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   OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22   

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OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22 (https://dejure.org/2022,17243)
OVG Bremen, Entscheidung vom 07.07.2022 - 2 B 104/22 (https://dejure.org/2022,17243)
OVG Bremen, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - 2 B 104/22 (https://dejure.org/2022,17243)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständige Behörde für eine länderübergreifende Weiter- oder Rückverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG ; Aufhebung der Androhung der Vollstreckung der Erstverteilungsentscheidung mittels unmittelbaren Zwangs aufgrund eines dauerhaften Vollstreckungshindernisses

  • rechtsportal.de

    Zuständige Behörde für eine länderübergreifende Weiter- oder Rückverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG ; Aufhebung der Androhung der Vollstreckung der Erstverteilungsentscheidung mittels unmittelbaren Zwangs aufgrund eines dauerhaften Vollstreckungshindernisses

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Auszug aus OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22
    Mangels ausdrücklicher Kompetenzregelung steht die Abänderungsbefugnis daher nach allgemeiner Ansicht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 16; OVG SLH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 8; OVG Bln.-BBg., Beschl v. 27.01.2021 - OVG 3 S 106/20, juris Rn. 7).

    (2.) Mangels anderslautender Kompetenzregelungen in § 15a Abs. 5 AufenthG folgt die Verbandskompetenz der Bundesländer daher aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 11).

    Bei der Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts sind auch ausländerrechtliche Regelungen zu berücksichtigen, die den Verbleib des Betroffenen an einem bestimmten Ort beeinflussen (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 02.04.2009 - 5 C 2.08

    Asylsuchende; Asylverfahren; gestellter Asylantrag; gewöhnlicher Aufenthalt;

    Auszug aus OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22
    Erforderlich ist vielmehr eine in die Zukunft gerichtete Prognose, die alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt (BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 - 5 C 2/08 -, BVerwGE 133, 320 -329, Rn. 24).

    Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts genügt es, dass der Betroffene sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 - 5 C 2/08 -, BVerwGE 133, 320 -329, Rn. 22; Urt. v. 07.07.2005 - 5 C 9/04, juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 10.03.2016 - 4 Bs 3/16

    Zur Verteilung von Ausländern - Verteilungsregelungen nach § 15a AufenthG 2004

    Auszug aus OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22
    (1.) Allerdings ist für eine länderübergreifende Weiter- oder Rückverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG grundsätzlich eine Behörde des Landes zuständig, in das der Betroffene zuvor nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG verteilt wurde (so wohl auch Dienelt, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, § 15a AufenthG Rn. 39 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.03.2016 - 4 Bs 3/16, Rn. 23).

    Ausreichend sind jedwede Gründe, die gegen den Verbleib in der durch die Verteilungsentscheidung bestimmten Aufnahmeeinrichtung sprechen (Hamb.OVG, Beschl. 10.03.2016 - 4 Bs 3/16, juris Rn. 28; Dollinger, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.07.2020, § 15a Rn. 35; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 15a Rn. 43).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20

    Begründeter Eilantrag auf Änderung der in der Duldung vermerkten Wohnsitzauflage

    Auszug aus OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22
    Vielmehr wird damit auf die entsprechenden Regelungen der Länder zur - hier - örtlichen Zuständigkeit in den gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder verwiesen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, BVerwGE 142, 195 -205, Rn. 17; vgl. zur Zuständigkeit zur Änderung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zudem OVG S-H, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24).

    Mangels ausdrücklicher Kompetenzregelung steht die Abänderungsbefugnis daher nach allgemeiner Ansicht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 16; OVG SLH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 8; OVG Bln.-BBg., Beschl v. 27.01.2021 - OVG 3 S 106/20, juris Rn. 7).

  • OVG Bremen, 01.06.2022 - 2 B 440/21

    Zur Umverteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a Abs. 5 AufenthG -

    Auszug aus OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22
    Dann kann in Bezug auf Umverteilungsentscheidungen aus § 15a Abs. 5 AufenthG nichts Anderes gelten, zumal es allein vom Zeitpunkt der Antragsstellung abhängt (vor bzw. nach Duldungserteilung; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.06.2022 - 2 B 440/21, zur Veröffentlichung vorgesehen), ob der Ausländer seinen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel nach dieser Vorschrift oder nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG erreichen kann.

    Für einen Umverteilungsantrag nach § 15a Abs. 5 AufenthG , der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ohnehin nur bis zur erstmaligen Aussetzung der Abschiebung gestellt werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.06.2022 - 2 B 440/21, zur Veröffentlichung vorgesehen), liegt die Verbandskompetenz daher im Regelfall bei dem Bundesland, in dem die durch die Erstverteilung festgelegte Aufnahmeeinrichtung liegt.

  • OVG Bremen, 27.10.2021 - 2 B 322/21

    Abänderungsantrag; Posttraumatische Belastungsstörung; psychische Erkrankung;

    Auszug aus OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22
    Auf die Beschwerde des Antragstellers stellte der erkennende Senat im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durch Beschluss vom 27.10.2021 ( 2 B 322/21) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs wieder her und wies die Beschwerde im Übrigen - bezogen auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verteilungsentscheidung - zurück.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27.10.2021 - 2 B 322/21 - im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ausführlich begründet, dass ein Wegzug aus Bremen des schwerwiegend an einer PTBS erkrankten Antragstellers mit ganz erheblichen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit verbunden wäre, weil nach fachärztlicher Einschätzung und Bewertung ein Verbleib in den vor Ort entstandenen Bezügen bis auf weiteres dringend angezeigt ist, um einer weiteren Dekompensation entgegenzuwirken und die Bedrohung eines Transfers nach Oerbke zu einer Zunahme der begleitenden depressiven Symptomatik führen werde, die mit großer Wahrscheinlichkeit in eine schwere Episode mit psychotischen Symptomen bis hin zu suizidalen Handlungen übergehen könne.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 5.11

    Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung;

    Auszug aus OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22
    Vielmehr wird damit auf die entsprechenden Regelungen der Länder zur - hier - örtlichen Zuständigkeit in den gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder verwiesen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, BVerwGE 142, 195 -205, Rn. 17; vgl. zur Zuständigkeit zur Änderung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zudem OVG S-H, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24).

    (2.) Mangels anderslautender Kompetenzregelungen in § 15a Abs. 5 AufenthG folgt die Verbandskompetenz der Bundesländer daher aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - 3 S 106.20

    Wohnsitzauflage; Änderung; Wirksamkeit; Zuständigkeit; Zuzugsbehörde; Zustimmung

    Auszug aus OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22
    Mangels ausdrücklicher Kompetenzregelung steht die Abänderungsbefugnis daher nach allgemeiner Ansicht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 16; OVG SLH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 8; OVG Bln.-BBg., Beschl v. 27.01.2021 - OVG 3 S 106/20, juris Rn. 7).
  • OVG Bremen, 17.02.2021 - 2 LC 311/20

    Ausweisung eines faktischen Inländers; Rechtsschutz gegen die Dauer des Einreise-

    Auszug aus OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22
    Welche Ausländerbehörde für die Umverteilungsentscheidung sachlich zuständig ist, regelt daher das Landesrecht auf der Grundlage des § 71 AufenthG (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 30. Ed. Stand: 01.07.2021, § 71 AufenthG Rn. 4; Hofmann, in: ders., AuslR, 2. Aufl. 2016, § 71 AufenthG Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 28.06.2011 - 1 C 18/10, juris Rn. 8; OVG Bremen, Urt. v. 17.02.2021 - 2 LC 311/20, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

    Auszug aus OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22
    Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts genügt es, dass der Betroffene sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 - 5 C 2/08 -, BVerwGE 133, 320 -329, Rn. 22; Urt. v. 07.07.2005 - 5 C 9/04, juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593

    Zuständigkeit für Abänderung einer Wohnsitzauflage in Duldung

  • VG Schwerin, 25.05.2020 - 15 A 4528/17

    Länderübergreifende Umverteilung von Asylbewerbern bei schwerer Erkrankung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - 2 O 1/15

    Änderung einer Wohnsitzauflage

  • BVerwG, 28.06.2011 - 1 C 18.10

    Allgemeines Aufenthaltsrecht; Öffnungsklausel; Ausländerbehörde; Zuständigkeit;

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2014 - 2 L 152/13

    Einreise eines von der Visumspflicht befreiten Staatsangehörigen bei erstrebtem

  • BVerwG, 02.12.2021 - 1 B 38.21

    Unzulässigkeit der Revision zur Klärung des Begriffs der Ausländerbehörde

  • OVG Bremen, 07.06.2018 - 1 B 92/18

    Verhältnis zwischen dem Verteilungsverfahren nach dem Ausländerrecht einerseits

  • OVG Bremen, 02.03.2017 - 1 B 331/16
  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 3 B 33.11

    Familieneinheit; Eltern; minderjährige Kinder; Verteilung; Umverteilung;

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22

    Zuständigkeit der Behörde des Landes für eine länderübergreifende Umverteilung

    Für eine länderübergreifende Umverteilung (Weiter- oder Rückverteilung) nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich eine Behörde des Landes zuständig, in das der betroffene Ausländer zuvor nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG verteilt wurde (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 7.7.2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 20; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 15a Rn. 39 f.; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.10.2014 - 2 L 152/13 -, juris Rn. 8 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.4.2014 - OVG 3 B 33.11 -, juris Rn. 21 ff.; Broschen, in: GK-AufenthG, § 15a Rn. 47 (Stand: Januar 2022)).

    Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des OVG Bremen (Beschl. v. 7.7.2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 21 ff.), denen er sich nach eigener Prüfung und aus eigener Überzeugung anschließt:.

    Anhaltspunkte dafür, dass eine Vollstreckung dieser Verteilungsentscheidung von den zuständigen Behörden nicht mehr beabsichtigt oder nicht mehr möglich ist (vgl. zur Auswirkung solcher Umstände auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts: OVG Bremen, Beschl. v. 7.7.2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 25 f.), sind vom Antragsteller nicht aufgezeigt worden und für den Senat auch nicht offensichtlich.

    In Betracht kommt vielmehr jeder sachliche Grund, der gegen den weiteren Verbleib an dem durch die vorausgegangene (Erst-)Verteilungsentscheidung bestimmten Aufenthaltsort spricht, gleich wann dieser Grund entstanden ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 7.7.2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 34; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 4 Bs 3/16 -, juris Rn. 28; Dollinger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2020, § 15a AufenthG Rn. 35; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 15a AufenthG Rn. 43).

  • OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22

    Zum rechtzeitigen Nachweis "zwingender Gründe" gegen eine Verteilung nach § 15a

    In den Fällen, in denen ein Vollstreckungshindernis, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt, gerichtlich festgestellt ist, ist überdies die Behörde, in deren Bezirk der tatsächliche Wohnort der Ausländer*in liegt, für die "Rückverteilung" zuständig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 - 2 B 104/22, juris Rn. 25), was zur Vereinfachung und Beschleunigung dieses Verfahrens beiträgt.

    In den Fällen, in denen ein Vollstreckungshindernis, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt, gerichtlich festgestellt ist, ist überdies die Behörde, in deren Bezirk der tatsächliche Wohnort der Ausländer*in liegt, für die "Rückverteilung" zuständig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 - 2 B 104/22, juris Rn. 25), was zur Vereinfachung und Beschleunigung dieses Verfahrens beiträgt.

  • OVG Sachsen, 27.07.2022 - 3 B 179/22

    Wohnsitzauflage; Änderung; Zustimmung; Vorwegnahme der Hauptsache

    Die begehrte Änderung der Wohnsitzauflage steht gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG dem Antragsgegner als derzeit zuständiger Ausländerbehörde zu; eine Zustimmung des aufnehmenden Landes ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht erforderlich (OVG Bremen, Beschl. v. 7. Juli 2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 20 ff. m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 15. September 2020 - 10 ZB 20.1593 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • OVG Bremen, 22.11.2022 - 2 S 63/22

    Festsetzung des Streitwerts bei der Anfechtung einer Anordnung zur Verteilung

    Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2020 - 18 B 1364/20 - an der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen zur Streitwertfestsetzung in Verfahren gegen eine Verteilungsanordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG fest (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2016 - 1 S 110/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 21.10.2016 - 1 S 249/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.10.2021 - 2 LA 332/21 -, juris Rn. 24; vgl. ferner OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 37 zur Streitwertfestsetzung in einem Verfahren auf Rück- oder Weiterverteilung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ).
  • OVG Bremen, 27.06.2023 - 2 B 136/23

    Asylgesuch; Kostenentscheidung; Streitwert; unerlaubt eingereiste Ausländer;

    Er muss noch ein Rückverteilungsverfahren nach § 15a Abs. 5 AufenthG durchführen, damit ihm die Wohnsitznahme an seinem derzeitigen tatsächlichen Wohnort endgültig gestattet ist und die dortige Ausländerbehörde über die Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltserlaubnis entscheiden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 - 2 B 104/22 juris Rn. 26).
  • OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22

    Nachweis von "zwingenden Gründen" gegen eine Verteilung eines

    In den Fällen, in denen ein Vollstreckungshindernis, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt, gerichtlich festgestellt ist, ist überdies die Behörde, in deren Bezirk der tatsächliche Wohnort der Ausländer*in liegt, für die "Rückverteilung" zuständig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 - 2 B 104/22, juris Rn. 25), was zur Vereinfachung und Beschleunigung dieses Verfahrens beiträgt.
  • VG Bremen, 11.05.2023 - 2 V 816/23

    Kein Anspruch auf "aufenthaltsrechtliche Bescheinigung" im Verteilungsverfahren

    zügige Entscheidung im Verteilungsverfahren herbeizuführen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 2 B 149/22 -, juris Rn. 12, juris; Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 B 104/22 -, juris).
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