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   OVG Brandenburg, 29.11.2004 - 4 B 107/04   

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OVG Brandenburg, 29.11.2004 - 4 B 107/04 (https://dejure.org/2004,19990)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2004 - 4 B 107/04 (https://dejure.org/2004,19990)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 29. November 2004 - 4 B 107/04 (https://dejure.org/2004,19990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Begründung des Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses; Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung; Folgerung des Vollzugsinteresse aus dem allgemeinen Erlassinteresse

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 1; ; VwGO § ... 80 Abs. 2; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 2; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; ; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; ; VwGO § 80 Abs. 3; ; VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1; ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.09.1996 - 4 B 165.96

    Formale Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.11.2004 - 4 B 107/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 21. November 1996 - 4 B 130/96 - Beschluß vom 19. Dezember 1996 - 4 B 140/96 - Beschluß vom 13. Januar 1997 - 4 B 165/96 -) gebietet § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise entgegen der Regel von § 80 Abs. 1 VwGO die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug verschont zu werden, zurücktreten muss.
  • OVG Brandenburg, 05.02.1998 - 4 B 134/97

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.11.2004 - 4 B 107/04
    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 - ausgeführt:.
  • BVerwG, 13.08.1996 - 4 B 140.96

    Auslegung und Anwendung von Landesrecht im Revisionsverfahren - Ausführungen zur

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.11.2004 - 4 B 107/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 21. November 1996 - 4 B 130/96 - Beschluß vom 19. Dezember 1996 - 4 B 140/96 - Beschluß vom 13. Januar 1997 - 4 B 165/96 -) gebietet § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise entgegen der Regel von § 80 Abs. 1 VwGO die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug verschont zu werden, zurücktreten muss.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.11.2004 - 4 B 107/04
    Dies schließt nicht aus, daß sich das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall auch aus dem allgemeinen Erlaßinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen kann, etwa wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren, oder wenn ein Verwaltungsakt letztlich ohne sofortige Vollziehung den damit verfolgten Gesetzeszweck verfehlt (vgl. auch VGH BW, Beschluß vom 13. März 1997 - 13 S 1132/96 - in InfAuslR 1997, 358, 360 m. w. N., Beschluß vom 19. Februar 1997 - 4 S 6/97 - in VBlBW 97, 305).
  • OVG Brandenburg, 18.03.1997 - 4 B 4/97

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei offensichtlicher

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.11.2004 - 4 B 107/04
    Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Beschluß des Senats vom 17. März 1997 - 4 B 4/97 - in NJW 1997, 1387).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.1994 - 18 B 1171/94

    Schriftliche Begründung; Vollziehungsanordnung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.11.2004 - 4 B 107/04
    Dem entscheidenden Gericht obliegt allerdings keine auf die Überlegungen der Behörde beschränkte Prüfung der Berechtigung des Sofortvollzugs, vielmehr trifft es eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte eigene Ermessensentscheidung (vgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 - in NWVBl. 1994, 424, 425 m. w. N.).
  • BVerwG, 03.09.1996 - 4 B 130.96

    Festsetzung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen - Vertretungszwang

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.11.2004 - 4 B 107/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 21. November 1996 - 4 B 130/96 - Beschluß vom 19. Dezember 1996 - 4 B 140/96 - Beschluß vom 13. Januar 1997 - 4 B 165/96 -) gebietet § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise entgegen der Regel von § 80 Abs. 1 VwGO die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug verschont zu werden, zurücktreten muss.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.1997 - 4 S 6/97

    Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer

    Auszug aus OVG Brandenburg, 29.11.2004 - 4 B 107/04
    Dies schließt nicht aus, daß sich das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall auch aus dem allgemeinen Erlaßinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen kann, etwa wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens realisieren, oder wenn ein Verwaltungsakt letztlich ohne sofortige Vollziehung den damit verfolgten Gesetzeszweck verfehlt (vgl. auch VGH BW, Beschluß vom 13. März 1997 - 13 S 1132/96 - in InfAuslR 1997, 358, 360 m. w. N., Beschluß vom 19. Februar 1997 - 4 S 6/97 - in VBlBW 97, 305).
  • OVG Brandenburg, 13.12.2004 - 4 B 206/04

    Recht der Fahrerlaubnis einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen

    Dies wirkt sich auch auf die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 VwGO aus, die demnach durchaus auch auf die den Bescheid selbst tragenden Gründe abstellen darf, sofern aus diesen erkennbar die Schlussfolgerung des überwiegenden Sofortvollzugsinteresses in Abwägung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Adressaten gezogen werden kann (vgl. hierzu - betreffend die Begründung der Vollziehungsanordnung bei Entziehung der Fahrerlaubnis - Beschluss des Senats vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, Leitsatz in NJ 1998, 271; ferner Beschlüsse vom 2. Januar 2003 - 4 B 303/02 -, 21. Juli 2004 - 4 B 25/04 - sowie vom 29. November 2004 - 4 B 107/04 - siehe auch Beschluss des OVG NW vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, NZV 2001, 396 ff.; ferner OVG NW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, 425, m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2011 - 11 S 67.10

    Wertstoffsammelsystem "Gelbe Tonne plus"; Untersagungsanordnung; von privatem

    Zwar genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (zu § 80 Abs. 3 VwGO als - nur - formellem Begründungserfordernis vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 31. Oktober 2008 - 1 S 155.08 -, zit. nach juris Rn 11; v. 27. März 2006 - 11 S 49.05 -, zit. nach juris Rn 14; OVG Brandenburg, Beschlüsse v. 29. November 2004 - 4 B 107/04 -, zit. nach juris Rn 6 ff., v. 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, zit. nach juris Rn 10 f.).
  • OVG Brandenburg, 25.01.2005 - 5 B 163/03

    Verpflichtung eines Spielhallenbetreibers zur Umstellung der Geldspielgeräte mit

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es hinsichtlich des formalen Begründungserfordernisses allerdings nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (vgl. näher OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse des 4. Senates vom 5. Februar 2003 - 4 B 195/02 - ZOV 2003, 192 und vom 29. November 2004 - 4 B 107/04 - m. w. N.).
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