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OVG Bremen, 09.02.2021 - 1 B 44/21 |
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Verfahrensgang
- VG Bremen, 28.01.2021 - 6 V 42/21
- OVG Bremen, 09.02.2021 - 1 B 44/21
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 06.03.1996 - 9 B 714.95
Asylverfahrensrecht: Begriff der Rechtsstreitigkeiten "nach diesem Gesetz" in § …
Auszug aus OVG Bremen, 09.02.2021 - 1 B 44/21
So ist etwa der Rechtsstreit über die Ablehnung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG eine Entscheidung "nach diesem Gesetz" auch wenn Gegenstand des Streits allein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG ist (vgl. zum Vorstehenden bereits: BVerwG, Beschl. v. 06.03.1996 - 9 B 714/95, juris Rn. 4).Eine andere Auslegung würde nicht zuletzt dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, nämlich das Verfahren zu beschleunigen und die Gesetzesanwendung wirksamer zu gestalten, nicht gerecht (BVerwG, Beschl. v. 06.03.1996 - 9 B 714/95, juris Rn. 5).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.05.2018 - 1 O 421/18
Prozesskostenhilfebeschwerde in Asylstreitigkeiten betreffend Abschiebungsverbote
Auszug aus OVG Bremen, 09.02.2021 - 1 B 44/21
Durch diese Regelung soll gerade eine Zweispurigkeit einerseits der Entscheidung über die Asylberechtigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und andererseits über den Abschiebungsschutz durch die Ausländerbehörde verhindert werden (vgl. für § 31 Abs. 3 AsylG : OVG Meck.-Pom., Beschl. v. 22.05.2018 - 1 O 421/18, juris Rn. 6 m.w.N.). - VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 11 S 2125/18
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Ausreisepflicht gegenüber …
Auszug aus OVG Bremen, 09.02.2021 - 1 B 44/21
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.10.2020 (12 S 2380, juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2018 - 11 S 2125/18, juris Rn. 3). - VGH Hessen, 17.10.2019 - 4 B 1953/19
Beschwerdeausschluss im Asylverfahren
Auszug aus OVG Bremen, 09.02.2021 - 1 B 44/21
Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausgeführt, dass eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz nicht vorliege, wenn der (ehemalige) Asylbewerber gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde unter Berufung auf Duldungsgründe (§§ 60a ff. AufenthG ) die Aussetzung seiner Abschiebung begehre (gegen die abweichende ständige Rechtsprechung des HessVGH, vgl. z.B. Beschl. v. 17.10.2019 - 4 B 1953/19, juris Rn. 12).
- OVG Saarland, 16.03.2022 - 2 B 44/22
Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren
[Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9.2.2021 - 1 B 44/21 -, juris; sowie Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 80 AsylG Rdnr. 4] Maßgeblich für die umfassende Einordnung als asylrechtliche Streitigkeit ist, dass das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung eines abgelehnten Asylbewerbers aus für das gerichtliche Beschwerdeverfahren allein maßgeblicher prozessualer Sicht als funktionelle Einheit aufzufassen ist, welches mit der negativen Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag und das Vorliegen von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie dem Erlass einer Abschiebungsandrohung eingeleitet und im Falle einer nicht freiwilligen Ausreise mit dessen Abschiebung beendet wird.[Vgl. dazu (ablehnend) VGH Kassel, Beschluss vom 17.10.2019 - 4 B 1953/19 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 9.2.2021 - 1 B 44/21 -, juris; sowie Redeker in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2021, § 80 AsylG Rdnr. 4 f. (jeweils m.w.N.)] In dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt, was von der Ausländerbehörde abgelehnt worden war.
- OVG Niedersachsen, 04.02.2022 - 10 ME 8/22
Abschiebungsanordnung; Beschwerdeausschluss; Corona-Test; Gesamtzuständigkeit
Anderenfalls würde auch die von § 80 AsylG bezweckte Verfahrensbeschleunigung (…vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4.12.2018 - 2 BvR 2726/17 -, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschluss vom 9.2.2021 - 1 B 44/21 -, juris Rn. 8) verfehlt.