004 - 4 A 20/00 (https://dejure.org/2004,19727)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - 4 A 20/00 (https://dejure.org/2004,19727)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grund und Höhe einer Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ; Formanforderungen an den Entschädigungsantrag; Entschädigungsberechtigung im Sinne des § 72 Abs. 1 Tierseuchengesetz (TierSG) ; Voraussetzungen für eine befreiende ...

  • Judicialis

    VwGO § 75; ; TierSG § ... 66 ff.; ; TierSG § 67; ; TierSG § 72; ; AGTierSG v. 02.03.1993 § 13; ; AGTierSG v. 02.03.1993 § 14; ; AGTierSG v. 02.03.1993 § 15; ; AGTierSG v. 02.03.1993 § 16; ; AGTierSG v. 02.03.1993 § 17; ; DVO-AGTierSG v. 08.04.1993 § 6; ; DVO-AGTierSG v. 28.03.1996 § 6; ; BGB § 133; ; BGB § 254; ; BGB § 288; ; BGB § 291; ; BGB § 317; ; BGB § 319; ; EGBGB § 229 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 145/82

    Begriff des Zeitwerts in der Kraftfahrversicherung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.01.2004 - 4 A 20/00
    Der gemeine Wert wird danach ersichtlich nicht notwendig als Verkaufspreis, sondern - entsprechend einer Definition des Reichsgerichts (zit. nach BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82 -, NJW 1984, 2165 f.) - als derjenige Wert verstanden, "den das Gut nach seiner objektiven Beschaffenheit für jedermann hat", und der vor allem dadurch gekennzeichnet ist, dass er ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles und die individuellen Verhältnisse der Beteiligten zu bestimmen ist.

    Dass der "gemeine Wert" in diesem Sinne nicht notwendig nach dem bei einem Verkauf zu erzielenden Preis, sondern vielmehr nach dem Wert, den die Sache für jedermann "aus dem in Betracht kommenden Interessentenkreis" und damit ggf. - wenn eine Sache im allgemeinen nicht veräußert, sondern behalten werden sollte - auch nach dem Ersatzwert zu bemessen ist, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82 -, NJW 1984, 2165 f. m.w.N.) für das Versicherungsrecht in Anknüpfung an die eingangs zitierte Definition sowie weitere Entscheidungen des Reichsgerichts entschieden.

    Maßgeblich ist ein fiktiver, an den durchschnittlichen Kosten orientierter Wert (i.d.S. auch BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82 -, NJW 1984, 2165 f., wonach die "Durchschnittswerte in dem betreffenden Gebiet" zu ermitteln seien).

  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.01.2004 - 4 A 20/00
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (z.B. Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -, BVerwGE 99, 53 ff.; Urteil vom 18. Mai 1994 - 11 A 1.92 -, DVB1.1994, 1307 ff.).

    Vielmehr ist für die Nichterfüllung öffentlichrechtlicher Geldforderungen des Staates der in § 233 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gekommene abgabenrechtliche Grundsatz anzuwenden, dass Zinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden können (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 11 A 1.92 -, DVB1.1994, 1307 ff.; Urteil vom 3. November 1988, - 5 C 38.84 -, BVerwGE 80, 334 ff.).

  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 A 4.78

    Dienstunfähigkeit des Beamten - Dienstverrichtung - Dienstärztliche Untersuchung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.01.2004 - 4 A 20/00
    Denn die mangels Rechtsmittelbelehrung geltende Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen und das vor Erhebung einer entsprechenden Verpflichtungsklage gem. § 68 Abs. 2 und 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, DVBl. 1981, 502 ff. m.w.N.; Urteil vom 15. Januar 1982 -4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 ff.; enger Beschluss vom 26. September 1989 - 8 B 39.89 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 35, wonach dies dann nicht gelten soll, wenn der Beklagte zwar Ausführungen zur Sache macht, zugleich aber das Fehlen des Vorverfahrens und die daraus folgende Unzulässigkeit der Klage rügt).

    Da der Beklagte hier an seinem mit der Klageerwiderung zunächst noch erhobenen Einwand der Unzulässigkeit wegen fehlenden Vorverfahrens in der Folge ausdrücklich nicht festgehalten und sich vorbehaltlos sachlich auf die Klage eingelassen hat, würde eine Abweisung der Klage wegen fehlenden Vorverfahrens auch in diesem Fall einen "schwer verständlichen Formalismus" (so BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, DVB1.1981, 502 ff.) bedeuten.

  • VG Oldenburg, 23.04.1996 - 2 A 2592/94
    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.01.2004 - 4 A 20/00
    Entgegen der unter Hinweis auf - weder mit Fundstellen zitierte noch in Juris auffindbare -Entscheidungen des OVG Münster, Urteil v. 21.6.1968 - VIIIA 868/67 -, sowie des Verwaltungsgerichts Regensburg, Urteil vom 13.7.1998 (ebenso - unter Hinweis auf eine wohl ebenfalls nicht veröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster v. 2. Juli 1980 - 6 K 1359/79 - Geissler/Stein/Bätza, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, § 67 TierSG Anm. 2 sowie Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 23. April 1996 - 2 A 2592/94 -, zit. nach Juris) vertretenen Auffassung des Beklagten ist das von ihm eingeholte Schätzgutachten nicht nur dann unverbindlich, wenn seine Unrichtigkeit entsprechend § 319 Abs. 1 BGB sich wegen offenbarer Unbilligkeit bzw. - da es nicht um eine Leistungsbestimmung, sondern ein Gutachten geht - offenbarer Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort aufdränge.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14. Oktober 1958 - I C 59.57 -, BVerwGE 7, 257 ff.) hat mit Blick auf die in § 67 Abs. 1 Satz 2 TierSG geregelte Unbeachtlichkeit einer durch die Seuche verursachten Wertminderung für Fälle einer Verschlechterung des Tierzustandes durch der Tötung zeitlich vorausgegangene tierseuchenrechtliche Maßnahmen zwar die Beachtlichkeit eines früheren als des Tötungszeitpunkts anerkannt, grundsätzlich jedoch ebenfalls den Zeitpunkt der Tötung als maßgeblich angesehen (ebenso Vohleitner, AgrarR 1991, 272 ff. sowie - zur maßgeblichen Rechtslage - VG Oldenburg, Urteil vom 23. April 1996 - 2 A 2592/94 -, zit. nach Juris).

  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 38.84

    Flurbereinigung - Beitragsrückstand - Verzugszinsen - Säumniszuschlag

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.01.2004 - 4 A 20/00
    Vielmehr ist für die Nichterfüllung öffentlichrechtlicher Geldforderungen des Staates der in § 233 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gekommene abgabenrechtliche Grundsatz anzuwenden, dass Zinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden können (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 11 A 1.92 -, DVB1.1994, 1307 ff.; Urteil vom 3. November 1988, - 5 C 38.84 -, BVerwGE 80, 334 ff.).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.01.2004 - 4 A 20/00
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (z.B. Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -, BVerwGE 99, 53 ff.; Urteil vom 18. Mai 1994 - 11 A 1.92 -, DVB1.1994, 1307 ff.).
  • BVerwG, 07.06.1958 - V C 272.57
    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.01.2004 - 4 A 20/00
    Hier ist davon auszugehen, dass der Anspruch der Klägerin auf Tierseuchenentschädigung in voller Höhe bereits mit Schadenseintritt am 10. Oktober 1994 und damit lange vor dem maßgeblichen Stichtag fällig geworden war, denn ein Anspruch auf eine öffentlichrechtliche Geldforderung ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht erst mit seiner rechtskräftigen Feststellung durch einen Verwaltungsakt, sondern im Zweifel bereits mit seiner Entstehung fällig (i.d.S. BVerwG, Urteil vom 21. September 1966 - V C 155.65 -, BVerwGE 25, 72 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1958, - V C 272.57 -, BVerwGE 7, 95 ff.), und das Tierseuchengesetz trifft keine besondere, eine spätere Fälligkeit begründende Regelung.
  • BVerwG, 21.09.1966 - V C 155.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.01.2004 - 4 A 20/00
    Hier ist davon auszugehen, dass der Anspruch der Klägerin auf Tierseuchenentschädigung in voller Höhe bereits mit Schadenseintritt am 10. Oktober 1994 und damit lange vor dem maßgeblichen Stichtag fällig geworden war, denn ein Anspruch auf eine öffentlichrechtliche Geldforderung ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht erst mit seiner rechtskräftigen Feststellung durch einen Verwaltungsakt, sondern im Zweifel bereits mit seiner Entstehung fällig (i.d.S. BVerwG, Urteil vom 21. September 1966 - V C 155.65 -, BVerwGE 25, 72 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1958, - V C 272.57 -, BVerwGE 7, 95 ff.), und das Tierseuchengesetz trifft keine besondere, eine spätere Fälligkeit begründende Regelung.
  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.01.2004 - 4 A 20/00
    Nur wenn die Geldleistungspflicht eine vertragliche Hauptleistungspflicht ist, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht, kann eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB a.F. über die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen - ausnahmsweise - in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 ff.).
  • BVerwG, 14.10.1958 - I C 59.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.01.2004 - 4 A 20/00
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14. Oktober 1958 - I C 59.57 -, BVerwGE 7, 257 ff.) hat mit Blick auf die in § 67 Abs. 1 Satz 2 TierSG geregelte Unbeachtlichkeit einer durch die Seuche verursachten Wertminderung für Fälle einer Verschlechterung des Tierzustandes durch der Tötung zeitlich vorausgegangene tierseuchenrechtliche Maßnahmen zwar die Beachtlichkeit eines früheren als des Tötungszeitpunkts anerkannt, grundsätzlich jedoch ebenfalls den Zeitpunkt der Tötung als maßgeblich angesehen (ebenso Vohleitner, AgrarR 1991, 272 ff. sowie - zur maßgeblichen Rechtslage - VG Oldenburg, Urteil vom 23. April 1996 - 2 A 2592/94 -, zit. nach Juris).
  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61

    Tollwut

  • BVerwG, 26.09.1989 - 8 B 39.89

    Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid - Entscheidung über

  • BVerwG, 29.07.1965 - I C 91.62

    Einfuhr und Handel mit Geflügel

  • BVerwG, 21.07.1983 - 3 C 11.82

    Zuständige nationale Behörden - Rechtswidrige Bescheide - Denaturierungsprämien -

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

    Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung;

  • OLG Düsseldorf, 04.11.1987 - 11 U 72/87
  • VGH Bayern, 24.08.2023 - 23 ZB 23.1152

    Entschädigung für auf behördliche Anordnung getötete Rinder

    Im Hinblick darauf, dass es für die Schätzung von Werten regelmäßig an einer mathematisch exakten, zwingend nur ein einziges Ergebnis als richtig ausweisenden Methode fehlt und die Schätzung ein und desselben Gegenstandes durch verschiedene Schätzer deshalb eine gewisse Bandbreite von Ergebnissen zur Folge haben kann (OVG Bbg., U.v. 29.1.2004 - 4 A 20/00 - juris Rn. 71), genügt es hierfür nicht, lediglich einen von einer bereits vorliegenden sachverständigen Schätzung abweichenden Betrag zu nennen, ohne diesen durch die Angabe des bei der Ermittlung angewandten Verfahrens oder zumindest der zugrunde gelegten "Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen" nachvollziehbar zu machen oder sich konkret mit der bereits vorliegenden anderweitigen Schätzung auseinanderzusetzen.

    Wenngleich das Ergebnis der streitgegenständlichen Schätzung nicht im Sinne eines "Vollbeweises" ermittelt werden kann, ist sie im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen und die Frage der fachlichen Vertretbarkeit einer Beweiserhebung zugänglich (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.2005 - 3 C 15/04 - NVwZ-RR 2005, 446; OVG Bbg., U.v. 29.1.2004 - a.a.O. - juris Rn. 68).

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