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   OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21   

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OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21 (https://dejure.org/2022,2919)
OVG Bremen, Entscheidung vom 02.02.2022 - 2 LB 184/21 (https://dejure.org/2022,2919)
OVG Bremen, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 2 LB 184/21 (https://dejure.org/2022,2919)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 15a Abs 1 S 6
    Umverteilung § 15 a - Therapeuten-Patienten-Beziehung; Verteilungsentscheidung; Vollstreckungshindernis; vorübergehendes Vollstreckungshindernis

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 15a Abs. 1 S. 6
    Rechtsschutz gegen Verteilungsentscheidung und ihre sofortige Vollziehung bei bestehender psychotherapeutischer Behandlung

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Bremen, 10.07.2019 - 2 B 316/18

    Umverteilung § 15 a - Verteilung; Verteilungsanordnung; Verteilungsverfahren;

    Auszug aus OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21
    Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 und Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 9).

    An das Vorliegen einer "ernsthaften Gesundheitsgefahr", die eine Vollstreckung der Verteilung hindert, sind daher grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen eines "zwingenden Grundes" i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 8).

    Keinesfalls darf der Betroffene aber durch die Vollstreckung der Verteilung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert werden (OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, a.a.O., Rn. 8).

    Das hiernach bestehende Vollstreckungshindernis aus Art. 2 Abs. 2 GG wirkt sich nicht erst bei der Zwangsmittelanwendung aus, sondern führt bereits zur Rechtswidrigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 26; Hess. VGH , Beschl. v. 10.11.1995 - 14 TH 2919/94, juris Rn. 23; Bay. VGH , Beschl. v. 15.06.2000 - 4 B 98.775, juris Rn. 16; Thüringer OVG, Beschl. v. 24.10.2014 - 1 EO 92/14, juris Rn. 23; Deusch/Burr , in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG , 54. Edition, Stand: 01.01.2022, § 13 VwVG Rn. 4; Lemke , in: VwVG , 1. Aufl. 2012, § 18 Rn. 15; zweifelnd noch OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 7).

  • OVG Bremen, 31.07.2014 - 1 B 177/14
    Auszug aus OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21
    Erkrankungen können daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen einen zwingenden Grund darstellen, der einer Verteilung in ein anderes Bundesland entgegensteht (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 8 f.).

    Zu berücksichtigende Faktoren sind insbesondere die Art der erforderlichen Behandlung, wann die Behandlung am derzeitigen Aufenthaltsort begonnen wurde, wie viele Behandlungstermine bereits stattgefunden haben, ob die Verteilung in eine seit längerem bestehende schützenswerte Arzt-Patienten- bzw. Therapeuten-Patienten-Beziehung eingreifen würde und wie schwer die bei einer Verteilung drohenden gesundheitlichen Folgen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 sowie Beschl. v. 08.05.2014 - 1 B 84/14, juris Rn. 4).

    Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 und Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 9).

    Der Kläger kann auch nicht auf die grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet bestehende Möglichkeit der Behandlung einer psychischen Erkrankung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 8 f., juris) verwiesen werden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.2009 - 8 A 10502/09

    Rechtswidrigkeit einer mit einer Beseitigungsverfügung verbundenen

    Auszug aus OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21
    Bereits zu Beginn der Vollstreckung müssen nicht nur sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, es darf zu diesem Zeitpunkt auch kein Vollstreckungshindernis bestehen, weil Vollstreckungshindernisse eine Befolgung der behördlichen Anordnung unmöglich machen (vgl. OVG R-P, Urt. v. 25.11.2009 - 8 A 10502/09, juris Rn. 18 ff.).

    Ist ihm eine Pflichterfüllung - wie vorliegend - aus rechtlichen Gründen unmöglich, vermag die Androhung ihren Zweck nicht zu erfüllen (vgl. OVG R-P, Urt. v. 25.11.2009 - 8 A 10502/09, a.a.O., Rn. 18 ff.; OVG NW, Beschl. v. 18.09.2019 - 18 B 842/19, juris Rn. 4 ff.).

    Eine Zwangsmittelandrohung genügt ihrem Zweck nur, wenn eine Pflichterfüllung in angemessener Zeit möglich ist und nach fruchtlosem Ablauf der Erfüllungsfrist die weitere Vollstreckung unmittelbar folgen kann (OVG R-P, Urt. v. 25.11.2009 - 8 A 10502/09, a.a.O., Rn. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2019 - 18 B 842/19

    Rechtsschutz wegen eines Vollstreckungshindernisses bei einer

    Auszug aus OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21
    Ist ihm eine Pflichterfüllung - wie vorliegend - aus rechtlichen Gründen unmöglich, vermag die Androhung ihren Zweck nicht zu erfüllen (vgl. OVG R-P, Urt. v. 25.11.2009 - 8 A 10502/09, a.a.O., Rn. 18 ff.; OVG NW, Beschl. v. 18.09.2019 - 18 B 842/19, juris Rn. 4 ff.).

    Entsprechend ihrer Funktion als Beugemittel entfaltet eine Zwangsmittelandrohung bei noch andauernden Vollstreckungsverfahren in die Zukunft gerichtete Rechtswirkungen mit der Folge, dass für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist (OVG NW, Beschl. v. 18.09.2019 - 18 B 842/19, a.a.O., Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 14.03.2006 - 1 C 11/05, BVerwGE 125, 110 -116, Rn. 9; Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03, BVerwGE 122, 293 -301, Rn. 23).

    Soweit der Gesundheitszustand des Ausländers lediglich kurzzeitig der Vollstreckung der Umverteilungsentscheidung entgegensteht, kann diese vorübergehend aufgeschoben werden, ohne dass es einer (gerichtlichen) Aufhebung der Zwangsmittelandrohung bedarf (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 18.07.2019 - 18 B 842/19, juris Rn. 17).

  • OVG Bremen, 29.01.2014 - 1 B 302/13

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Erkrankung - Unerlaubte

    Auszug aus OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21
    Das hiernach bestehende Vollstreckungshindernis aus Art. 2 Abs. 2 GG wirkt sich nicht erst bei der Zwangsmittelanwendung aus, sondern führt bereits zur Rechtswidrigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 26; Hess. VGH , Beschl. v. 10.11.1995 - 14 TH 2919/94, juris Rn. 23; Bay. VGH , Beschl. v. 15.06.2000 - 4 B 98.775, juris Rn. 16; Thüringer OVG, Beschl. v. 24.10.2014 - 1 EO 92/14, juris Rn. 23; Deusch/Burr , in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG , 54. Edition, Stand: 01.01.2022, § 13 VwVG Rn. 4; Lemke , in: VwVG , 1. Aufl. 2012, § 18 Rn. 15; zweifelnd noch OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 7).
  • OVG Thüringen, 24.10.2014 - 1 EO 92/14

    Beseitigung eines ohne die erforderliche Genehmigung aufgestellten

    Auszug aus OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21
    Das hiernach bestehende Vollstreckungshindernis aus Art. 2 Abs. 2 GG wirkt sich nicht erst bei der Zwangsmittelanwendung aus, sondern führt bereits zur Rechtswidrigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 26; Hess. VGH , Beschl. v. 10.11.1995 - 14 TH 2919/94, juris Rn. 23; Bay. VGH , Beschl. v. 15.06.2000 - 4 B 98.775, juris Rn. 16; Thüringer OVG, Beschl. v. 24.10.2014 - 1 EO 92/14, juris Rn. 23; Deusch/Burr , in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG , 54. Edition, Stand: 01.01.2022, § 13 VwVG Rn. 4; Lemke , in: VwVG , 1. Aufl. 2012, § 18 Rn. 15; zweifelnd noch OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 16.12.2004 - 1 C 30.03

    Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; mehrstufiges Vollstreckungsverfahren;

    Auszug aus OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21
    Entsprechend ihrer Funktion als Beugemittel entfaltet eine Zwangsmittelandrohung bei noch andauernden Vollstreckungsverfahren in die Zukunft gerichtete Rechtswirkungen mit der Folge, dass für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist (OVG NW, Beschl. v. 18.09.2019 - 18 B 842/19, a.a.O., Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 14.03.2006 - 1 C 11/05, BVerwGE 125, 110 -116, Rn. 9; Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03, BVerwGE 122, 293 -301, Rn. 23).
  • VGH Bayern, 15.06.2000 - 4 B 98.775
    Auszug aus OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21
    Das hiernach bestehende Vollstreckungshindernis aus Art. 2 Abs. 2 GG wirkt sich nicht erst bei der Zwangsmittelanwendung aus, sondern führt bereits zur Rechtswidrigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 26; Hess. VGH , Beschl. v. 10.11.1995 - 14 TH 2919/94, juris Rn. 23; Bay. VGH , Beschl. v. 15.06.2000 - 4 B 98.775, juris Rn. 16; Thüringer OVG, Beschl. v. 24.10.2014 - 1 EO 92/14, juris Rn. 23; Deusch/Burr , in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG , 54. Edition, Stand: 01.01.2022, § 13 VwVG Rn. 4; Lemke , in: VwVG , 1. Aufl. 2012, § 18 Rn. 15; zweifelnd noch OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 14.03.2006 - 1 C 11.05

    Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; Zwangsgeldfestsetzung; Beugewirkung;

    Auszug aus OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21
    Entsprechend ihrer Funktion als Beugemittel entfaltet eine Zwangsmittelandrohung bei noch andauernden Vollstreckungsverfahren in die Zukunft gerichtete Rechtswirkungen mit der Folge, dass für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist (OVG NW, Beschl. v. 18.09.2019 - 18 B 842/19, a.a.O., Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 14.03.2006 - 1 C 11/05, BVerwGE 125, 110 -116, Rn. 9; Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03, BVerwGE 122, 293 -301, Rn. 23).
  • VGH Hessen, 10.11.1995 - 14 TH 2919/94

    Ordnungsbehördliche Grundverfügung gegenüber dem Besitzer einer störenden Sache

    Auszug aus OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21
    Das hiernach bestehende Vollstreckungshindernis aus Art. 2 Abs. 2 GG wirkt sich nicht erst bei der Zwangsmittelanwendung aus, sondern führt bereits zur Rechtswidrigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 26; Hess. VGH , Beschl. v. 10.11.1995 - 14 TH 2919/94, juris Rn. 23; Bay. VGH , Beschl. v. 15.06.2000 - 4 B 98.775, juris Rn. 16; Thüringer OVG, Beschl. v. 24.10.2014 - 1 EO 92/14, juris Rn. 23; Deusch/Burr , in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG , 54. Edition, Stand: 01.01.2022, § 13 VwVG Rn. 4; Lemke , in: VwVG , 1. Aufl. 2012, § 18 Rn. 15; zweifelnd noch OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2009 - 3 S 24.09

    Zur Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen Altersgutachtens vor Erlass

  • OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Verhältnis von

  • OVG Bremen, 08.05.2014 - 1 B 84/14

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; psychische Erkrankung -

  • OVG Bremen, 23.11.2020 - 2 B 250/20

    Verteilung nach § 15 a AufenthG; Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch

  • OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22

    Zum rechtzeitigen Nachweis "zwingender Gründe" gegen eine Verteilung nach § 15a

    An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen - z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren - ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 31).

    Dabei ist, wenn die Vollstreckung - wie hier - noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 38).

    An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen - z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren - ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 31).

    Dabei ist, wenn die Vollstreckung - wie hier - noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 38).

  • OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verteilung eines Asylsuchenden an die

    Dabei ist, wenn die Vollstreckung - wie hier - noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 38).

    Wo unterhalb dieser Schwelle die Grenze für eine ernsthafte Gesundheitsgefahr, die ein Vollstreckungshindernis darstellt, verläuft, brauchte der Senat bisher noch nicht zu entscheiden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 32).

    Wenn das Vollstreckungshindernis dagegen absehbar über mehrere Monate besteht, ist die Zwangsmittelandrohung des Verteilungsbescheides im Klageverfahren aufzuheben bzw. im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 39).

    Dies hat der Senat z.B. bei einem im Zeitpunkt seiner Entscheidung voraussichtlich noch drei Monate andauernden Vollstreckungshindernis angenommen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 39).

  • OVG Bremen, 25.03.2022 - 2 PA 91/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Mutterschutz als zwingender Grund

    Dabei ist, wenn die Vollstreckung noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 38).

    Wo unterhalb dieser Schwelle die Grenze für eine ernsthafte Gesundheitsgefahr, die ein Vollstreckungshindernis darstellt, verläuft, brauchte der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht zu entscheiden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 32).

    Wenn das Vollstreckungshindernis dagegen absehbar über mehrere Monate besteht, ist die Zwangsmittelandrohung des Verteilungsbescheides im Klageverfahren aufzuheben bzw. im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 39).

    Dies hat der Senat z.B. bei einem im Zeitpunkt seiner Entscheidung voraussichtlich noch drei Monate andauernden Vollstreckungshindernis angenommen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 39).

  • OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22

    Nachweis von "zwingenden Gründen" gegen eine Verteilung eines

    An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen - z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren - ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 31).

    Dabei ist, wenn die Vollstreckung - wie hier - noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 38).

  • OVG Bremen, 01.04.2022 - 2 B 334/21

    Entgegenstehen einer psychischen Erkrankung des ausländers der Vollstreckung

    Gerade zu Beginn einer Therapie, wenn sich die Vertrauensbeziehung im Aufbau befindet, kann ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten problematisch sein (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 25).

    In diesen Fällen erweist sich die Zwangsmittelandrohung als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung (vgl. ausführlich (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 39).

  • OVG Bremen, 02.12.2022 - 2 B 248/22

    Ärztliches Attest; Arzt-Patienten-Beziehung; fachärztliches Attest; Psychische

    Zu berücksichtigende Faktoren sind insbesondere die Art der erforderlichen Behandlung, wann die Behandlung am derzeitigen Aufenthaltsort begonnen wurde, wie viele Behandlungstermine bereits stattgefunden haben, ob die Verteilung in eine seit längerem bestehende schützenswerte Arzt-Patienten- bzw. Therapeuten-Patienten-Beziehung eingreifen würde und wie schwer die bei einer Verteilung drohenden gesundheitlichen Folgen sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 25; Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 sowie Beschl. v. 08.05.2014 - 1 B 84/14, juris Rn. 4).

    Darauf, dass bei psychotherapeutischen Behandlungen auch eine erst vor kurzem begonnene Beziehung zu der behandelnden Person schützenswert sein kann (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 25), kann der Antragsteller zu 1. sich daher nicht berufen.

  • OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; rechtzeitiger Nachweis eines

    Zwar sind Therapeutenwechsel nicht gänzlich ausgeschlossen, bedürfen aber in der Regel einer mehrmonatigen zeitlichen Vorbereitung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 35).

    Ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten kann gerade zu Beginn einer Therapie problematisch sein, wenn sich die Vertrauensbeziehung im Aufbau befindet (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21 -, Rn. 25, juris).

  • OVG Bremen, 29.06.2023 - 2 B 94/23

    Epilepsie; Gesundheitsgefahr; Verteilung; zwingender Grund

    Dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle eines Behandlerwechsels aber ernsthaft zu verschlechtern drohen würde, wie es für die Annahme eines zwingenden Grundes im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG erforderlich wäre (vgl. zum Maßstab vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 25; Beschl. v. 02.12.2022 - 2 B 248/22, juris Rn. 16; Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 sowie Beschl. v. 08.05.2014 - 1 B 84/14, juris Rn. 4), ist den Attesten indes nicht zu entnehmen.
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