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   OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22   

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OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22 (https://dejure.org/2023,4607)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2023 - 2 B 277/22 (https://dejure.org/2023,4607)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09. März 2023 - 2 B 277/22 (https://dejure.org/2023,4607)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AsylbLG § 1 Abs 1 Nr 5; AsylbLG § 10a Abs 1; AsylbLG § ... 11 Abs 2 S 2; AsylbLG § 3; AufenthG § 15a; AufenthG § 15a Abs 1 S 6; AufenthG § 15a Abs 4 Satz 1; BremPolG § 100; BremVwVG § 11; BremVwVG § 13; BremVwVG § 17; VwGO § 123; VwGO § 146 Abs 4 S 3
    Verweisung von unerlaubt eingereisten Ausländer*innen aus der Erstaufnahmeeinrichtung als Vollstreckung der Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG - Aufnahmeeinrichtung; Unmittelbarer Zwang; Verteilung; Zwangsmittelandrohung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Vollstreckung der Verteilungsentscheidung nach Androhung; Einstweiliger Rechtsschutz eines unerlaubt eingereisten Ausländers gegen die Verteilung in das Land Niedersachsen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2012 - L 20 AY 7/12

    Sozialhilfe

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22
    Zwar geht mit der Zuweisung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auf die Behörde über, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung liegt, der die oder der Leistungsberechtigte zugewiesen wurde (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. auch LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 39 f.; LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 21 ff.).

    Die Frage, ob gesundheitliche oder familiäre Belange der Umsetzung einer nach § 15a AufenthG getroffenen Verteilungsentscheidung entgegen stehen, ist primär eine ausländerrechtliche und daher ausländerrechtlich und nicht asylbewerberleistungsrechtlich zu klären (vgl. LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 44).

    Auch inhaltlich gelten für einen Ausnahmefall, in dem sich die Leistungsansprüche am tatsächlichen Aufenthaltsort nicht auf den Bedarf für die Reise zum zugewiesenen Wohnort beschränken (vgl. § 11 Abs. 2 AsylbLG), andere Maßstäbe als für Verteilungs- oder Vollstreckungshindernisse im Rahmen von § 15a AufenthG (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 40; LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 45).

    Zwar geht mit der Zuweisung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auf die Behörde über, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung liegt, der die oder der Leistungsberechtigte zugewiesen wurde (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. auch LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 39 f.; LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 21 ff.).

    Die Frage, ob gesundheitliche oder familiäre Belange der Umsetzung einer nach § 15a AufenthG getroffenen Verteilungsentscheidung entgegen stehen, ist primär eine ausländerrechtliche und daher ausländerrechtlich und nicht asylbewerberleistungsrechtlich zu klären (vgl. LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 44).

    Auch inhaltlich gelten für einen Ausnahmefall, in dem sich die Leistungsansprüche am tatsächlichen Aufenthaltsort nicht auf den Bedarf für die Reise zum zugewiesenen Wohnort beschränken (vgl. § 11 Abs. 2 AsylbLG), andere Maßstäbe als für Verteilungs- oder Vollstreckungshindernisse im Rahmen von § 15a AufenthG (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 40; LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 45).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Zuständiger Leistungsträger bei Verstoß

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22
    Zwar geht mit der Zuweisung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auf die Behörde über, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung liegt, der die oder der Leistungsberechtigte zugewiesen wurde (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. auch LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 39 f.; LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 21 ff.).

    Auch inhaltlich gelten für einen Ausnahmefall, in dem sich die Leistungsansprüche am tatsächlichen Aufenthaltsort nicht auf den Bedarf für die Reise zum zugewiesenen Wohnort beschränken (vgl. § 11 Abs. 2 AsylbLG), andere Maßstäbe als für Verteilungs- oder Vollstreckungshindernisse im Rahmen von § 15a AufenthG (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 40; LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 45).

    Zwar geht mit der Zuweisung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auf die Behörde über, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung liegt, der die oder der Leistungsberechtigte zugewiesen wurde (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. auch LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 39 f.; LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 21 ff.).

    Auch inhaltlich gelten für einen Ausnahmefall, in dem sich die Leistungsansprüche am tatsächlichen Aufenthaltsort nicht auf den Bedarf für die Reise zum zugewiesenen Wohnort beschränken (vgl. § 11 Abs. 2 AsylbLG), andere Maßstäbe als für Verteilungs- oder Vollstreckungshindernisse im Rahmen von § 15a AufenthG (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 40; LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 - L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 45).

  • OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; rechtzeitiger Nachweis eines

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22
    Die Voraussetzungen, unter denen die Behörde nach § 24 Abs. 1, 2 und § 28 Abs. 1 BremVwVfG verpflichtet ist, den Betroffenen einen Hinweis und Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens innerhalb einer kurzen Frist zu geben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11).

    Die Voraussetzungen, unter denen die Behörde nach § 24 Abs. 1, 2 und § 28 Abs. 1 BremVwVfG verpflichtet ist, den Betroffenen einen Hinweis und Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens innerhalb einer kurzen Frist zu geben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11).

  • OVG Bremen, 19.05.2022 - 2 B 89/22

    Antragsänderung in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Übergang

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22
    Der Beschleunigungsgedanke und die grundsätzliche Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen Umständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein (OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 - 2 B 89/22, juris Rn. 5).

    Der Beschleunigungsgedanke und die grundsätzliche Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen Umständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein (OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 - 2 B 89/22, juris Rn. 5).

  • OVG Bremen, 22.03.2022 - 2 B 344/21

    Nachweis von zwingend entgegenstehenden Gründen eines Ausländers bis zum

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22
    Solche Vollstreckungshindernisse kommen vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

    Solche Vollstreckungshindernisse kommen vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

  • OVG Bremen, 29.01.2014 - 1 B 302/13

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Erkrankung - Unerlaubte

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22
    Gründe, die erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen werden oder eintreten, können wegen der in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG normierten zeitlichen Grenze nicht mehr gegen die Verteilungsentscheidung selbst, sondern nur noch als Vollstreckungshindernisse gegen die Zwangsandrohung eingewandt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.).

    Gründe, die erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen werden oder eintreten, können wegen der in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG normierten zeitlichen Grenze nicht mehr gegen die Verteilungsentscheidung selbst, sondern nur noch als Vollstreckungshindernisse gegen die Zwangsandrohung eingewandt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.).

  • OVG Bremen, 05.07.2019 - 2 B 98/18

    Ausweisung, Abschiebungsandrohung - Abschiebungsandrohung; Ankunftsnachweis;

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22
    Es genügt, wenn sich aus dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 - 2 B 98/18, juris Rn. 7).

    Es genügt, wenn sich aus dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 - 2 B 98/18, juris Rn. 7).

  • OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verteilung eines Asylsuchenden an die

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22
    Solche Vollstreckungshindernisse kommen vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

    Solche Vollstreckungshindernisse kommen vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

  • OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22

    Zum rechtzeitigen Nachweis "zwingender Gründe" gegen eine Verteilung nach § 15a

    Denn solche Maßnahmen stellen sich als Vollstreckung der Verteilungsentscheidung dar und sind daher ohne schriftliche Androhung (§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 BremVwVG) rechtswidrig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 277/22, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Denn solche Maßnahmen stellen sich als Vollstreckung der Verteilungsentscheidung dar und sind daher ohne schriftliche Androhung (§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 BremVwVG) rechtswidrig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 277/22, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22

    Nachweis von "zwingenden Gründen" gegen eine Verteilung eines

    Denn solche Maßnahmen stellen sich als Vollstreckung der Verteilungsentscheidung dar und sind daher ohne schriftliche Androhung (§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 BremVwVG) rechtswidrig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 277/22, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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