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   OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20   

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OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20 (https://dejure.org/2021,2396)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04.02.2021 - 1 PA 306/20 (https://dejure.org/2021,2396)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - 1 PA 306/20 (https://dejure.org/2021,2396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wichtiger Grund für Änderung des Familiennamens bei fehlenden Umgangskontakten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Trennung der Eltern allein berechtigt das Kind nicht zur Namensänderung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Änderung des Nachnamens bei Trennung der Eltern

Verfahrensgang

  • VG Bremen - 2 K 2186/18
  • OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1706
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20
    Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01, juris Rn. 29 ff.) zutreffend ausgeführt, dass in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen nur gegeben ist, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl "erforderlich" ist.

    Es muss daher eine Sondersituation vorliegen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass entweder ohne die Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind oder aber die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass bei verständiger Betrachtung die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheine (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01, juris Rn. 44; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2005 - 1 A 29/05, juris Rn. 9).

    Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01, juris Rn. 42).

    Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01, juris Rn. 43).

  • OVG Bremen, 06.04.2005 - 1 A 29/05

    Zulässigkeit einer Namensänderung; An eine öffentlich-rechtliche Namensänderung

    Auszug aus OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20
    Es muss daher eine Sondersituation vorliegen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass entweder ohne die Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind oder aber die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass bei verständiger Betrachtung die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheine (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01, juris Rn. 44; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2005 - 1 A 29/05, juris Rn. 9).

    Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass für Kinder, deren Eltern - wie hier - nicht verheiratet waren, die Interessenlage keine andere ist, so dass auch bei ihnen diese (strengen) Maßstäbe anzuwenden sind (so bereits OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2005 - 1 A 29/05, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19, juris Rn. 36; SaarlOVG, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 04.06.2013 - 16 E 343/12, juris Rn. 31).

    Dabei kann und muss freilich vorausgesetzt werden, dass sich auch die Mutter des Klägers bei dessen Erziehung am Wohl ihres Kindes orientiert und diesen nicht unnötigerweise mit Problemen belastet, die sie selbst möglicherweise noch mit ihrem früheren Partner hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2005 - 1 A 29/05, juris Rn. 12).

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 2 A 867/17

    Namensänderung eines Kindes; geringe Umgangskontakte des Vaters

    Auszug aus OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20
    Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass für Kinder, deren Eltern - wie hier - nicht verheiratet waren, die Interessenlage keine andere ist, so dass auch bei ihnen diese (strengen) Maßstäbe anzuwenden sind (so bereits OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2005 - 1 A 29/05, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19, juris Rn. 36; SaarlOVG, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 04.06.2013 - 16 E 343/12, juris Rn. 31).

    Das gilt auch und gerade dann, wenn der Kontakt schon seit längerer Zeit abgebrochen ist und dieser Zustand durch die Namensänderung als Zeichen einer nach außen sichtbaren Ablösung weitgehend verfestigt würde (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17, juris Rn, 11; OVG NRW, Beschl. v. 17.09.2012 - 16 E 1292/11, juris Rn. 9 ff. m.w.N., insbesondere auch unter Bezugnahme auf die umfangreiche zivilrechtliche Rechtsprechung zur Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB ).

    Sind daher mangelnde Umgangskontakte für sich genommen unzureichend, die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu begründen, kann es angesichts der Wandelbarkeit zwischenmenschlicher Beziehungen und der dadurch bedingten Möglichkeit einer zukünftigen Veränderung entscheidend nur darauf ankommen, ob bei prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der namensgebende Elternteil dauerhaft kein Interesse mehr an einer tragfähigen Beziehung zu seinem Kind hat (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17, juris Rn, 11; OVG NRW, Beschl. v. 17.09.2012 - 16 E 1292/11, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2012 - 16 E 1292/11

    Änderung von Familiennamen und Vornamen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

    Auszug aus OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20
    Das gilt auch und gerade dann, wenn der Kontakt schon seit längerer Zeit abgebrochen ist und dieser Zustand durch die Namensänderung als Zeichen einer nach außen sichtbaren Ablösung weitgehend verfestigt würde (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17, juris Rn, 11; OVG NRW, Beschl. v. 17.09.2012 - 16 E 1292/11, juris Rn. 9 ff. m.w.N., insbesondere auch unter Bezugnahme auf die umfangreiche zivilrechtliche Rechtsprechung zur Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB ).

    Sind daher mangelnde Umgangskontakte für sich genommen unzureichend, die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu begründen, kann es angesichts der Wandelbarkeit zwischenmenschlicher Beziehungen und der dadurch bedingten Möglichkeit einer zukünftigen Veränderung entscheidend nur darauf ankommen, ob bei prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der namensgebende Elternteil dauerhaft kein Interesse mehr an einer tragfähigen Beziehung zu seinem Kind hat (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17, juris Rn, 11; OVG NRW, Beschl. v. 17.09.2012 - 16 E 1292/11, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2019 - 7 A 10074/19

    Änderung des von der Mutter abgeleiteten Familiennamens eines minderjährigen

    Auszug aus OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20
    Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass für Kinder, deren Eltern - wie hier - nicht verheiratet waren, die Interessenlage keine andere ist, so dass auch bei ihnen diese (strengen) Maßstäbe anzuwenden sind (so bereits OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2005 - 1 A 29/05, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19, juris Rn. 36; SaarlOVG, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 04.06.2013 - 16 E 343/12, juris Rn. 31).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

    Auszug aus OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20
    Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2011 - 6 B 65.10, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2013 - 16 E 343/12

    Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen

    Auszug aus OVG Bremen, 04.02.2021 - 1 PA 306/20
    Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass für Kinder, deren Eltern - wie hier - nicht verheiratet waren, die Interessenlage keine andere ist, so dass auch bei ihnen diese (strengen) Maßstäbe anzuwenden sind (so bereits OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2005 - 1 A 29/05, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19, juris Rn. 36; SaarlOVG, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 04.06.2013 - 16 E 343/12, juris Rn. 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

    Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nur unter schweren Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu (vgl. BremOVG, Beschl. v. 04.02.2021 - 1 PA 306/20 -, juris Rn. 6; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 45).

    Vielmehr kann schon im Vorfeld einer solchen Gefahrenlage die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu bejahen sein, wenn schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sind oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 42, 44; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 46; BremOVG, Beschl. v. 04.02.2021 - 1 PA 306/20 -, juris Rn. 6).

    Dieser Maßstab findet für Kinder, deren Eltern - wie hier - nicht verheiratet waren, entsprechende Anwendung, da die Interessenlage vergleichbar ist (vgl. BremOVG, Beschl. v. 04.02.2021 - 1 PA 306/20 -, juris Rn. 7; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 44; OVG NRW, Beschl. 04.06.2013 - 16 E 343/12 -, juris, Rn. 31; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 36; SaarlOVG, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17 -, juris, Rn. 10).

  • VG Bayreuth, 15.04.2021 - B 9 K 19.38

    Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindswohl, Fehlende Umgangskontakte,

    Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nur unter schweren Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu (vgl. OVG Bremen, B.v. 4.2.2021 - 1 PA 306/20 - juris Rn. 6).

    Es müssen schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 42, 44.; OVG Bremen, B.v. 4.2.2021 - 1 PA 306/20 - juris Rn. 6).

    Lediglich in einem solchen Fall ist die namensrechtliche Bindung des Kindes zu diesem Elternteil ausnahmsweise nicht schutzwürdig (vgl. OVG Saarland, B.v. 13.12.2018 - 2 A 867/17 - juris Rn. 11; OVG Bremen, B.v. 4.2.2021 - 1 PA 306/20 - juris Rn. 12; OVG NRW, B.v. 17.9.2012 - 16 E 1292/11 - juris Rn. 13).

    Dabei kann und muss vorausgesetzt werden, dass sich auch die Mutter des Beigeladenen bei dessen Erziehung am Wohl ihres Kindes orientiert und diesen nicht unnötigerweise mit Problemen belastet, die sie selbst möglicherweise noch mit ihrem früheren Partner hat (vgl. OVG Bremen, B.v. 4.2.2021 - 1 PA 306/20 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 5 BV 21.964

    Wichtiger Grund für eine Änderung des Nachnamens - schwere Straftaten des Vaters

    Der Wunsch nach einer Namensänderung als solcher stellt in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2020 - 5 ZB 191233 - BayVBl 2021, 171 Rn. 12; NdsOVG, U.v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 37; OVG Bremen, B.v. 4.2.2021 - 1 PA 306/20 - FamRZ 2021, 1706 Rn. 9; § 1628 Satz 4 BGB betreffend BGH, B.v. 9.11.2016 - XII ZB 298/15 - NJW 2017, 1242 Rn. 18 m.w.N.).

    Auch würde allein der Umstand, dass derzeit kein Kontakt zwischen dem Kläger und der Beigeladenen besteht, keine Namensänderung rechtfertigen (vgl. BGH, B.v. 10.3.2005 - XII ZB 153/03 - NJW 2005, 1779 Rn. 12 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 4.2.2021 - 1 PA 306/20 - FamRZ 2021, 1706 Rn. 12 m.w.N.).

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