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   OVG Bremen, 01.11.2022 - 1 LA 200/22   

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https://dejure.org/2022,34785
OVG Bremen, 01.11.2022 - 1 LA 200/22 (https://dejure.org/2022,34785)
OVG Bremen, Entscheidung vom 01.11.2022 - 1 LA 200/22 (https://dejure.org/2022,34785)
OVG Bremen, Entscheidung vom 01. November 2022 - 1 LA 200/22 (https://dejure.org/2022,34785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 3
    Anerkannt Schutzberechtigter; Divergenzrüge; Unzulässigkeitsentscheidung; Abschiebung eines anerkannt Schutzberechtigten nach Bulgarien

  • rechtsportal.de

    EMRK Art. 3
    Kein Erfolg der Berufung bei Divergenzrüge hinsichtlich der Ablehnung eines Asylantrags wegen der Möglichkeit internationalen Schutzes in Bulgarien

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Bremen, 16.06.2020 - 2 LA 10/20
    Auszug aus OVG Bremen, 01.11.2022 - 1 LA 200/22
    Eine die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung der selben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2020 - 2 LA 10/20, juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 19.09.1997 - 7 B 261.97, juris Rn. 3).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG erwähnten höheren Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2020 - 2 LA 10/20, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung;

    Auszug aus OVG Bremen, 01.11.2022 - 1 LA 200/22
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat voraussetzt, dass den Antragsteller keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh gleichkommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35/19, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Bremen, 01.11.2022 - 1 LA 200/22
    Eine die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung der selben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2020 - 2 LA 10/20, juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 19.09.1997 - 7 B 261.97, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Bremen, 01.11.2022 - 1 LA 200/22
    Soweit der Kläger geltend macht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe in Widerspruch zum Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Abschiebung von im Ausland anerkannten Flüchtlingen in den Staat ihrer Anerkennung das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen, wenn die sie dort erwartenden Lebensverhältnisse Art. 3 EMRK widersprechen (BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18, juris Rn. 11), macht er eine unrichtige Anwendung der Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht geltend, zeigt aber keine die Entscheidungen jeweils tragenden, sich widersprechenden Rechtssätze auf, welche eine Zulassung der Berufung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG begründen könnten.
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