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   OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21   

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OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21 (https://dejure.org/2021,49423)
OVG Bremen, Entscheidung vom 03.12.2021 - 2 B 432/21 (https://dejure.org/2021,49423)
OVG Bremen, Entscheidung vom 03. Dezember 2021 - 2 B 432/21 (https://dejure.org/2021,49423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebung; Asylfolgeantrag; effektiver Rechtsschutz; Folgenbeseitigungsanspruch; Mitteilung Bundesamt; rechtsmissbräuchlicher Asylfolgeantrag; Rechtsschutzgarantie; Rechtsschutzgebot; Rückholung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die verfahrensrechtliche Absicherung eines Asylfolgeantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.01.2019 - 2 BvQ 1/19

    Erfolgloser Eilantrag eines afghanischen Asylfolgeantragstellers

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21
    Grundsätzlich gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zwar auch für einen erst kurzfristig vor der zu verhindernden behördlichen Maßnahme gestellten Antrag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2019 - 2 BvQ 1/19, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Aus den Besonderheiten des Einzelfalls kann sich jedoch anderes ergeben, namentlich daraus, dass der Asylfolgeantragsteller mehrere ihm zur Verfügung stehende Zeitpunkte verstreichen lässt, um veränderte Umstände gegenüber dem Bundesamt vorzutragen, und der späte Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2019 - 2 BvQ 1/19, juris Rn. 27, 31; Nds. OVG, Beschl. v. 13.03.2019 - 8 ME 18/19, juris Rn. 10).

    Angesichts der von ihm herbeigeführten extremen Eilsituation und der Erklärung der Antragsgegnerin, an dem Abschiebtermin festhalten zu wollen, wenn die Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtzeitig vorliegt, oblag es dem Antragsteller, etwa durch Nachfragen beim Bundesamt zu klären, ob und wann mit einer Entscheidung über die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens zu rechnen sein würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2019 - 2 BvQ 1/19, juris Rn. 28).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2019 - 7 B 11544/18

    Effektiver Rechtsschutz bei Asylfolgeanträgen; Eilantrag gegenüber der

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21
    Einstweiliger Rechtsschutz ist dann regelmäßig allein durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu erlangen, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.11.2020 - 2 B 317/20, juris Rn. 14; VGH BW, Beschl. v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18, juris Rn. 15; OVG R-P, Beschl. v. 14.01.2019 - 7 B 11544/18, juris Rn. 4).

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) kann es ausnahmsweise geboten sein, einstweiligen Rechtsschutz auch gegenüber der Ausländerbehörde zu gewähren, wenn diese die Abschiebung so organisiert hat, dass kein ausreichender Rechtsschutz durch ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland mehr erlangt werden kann (OVG R-P, Beschl. v. 14.01.2019 - 7 B 11544/18, juris Rn. 4; VGH BW, Beschl. v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18, juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2018 - 12 S 2504/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21
    Einstweiliger Rechtsschutz ist dann regelmäßig allein durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu erlangen, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.11.2020 - 2 B 317/20, juris Rn. 14; VGH BW, Beschl. v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18, juris Rn. 15; OVG R-P, Beschl. v. 14.01.2019 - 7 B 11544/18, juris Rn. 4).

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) kann es ausnahmsweise geboten sein, einstweiligen Rechtsschutz auch gegenüber der Ausländerbehörde zu gewähren, wenn diese die Abschiebung so organisiert hat, dass kein ausreichender Rechtsschutz durch ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland mehr erlangt werden kann (OVG R-P, Beschl. v. 14.01.2019 - 7 B 11544/18, juris Rn. 4; VGH BW, Beschl. v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18, juris Rn. 18).

  • OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 54/21

    Rückgängigmachung der Abschiebung, Folgenbeseitigungsanspruch,

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21
    Im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung einer ausländischen Person kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG ) ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 20; OVG NW, Beschl. v. 22.10.2014 - 18 B 104/14, juris Rn. 6 ff; OVG R-P, Beschl. v. 24.08.2021 - 7 B 10843/21, juris Rn. 4), wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines solchen Anspruchs auch wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hoch sind (OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 20; OVG SL, Beschl. v. 14.04.2021 - 2 B 54/21, juris Rn. 17).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (OVG SL, Beschl. v. 14.04.2021 - 2 B 54/21, juris Rn. 18).

  • OVG Bremen, 19.05.2017 - 1 B 47/17

    Rechtsschutz nach vollzogener Abschiebung - Abschiebung;

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21
    Im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung einer ausländischen Person kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG ) ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 20; OVG NW, Beschl. v. 22.10.2014 - 18 B 104/14, juris Rn. 6 ff; OVG R-P, Beschl. v. 24.08.2021 - 7 B 10843/21, juris Rn. 4), wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines solchen Anspruchs auch wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hoch sind (OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 20; OVG SL, Beschl. v. 14.04.2021 - 2 B 54/21, juris Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung; Approbation; Bestimmtheit;

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21
    Aus den Besonderheiten des Einzelfalls kann sich jedoch anderes ergeben, namentlich daraus, dass der Asylfolgeantragsteller mehrere ihm zur Verfügung stehende Zeitpunkte verstreichen lässt, um veränderte Umstände gegenüber dem Bundesamt vorzutragen, und der späte Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2019 - 2 BvQ 1/19, juris Rn. 27, 31; Nds. OVG, Beschl. v. 13.03.2019 - 8 ME 18/19, juris Rn. 10).
  • OVG Bremen, 02.03.2021 - 2 B 328/20
    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21
    Das ursprüngliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Antragsgegnerin blieb vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg (Beschl. v. 02.03.2021 - 2 B 328/20, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2021 - 7 B 10843/21

    Abschiebung ausreisepflichtiger Familie ohne 16-jährigen Sohn rechtmäßig

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21
    Im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung einer ausländischen Person kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG ) ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 20; OVG NW, Beschl. v. 22.10.2014 - 18 B 104/14, juris Rn. 6 ff; OVG R-P, Beschl. v. 24.08.2021 - 7 B 10843/21, juris Rn. 4), wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines solchen Anspruchs auch wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hoch sind (OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 20; OVG SL, Beschl. v. 14.04.2021 - 2 B 54/21, juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2014 - 18 B 104/14

    Abschiebung; Folgenbeseitigungsanspruch; Rückgängigmachung; Rückgängigmachung

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21
    Im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung einer ausländischen Person kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG ) ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 20; OVG NW, Beschl. v. 22.10.2014 - 18 B 104/14, juris Rn. 6 ff; OVG R-P, Beschl. v. 24.08.2021 - 7 B 10843/21, juris Rn. 4), wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines solchen Anspruchs auch wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hoch sind (OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 20; OVG SL, Beschl. v. 14.04.2021 - 2 B 54/21, juris Rn. 17).
  • OVG Bremen, 04.11.2020 - 2 B 317/20

    Ausländerrecht; Asylrecht; Abgrenzung zwischen Erstantrag und Folgeantrag;

    Auszug aus OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21
    Einstweiliger Rechtsschutz ist dann regelmäßig allein durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu erlangen, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.11.2020 - 2 B 317/20, juris Rn. 14; VGH BW, Beschl. v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18, juris Rn. 15; OVG R-P, Beschl. v. 14.01.2019 - 7 B 11544/18, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24

    Aussetzung der Abschiebung

    Liegt die Mitteilung vor, steht die Asylfolgeantragstellung einer Abschiebung grundsätzlich nicht mehr entgegen, auch wenn ein Bescheid des Bundesamts über die Nichteinleitung eines weiteren Asylverfahrens dem Antragsteller noch nicht wirksam bekanntgegeben worden ist; einstweiliger Rechtsschutz ist dann regelmäßig allein durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu erlangen, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen (OVG Brem, Beschluss vom 3. Dezember 2021 - 2 B 432/21 - juris Rn. 5, m.w.N.).
  • VG Schleswig, 20.02.2024 - 11 B 7/24

    Rückgängigmachung einer Abschiebung in die Türkei

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14.04.2021 - 2 B 54/21 -, juris, Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2021 - 2 B 432/21 -, juris, Rn. 4).
  • VG Düsseldorf, 02.02.2023 - 27 L 2817/22

    Keine Rückholung eines rechtswidrig abgeschobenen Kongolesen

    OVG Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 B 435/21 -, juris Rn 10. und Beschluss vom 3. Dezember 2021 2 B 432/21 -, juris, Rn. 3.

    vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 - 19 CE 21.708 -, juris, Rn. 11 ff und vom 18. Dezember 2017 - 19 CE 17.1541 -, juris, Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 B 435/21 -, juris Rn 10 ("muss die Abschiebung den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig in einem Bleiberecht verletzen") und Beschluss vom 3. Dezember 2021 2 B 432/21 -, juris, Rn. 3; VG Aachen, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 4 L 557/22 -, juris, Rn. 14; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 4 K 8091/19 - juris, Rn. 49.; VG Würzburg, Urteil vom 29. Oktober 2021 - W 10 K 19.448 -, juris.

  • VGH Bayern, 05.01.2023 - 10 CE 22.2618

    Kein Anspruch auf Rückholung eines abgeschobenen Ausländers

    Im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung einer ausländischen Person kann sich ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist, und der ein subjektives Recht der betroffenen Person verletzt, weil diese über ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Duldungsgrund verfügt (vgl. OVG Bremen, B.v. 20.12.2022 - 2 B 435/21 - juris Rn. 10; B.v. 3.12.2021 - 2 B 432/21 - juris Rn. 3; B.v. 19.5.2017 - 1 B 47/17- juris Rn. 20; OVG R-P, B.v. 24.8.2021 - 7 B 10843/21 - juris Rn. 4; OVG Saarl, B.v. 14.4.2021 - 2 B 54/21 - juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, B.v. 2.8.2019 - 4 Bs 219/18 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 22.10.2014 - 18 B 104/14 - juris Rn. 6 u. 8; VGH BW, B.v. 11.3.2008 - 13 S 418/08 - juris Rn. 7; noch zweifelnd: BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 10 CE 15.2653 - juris Rn. 18).
  • OVG Bremen, 20.12.2022 - 2 B 435/21

    Abschiebung; Ankündigungsfrist; Ankündigungspflicht; Bleiberecht; Duldung;

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (OVG Bremen, Beschl. v. 03.12.2021 - 2 B 432/21, juris Rn. 4; OVG SL, Beschl. v. 14.04.2021 - 2 B 54/21, juris Rn. 18).

    Zum anderen muss die Abschiebung den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig in einem Bleiberecht verletzen (OVG Bremen, Beschl. v. 03.12.2021 - 2 B 432/21, juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 20.11.2023 - 24 AE 23.30820

    Syrien: Dublin Bulgarien: Folgenbeseitigungsanspruch bei Abschiebung; abgelehnter

    2 0 2 2 - 2 B 435/21 - juris Rn. 10; B.v. 3.12.2021 - 2 B 432/21 - juris Rn. 3; B.v. 19.5.2017 - 1 B 47/17- juris Rn. 20; OVG RhPf, B.v. 24.8.2021 - 7 B 10843/21 - juris Rn. 4; OVG Saarl, B.v. 14.4.2021 - 2 B 54/21 - juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, B.v. 2.8.2019 - 4 Bs 219/18 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 22.10.2014 - 18 B 104/14 - juris Rn. 6 u. 8; VGH BW, B.v. 11.3.2008 - 13 S 418/08 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 18.07.2023 - 19 CE 23.1239

    Beschwerde, Abschiebung bereits vollzogen, Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag

    Das Verwaltungsgericht hat den - erstinstanzlich nur gegen den Antragsgegner zu 1 gerichteten - Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 14. Juli 2023 mit der Begründung abgelehnt, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung der Abschiebung sei - unabhängig davon, ob der Antrag vorrangig gegen das Bundesamt bzw. die Bundesrepublik Deutschland als dessen Rechtsträger zu richten gewesen wäre mit dem Ziel, die Ausländerbehörde zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgeführt werden dürften (m.V.a. OVG Bremen, B.v. 3.12.2021 - 2 B 432/21 - juris Rn. 5; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 71 AsylG Rn. 48) - jedenfalls unbegründet.
  • VG Schleswig, 04.03.2022 - 11 B 10015/21

    Abschiebungsschutz (Armenien): Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.04.2021 - 2 B 54/21 -, juris, Rn. 18; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 03. Dezember 2021 - 2 B 432/21 -, juris, Rn. 4).
  • VG München, 10.05.2022 - M 27 E 22.1386

    Kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung

    Einstweiliger Rechtsschutz unter zielstaatsbezogenen Gesichtspunkten ist in dieser Konstellation im Übrigen allein durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu erlangen, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen (vgl. OVG Bremen, B. v. 3.12.2021 - 2 B 432/21 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B.v. 20.7.2017 - 7 B 11085/17 - juris Rn. 5 f.).
  • VG Kassel, 12.04.2022 - 4 L 633/22

    Asylfolgeantrag während eines laufenden Abschiebungsverfahrens ist grundsätzlich

    Denn einstweiliger Rechtsschutz ist in den Fällen des § 71 AsylG regelmäßig allein durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen, zu erlangen (OVG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2021 - 2 B 432/21 -, juris Rn. 5).
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