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   OVG Bremen, 08.04.2021 - 1 B 431/20   

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OVG Bremen, 08.04.2021 - 1 B 431/20 (https://dejure.org/2021,8423)
OVG Bremen, Entscheidung vom 08.04.2021 - 1 B 431/20 (https://dejure.org/2021,8423)
OVG Bremen, Entscheidung vom 08. April 2021 - 1 B 431/20 (https://dejure.org/2021,8423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    LFGB § 40 Abs 1a; LFGB § 40 Abs 4a; VIG § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1; VIG § 5 Abs 4 Satz 1;
    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen Verstößen - Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz; Frag den Staat; Kontrollberichte; lebensmittelrechtliche Betriebsprüfung; Topf Secret

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 331/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

    Auszug aus OVG Bremen, 08.04.2021 - 1 B 431/20
    Auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG haben weder der Beigeladene noch das LMTVet abgestellt (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 29 m.w.N.).

    Die Pflicht zur Anhörung des Betriebs gemäß § 5 Abs. 1 VIG i.V.m. § 28 Abs. 1 BremVwVfG stellt ebenso wie die Pflicht zur Mitteilung von Ort, Zeit und Art des Informationszugangs im Fall einer Antragsstattgabe ( § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG ) und zur Einräumung eines ausreichenden Zeitraums zur Einlegung von Rechtsmitteln ( § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG ) sicher, dass vor einer Veröffentlichung auf zumutbare Weise gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 30 m.w.N.).

    Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handeln ( BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17 , juris Rn. 32; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 36 m.w.N.).

    Aus der Handlungsaufforderung, die Mängel zu beseitigen, ergibt sich, dass aus der Sicht der Antragsgegnerin eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war, weil eine solche Handlungsaufforderung die Feststellung eines - bestimmten - Rechtsverstoßes voraussetzt (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 37).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte aktenkundige Feststellung der Verstöße soll lediglich vermeiden, dass auch vorläufige Überlegungen und juristisch noch nicht von der zuständigen Stelle tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen, mithin solche Informationen, die noch keine gesicherte Erkenntnis über eine Abweichung bieten, bereits zum Gegenstand des Informationsbegehrens gemacht werden können (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 37).

    Für weitergehende Verhältnismäßigkeitserwägungen jenseits der gesetzlichen Bestimmungen besteht weder Raum noch Anlass (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 39 m.w.N.).

    Mit diesem Gesetzeszweck steht es in Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 40 m.w.N.).

    Dass sich die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes - wie die Antragstellerin demgegenüber meint - "auf eine rein bilaterale Informationsvermittlung zwischen dem privaten Verbraucher und der Überwachungsbehörde" beschränken wollen, liegt vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks fern und widerspricht im Übrigen auch den Wertungen der deutschen und europäischen Grundrechte, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 1 GRC auf eine freie gesellschaftliche Debatte abzielen (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 40 m.w.N.).

    Eine kampagnenartige Weiterverwendung der Information ist im Verbraucherinformationsgesetz gerade angelegt und entspricht auch dessen Zielsetzung (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 40 m.w.N.).

    Die mit dem Verweis auf den für die staatliche Informationstätigkeit geltenden § 40 Abs. 1a LFGB offenbar zugrundeliegende Vorstellung der Antragstellerin, die Bürgerinnen und Bürger bedürften für eine Internetveröffentlichung einer gesetzlichen Grundlage, ist mit den Grundlagen eines freiheitlichen Rechtsstaates unvereinbar (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 41 m.w.N.).

    Die behördliche Information der Öffentlichkeit von Amts wegen nach § 40 Abs. 1a LFGB bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen, die als Warnung der Verbraucher der Gefahrenabwehr dient und in der Regel von den Medien - auch Onlinemedien - sofort aufgegriffen wird, ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationszugangsanspruch ein Aliud (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 43).

    Somit hat sich die Folgenabschätzung an der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 VIG auszurichten (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 44 m.w.N.).

    Mangels erkennbarer Besonderheiten verbleibt es daher bei der gesetzlichen Grundentscheidung für den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 44).

    Der Senat verweist auch insoweit auf seine obigen Ausführungen (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 45 m.w.N.).

    Einmal erteilte Informationen können nicht zurückgeholt werden; umgekehrt würden die vom Beigeladenen begehrten Informationen bei Erfolg des Eilantrags bzw. der Beschwerde aufgrund des mit einem Hauptsacheverfahren verbundenen Zeitaufwands ihre Relevanz weitgehend verlieren (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 29 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17

    Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

    Auszug aus OVG Bremen, 08.04.2021 - 1 B 431/20
    Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handeln ( BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17 , juris Rn. 32; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 36 m.w.N.).

    Mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat sich der Gesetzgeber vielmehr ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 41 ff.) entschieden, dem Informationsinteresse des Verbrauchers generell einen höheren Stellenwert einzuräumen als dem Interesse des betroffenen Betriebs an der Geheimhaltung von Informationen über Verstöße gegen lebens- bzw. futtermittelrechtliche Bestimmungen.

    Zwar ist auch der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann ( BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17 , juris Rn. 42 ff. m.w.N.) Insofern gilt für die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängige Informationsgewährung nichts anderes als für aktive staatliche Informationstätigkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB , die in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt ( BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 , juris Rn. 26 ff.).

    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen zwischen den beiden Arten der Information große Unterschiede, die es ausschließen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staatlichen Informationsverhalten, insbesondere die dort angemahnte zeitliche Begrenzung der Informationsverarbeitung, ohne Weiteres auf die antragsgemäße Informationsgewährung zu übertragen ( BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17 , juris Rn. 47).

    Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück ( BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17 . juris Rn. 47).

    Den mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit hat das Bundesverwaltungsgericht als gerechtfertigt angesehen ( BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17 , juris Rn. 48 ff.).

    Mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat sich der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht (vgl. bereits oben) entschieden, dem Informationsinteresse der Bürger generell einen höheren Stellenwert einzuräumen als dem Interesse des betroffenen Betriebs an der Geheimhaltung von Informationen über lebensmittelrechtliche Beanstandungen ( BVerwG, Beschl. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17 , juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 15.04.2020 - 5 CS 19.2087

    Übermittlung der Ergebnisse einer lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfung an

    Auszug aus OVG Bremen, 08.04.2021 - 1 B 431/20
    Im Unterschied zur Ausgestaltung im Verbraucherinformationsgesetz ist die in Art. 11 VO 2017/625 als Leitbild formulierte, auf die behördliche Kontrolltätigkeit bezogene Transparenz allerdings nicht mit einem subjektiven Anspruch belegt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087 , juris Rn. 33 m.w.N.).

    So beschränkt sich Art. 11 Abs. 1 auf die Vermittlung eines generellen Bildes (UAbs. 1) bzw. auf die Übermittlung von aggregierten Informationen (UAbs. 2), sieht aber keine einzelfallbezogenen Publikationen vor (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087 , juris Rn. 33 m.w.N.).

    Eine unmittelbare Verpflichtung zur Korrektur von fehlerhaften Informationen in konkreten Einzelfällen enthält die Vorschrift gerade nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087 , juris Rn. 33 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 22.04.2020 - 5 CS 19.2304

    Übermittlung von Ergebnissen einer lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfung

    Auszug aus OVG Bremen, 08.04.2021 - 1 B 431/20
    Auch die in der Beschwerdebegründung geschilderten Bemühungen der Landesregierung Rheinland-Pfalz, über den Bundesrat eine Harmonisierung der Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes und des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs zu erreichen, stehen der Annahme von den nebeneinander stehenden "zwei Säulen, die sich ergänzen" (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 16) nicht entgegen (BayVGH, Beschl. v. 22.04.2020 - 5 CS 19.2304 , juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 1891/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

    Auszug aus OVG Bremen, 08.04.2021 - 1 B 431/20
    Auch die in der Beschwerdebegründung geschilderten Bemühungen der Landesregierung Rheinland-Pfalz, über den Bundesrat eine Harmonisierung der Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes und des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs zu erreichen, stehen der Annahme von den nebeneinander stehenden "zwei Säulen, die sich ergänzen" (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 16) nicht entgegen (BayVGH, Beschl. v. 22.04.2020 - 5 CS 19.2304 , juris Rn. 14).
  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus OVG Bremen, 08.04.2021 - 1 B 431/20
    Zwar ist auch der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann ( BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17 , juris Rn. 42 ff. m.w.N.) Insofern gilt für die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängige Informationsgewährung nichts anderes als für aktive staatliche Informationstätigkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB , die in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt ( BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 , juris Rn. 26 ff.).
  • OVG Thüringen, 26.01.2022 - 3 EO 309/20

    Verbraucherinformation; Topf Secret; Informationen über durchgeführte

    Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29/17 - BVerwGE 166, 233-251 Rn. 41-53; vgl. auch: Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 20. August 2021 - 2 ME 126/21 - juris Rn. 20 und vom 16. Januar 2020 - 2 ME 707/19 - juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 40; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 24-29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 - juris Rn. 38-71; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 2687/19 - juris Rn. 17-19), das hierzu ausführt:.

    Insoweit nimmt der Senat auf die solche Bedenken zurückweisende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung Bezug (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29/17 - BVerwGE 166, 233-251 Rn. 54-55; OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 - juris Rn. 72-95).

    Dass sich die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes auf eine Informationsvermittlung zwischen dem privaten Verbraucher und der Überwachungsbehörde beschränken wollen, liegt vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks fern und widerspricht im Übrigen auch den Wertungen der deutschen und europäischen Grundrechte, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta (GRC) auf eine freie gesellschaftliche Debatte abzielen (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 41; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2020 - 8 B 1355/19 - juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 ME 707/19 - juris Rn. 14-15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 2687/19 - juris Rn. 11-15).

    Einer Begründung der Subsumtion bedarf es darüber hinaus nicht, weil ein Kontrollbericht keinen Verwaltungsakt darstellt und damit nicht der Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 ThürVwVfG unterliegt (vgl. zu allem: Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 20. August 2021 - 2 ME 126/21 - juris Rn. 11 und vom 16. Januar 2020 - 2 ME 707/19 - juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 37; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2020 - 8 B 1355/19 - juris Rn. 23-29; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 13-17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 - juris Rn. 13-25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 2687/19 - juris Rn. 6-9).

  • OVG Thüringen, 02.11.2021 - 3 EO 280/20

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz; Antrag über Internetplattform

    Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29/17 -, BVerwGE 166, 233-251, Rn. 41-53; vgl. auch: OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 20. August 2021 - 2 ME 126/21 - juris Rn. 20 und vom 16. Januar 2020 - 2 ME 707/19 - juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 40; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 24-29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 - juris Rn. 38-71; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 2687/19 - juris Rn. 17-19), das hierzu ausführt:.

    Im Übrigen nimmt der Senat auch insoweit auf die solche Bedenken zurückweisende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung Bezug (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29/17 - BVerwGE 166, 233-251, Rn. 54-55; OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 - juris Rn. 72-95).

    Dass sich die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes auf eine Informationsvermittlung zwischen dem privaten Verbraucher und der Überwachungsbehörde beschränken wollen, liegt vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks fern und widerspricht im Übrigen auch den Wertungen der deutschen und europäischen Grundrechte, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta (GRC) auf eine freie gesellschaftliche Debatte abzielen (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 41; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2020 - 8 B 1355/19 - juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 ME 707/19 - juris Rn. 14-15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 2687/19 - juris Rn. 11-15).

    Allein die Angabe des festgestellten Sachverhalts und die Zuordnung zu einer Rechtsvorschrift reichen mithin aus (OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 20. August 2021 - 2 ME 126/21 - juris Rn. 11 und vom 16. Januar 2020 - 2 ME 707/19 - juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 37; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2020 - 8 B 1355/19 - juris Rn. 23-29; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 13-17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 - juris Rn. 13-25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 2687/19 - juris Rn. 6-9).

  • OVG Thüringen, 16.02.2022 - 3 EO 305/20

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz; Antrag über Internetplattform

    Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29/17 - BVerwGE 166, 233-251 Rn. 41-53; vgl. auch: Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 20. August 2021 - 2 ME 126/21 - juris Rn. 20 und vom 16. Januar 2020 - 2 ME 707/19 - juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 40; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 24-29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 - juris Rn. 38-71; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 2687/19 - juris Rn. 17-19), das hierzu ausführt:.

    Insoweit nimmt der Senat auf die solche Bedenken zurückweisende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung Bezug (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29/17 - BVerwGE 166, 233-251 Rn. 54-55; OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 - juris Rn. 72-95).

    Dass sich die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes auf eine Informationsvermittlung zwischen dem privaten Verbraucher und der Überwachungsbehörde beschränken wollen, liegt vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks fern und widerspricht im Übrigen auch den Wertungen der deutschen und europäischen Grundrechte, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta (GRC) auf eine freie gesellschaftliche Debatte abzielen (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 41; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2020 - 8 B 1355/19 - juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. August 2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 ME 707/19 - juris Rn. 14-15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 2687/19 - juris Rn. 11-15).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 10 S 3/21

    Abwehranspruch gegen die Erteilung von Informationen über im Betrieb von der

    Vielmehr ergibt sich bereits aus der - hier offensichtlich auch als solche verstandenen - Handlungsaufforderung im Rahmen eines Kontrollberichts bzw. Betriebsprüfungsprotokolls, die Mängel zu beseitigen, dass aus der Sicht der Behörde eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 08.04.2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 38 und vom 14.07.2020 - 1 B 331/19 - juris Rn. 37; ähnlich bereits Senatsbeschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2077/19 - juris Rn. 23 für gleichsam selbsterklärende Beanstandungen).

    Denn ebenso, wie einmal erteilte Informationen nicht zurückgeholt werden können, verlieren umgekehrt die vom Beigeladenen begehrten Informationen bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des mit einem Hauptsacheverfahren verbundenen Zeitablaufs regelmäßig ihre Relevanz (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 07.08.2020 a. a. O. Rn. 33 und vom 15.04.2020 - 5 CS 19.2087 - NVwZ-RR 2021, 250 = juris Rn. 36; OVG Bremen, Beschlüsse vom 08.04.2021 a. a. O. Rn. 48 und vom 14.07.2020 a. a. O. Rn. 29, Beschluss vom 14.07.2020 - 1 B 2/20 - NordÖR 2021, 98 = juris Rn. 50; NdsOVG, Beschlüsse vom 20.08.2021 - 2 ME 126/21 - juris Rn. 24 und vom 16.01.2020 - 2 ME 707/19 - NordÖR 2020, 152 = juris Rn. 19).

  • VG Stuttgart, 10.05.2021 - 14 K 1590/21

    Gewährung von Verbraucherinformationen; Mitteilung lebensmittelrechtlich

    Einer ausdrücklichen - schriftlichen - Zuordnung der Verstöße zu bestimmten Rechtsnormen in den Kontrollberichten bedarf es darüber hinaus nicht (OVG Bremen, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 B 431/20 -, juris Rn. 38).

    Im Unterschied zur Ausgestaltung im VIG ist die in Art. 11 der EU-VO 625/2017 als Leitbild formulierte, auf die behördliche Kontrolltätigkeit bezogene Transparenz allerdings nicht mit einem subjektiven Anspruch belegt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.04.2020 - 5 CS 19.2087 -, juris Rn. 33; OVG Bremen, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 B 431/20 -, juris Rn. 42).

  • OVG Niedersachsen, 20.08.2021 - 2 ME 126/21

    Verfahren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Beschwerde im Verfahren

    Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handeln (BVerwG, Urt. v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 16.1.2020 - 2 ME 707/19 -, juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschl. v. 8.4.2021 - 1 B 431/20 -, juris Rn. 37).
  • VG Kassel, 15.05.2023 - 3 L 422/23

    Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz

    Insbesondere begegnet die Antragstellung über ein Internetportal keinen Bedenken und begründet kein "Strohmannverhältnis" (Hess VGH, Beschl. v. 18.09.2020 - 8 B 1355/19 -, Rn. 21, juris, m. w. N.; Thüringer OVG, Beschl. v. 16.02.2022 - 3 EO 305/20 -, Rn. 40 ff., juris, m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.08.2021 - 2 ME 126/21 -, Rn. 18, juris, m. w. N.; OVG Bremen, Beschl. v. 08.04.2021 - 1 B 431/20 -, Rn. 43, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 07.08.2020 - 5 CS 20.1302 -, Rn. 20, juris, m. w. N.).
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