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   OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 339/20   

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OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 339/20 (https://dejure.org/2020,34574)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 (https://dejure.org/2020,34574)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09. November 2020 - 1 B 339/20 (https://dejure.org/2020,34574)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; IfSG § 32 Satz 1; Neunzehnte Coronaverordnung § 4 Abs 2 Nr 3;
    Anordnung der Schließung von Prostitutionsstätten (CoronaVO vom 30.10.2020) - Coronavirus; Covid-19; Parlamentsvorbehalt; Prostitutionsstätte; Schließung von Prostitutionsstätten; Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schließung von Prostitutionsstätten vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie; Verhältnismäßigkeit der Schließung von Prostitutionsstätten als Teil eines Gesamtkonzepts zur Kontaktvermeidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Fitnessstudios und Prostitutionsstätten müssen weiterhin geschlossen bleiben

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schließung von Prostitutionsstätten

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Auszug aus OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 339/20
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, Rn. 18 m.w.N.).

    Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.).

    In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 339/20
    Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24).

    Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermessens ist damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist und gegenüber den davon Betroffenen nicht unverhältnismäßig wirkt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24 zu behördlichen Maßnahmen).

    Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 339/20
    Schließlich besteht derzeit auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gebieten würde (dazu sogleich auch unter cc) ; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 61).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen insbesondere auch berufsregelnde Gesetze i. S. v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. bereits BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 u.a., juris Rn. 99 und Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 u.a., juris Rn. 26 ff. sowie v. 18.02.1970 - 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 62 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Auszug aus OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 339/20
    Der Gesetzvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach Möglichkeit entsprechend den Belangen der jeweils berührten Lebensgebiete durch fachlich orientierte Gesetze auszufüllen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.).

  • VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20

    Konzertverbot der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin

    Auszug aus OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 339/20
    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten Chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

    einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen andererseits erscheint angesichts möglicher Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen - hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht - als sachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20

    Corona

    Auszug aus OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 339/20
    Da nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Coronavirus in erster Linie durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfchen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar ist und dabei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen und bei körperlicher Anstrengung generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht, ist das angegriffene Verbot zur Zweckerreichung ersichtlich geeignet, denn es verhindert die bei der Führung eines Bordells unausweichlichen und gerade gewollten engen körperlichen Kontakte zwischen Prostituierten und Kunden und das sich daraus ergebende ganz erhebliche Infektionsrisiko (vgl. dazu ausführlich: Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2020 - 13 MN 211/20, juris Rn. 38 f.).

    Es erscheint grundsätzlich schon zweifelhaft, ob auf dem Papier formulierte Schutz- und Hygienemaßnahmen oder eine Einschränkung des Leistungsangebotes - darauf nimmt die Antragstellerin mit ihren Hilfsanträgen Bezug - in Bordellen tatsächlich flächendeckend eingehalten bzw. umgesetzt werden (vgl. dazu ausführlich: Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2020 - 13 MN 211/20, juris Rn. 41 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 20 NE 20.2468

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben

    Auszug aus OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 339/20
    Der Senat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschl. v. 05.11.2020 - 20 NE 20.2468).

    Der Senat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschl. v. 05.11.2020 - 20 NE 20.2468).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 339/20
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

    Auszug aus OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 339/20
    Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 22/12

    Polizeiliche Generalklausel wohl keine geeignete Rechtsgrundlage für

    Auszug aus OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 339/20
    Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • VG Bremen, 11.11.2020 - 5 V 2472/20

    Durch Coronaverordnung untersagter Betrieb eines Kosmetikstudios - Corona;

    Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot auszugehen ist (Beschlüsse vom 09.11.2020, Aktenzeichen 1 B 339/20 und 1 B 342/20; abrufbar über die Homepage des Oberverwaltungsgerichts Bremen).

    Es bedarf dazu einer Absenkung der Zahl der Neuinfektionen in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (OVG Bremen, Beschl. v. 09.11.2020 - 1 B 339/20 -).

    nicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch in dem Kosmetikstudio der Antragstellerin zu Virusübertragungen kommen wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.11.2020 - 1 B 339/20 -).

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (NdsOVG, Beschl. v. 17.07.2020 - 13 MN 261/20 -, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.07.2020 - 1 B 221/20 -, juris Rn. 35; so auch zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 09.11.2020 - 1 B 339/20 -).

  • OVG Bremen, 23.03.2022 - 1 D 349/20

    Normenkontrolle 19. Coronaverordnung - Betriebsschließung; Coronaverordnung;

    Der Senat hat in dem von der Antragstellerin betriebenen Eilverfahren 1 B 350/20, wie auch in zahlreichen weiteren Normenkontrolleilverfahren, die Auffassung vertreten, dass § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte November 2020 noch als eine den rechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes genügende Verordnungsermächtigung anzusehen war (OVG Bremen, Beschl. v. 13.11.2020 - 1 B 350/20, S. 7 f. sowie v. 09.11.2020 - 1 B 339/20, juris Rn. 30).
  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 369/20

    Kontaktbeschränkung; Patchworkfamilie; Gaststätte; Kantine; Fitnessstudio;

    Die obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne gelten auch für die hier angegriffenen Vorschriften, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R 223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 -2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris, und OVG Bremen, Beschl. v. 9. November 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20 -, juris, jeweils in Bezug auf Fitnessstudios; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe, und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios).
  • VG Berlin, 12.11.2020 - 14 L 516.20

    Schlosspark Theater bleibt für das Publikum geschlossen

    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 - und - 1 B 342/20 -, https://www.oberverwaltungsgericht.

    möglichst weitgehend zu gewährleisten und die angesichts der oben dargelegten Dynamik des derzeitigen Infektionsgeschehens dennoch dringend erforderliche erhebliche Reduzierung physischer Sozialkontakte im privaten bzw. Freizeitbereich der Bevölkerung zu konzentrieren, nämlich durch Verbote und Beschränkungen u.a. in den Bereichen Sport, Kultur/Unterhaltung und körpernahe Dienstleistungen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020, - 1 B 339/20 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, a.a.O., Rn. 60).

  • VG Berlin, 01.12.2020 - 14 L 559.20

    Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen in Zeiten der Corona-Pandemie

    sachsen.de/; OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 09.11.2020 - 13 MN 472/20 - und 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, jeweils juris Rn. 14 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 - 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.2020 - 20 CS 20.1962 -, juris Rn. 24 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2020 - 13 B 870/20.NE -, juris Rn. 14 ff.; Saarländisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.).

    Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder und damit auch der Berliner Verordnungsgeber verfolgen ausweislich der bereits mehrfach erwähnten Beschlüsse vom 28. Oktober und 25. November 2020, auf denen die Neufassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29. Oktober 2020 sowie die vorläufige weitere Aufrechterhaltung der darin geregelten Verbote beruhen, das nicht von vornherein unschlüssige oder willkürliche Auswahl- und Regelungskonzept, die ungestörte Bildung und Betreuung von Minderjährigen sowie das Wirtschaftsleben - soweit dieses nicht im Freizeitbereich fußt - möglichst weitgehend zu erhalten und die angesichts der oben dargelegten Dynamik des derzeitigen Infektionsgeschehens dennoch dringend erforderliche erhebliche Reduzierung physischer Sozialkontakte im privaten bzw. Freizeitbereich der Bevölkerung zu konzentrieren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 -, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 33, 36; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, a.a.O., Rn. 60; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.11.2020 - 20 NE 20.2468 -, juris Rn. 20 f.).

  • VG Berlin, 16.11.2020 - 14 L 511.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 - und - 1 B 342/20 -, https://www.oberverwaltungsgericht.

    Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder und damit auch der Berliner Verordnungsgeber verfolgen ausweislich des bereits mehrfach erwähnten Beschlusses vom 28. Oktober 2020, auf dem die Neufassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29. Oktober 2020 beruht, das nicht von vornherein unschlüssige oder willkürliche Auswahl- und Regelungskonzept, die ungestörte Bildung und Betreuung von Minderjährigen sowie das Erwerbsleben - soweit dieses nicht im Freizeitbereich fußt - möglichst weitgehend zu gewährleisten und die angesichts der oben dargelegten Dynamik des derzeitigen Infektionsgeschehens dennoch dringend erforderliche erhebliche Reduzierung physischer Sozialkontakte im privaten bzw. Freizeitbereich der Bevölkerung zu konzentrieren, nämlich durch Verbote und Beschränkungen u.a. in den Bereichen Sport, Kultur/Unterhaltung und körpernahe Dienstleistungen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020, - 1 B 339/20 -, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, a.a.O., Rn. 60).

  • OVG Sachsen, 20.11.2020 - 3 B 356/20

    Sächsische Corona-Schutz-Verordnung: Auch die Verbote für touristische

    Die obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne gelten auch für die hier angegriffenen Vorschriften, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R 223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 -2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris, und OVG Bremen, Beschl. v. 9. November 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20 -, juris, jeweils in Bezug auf Fitnessstudios; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe, und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B 1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios).
  • VG Berlin, 23.11.2020 - 14 L 549.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 19.11.2020 - 8 B 2684/20.N - [im Volltext noch unveröffentlicht]; OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 09.11.2020 - 13 MN 472/20 - und 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, jeweils juris Rn. 14 ff. ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 - 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.2020 - 20 CS 20.1962 -, juris Rn. 24 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2020 - 5 Bs 114/20 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2020 - 13 B 870/20.NE -, juris Rn. 14 ff.; Saarländisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.).

    Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder und damit auch der Berliner Verordnungsgeber verfolgen ausweislich des bereits mehrfach erwähnten Beschlusses vom 28. Oktober 2020, auf dem die Neufassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29. Oktober 2020 beruht, das nicht von vornherein unschlüssige oder willkürliche Auswahl- und Regelungskonzept, die ungestörte Bildung und Betreuung von Minderjährigen sowie das Wirtschaftsleben - soweit dieses nicht im Freizeitbereich fußt - möglichst weitgehend zu erhalten und die angesichts der oben dargelegten Dynamik des derzeitigen Infektionsgeschehens dennoch dringend erforderliche erhebliche Reduzierung physischer Sozialkontakte im privaten bzw. Freizeitbereich der Bevölkerung zu konzentrieren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 -, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 33, 36; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, a.a.O., Rn. 60; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.11.2020 - 20 NE 20.2468 -, Rn. 20 f., https://www.gesetze-bayern.de/).

  • OLG Hamm, 07.09.2021 - 5 RBs 224/21

    Betriebsuntersagung; Prostitutionsstätte; Massagesalon; Dokumentation

    Die Vielzahl der zu dieser Fragestellung ergangenen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (die Verhältnismäßigkeit (voraussichtlich) bejahend: OVG NRW, Beschlüsse vom 25.06.2020 - 13 B 800/20 NE; vom 16.11.2020 - 13 B 1655/20 - juris; vom 22.01.2021 - 13 B 1768/20.NE - jeweils bei juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2020 - 3 EN 394/20 - juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2020 - 5 Bs 114/20 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2020 - 1 S 2347/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.2020 - 6 B 10868/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschlüsse vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 -, vom 10.11.2020 - 1 B 354/20 -, und vom 10.03.2021 - 1 B 104/21 -, jeweils bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2020 - 13 MN 485/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2020 - 3 R 225/20 -, juris; die Verhältnismäßigkeit (voraussichtlich) ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2020 - 13 B 902/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2020 - 2 B 258/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.09.2020 - 3 R 156/20 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2021 - 13 MN 298/21 - juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2021 - 1 S 1868/21 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2021 - 25 NE 21.1608 -, juris), darf hierbei den Blick nicht darauf verstellen, dass diese nicht allgemein, sondern lediglich konkret auf den Einzelfall, d.h. auf die jeweilige Coronaschutzverordnung bezogen, beantwortet werden kann.
  • OVG Sachsen, 09.12.2020 - 3 B 381/20

    Corona-Pandemie; Schließung von EMS-Sportstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Die obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinne gelten auch für die hier angegriffene Vorschrift, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 3 R 223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 -2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris; und OVG Bremen, Beschl. v. 9. November 2020 - 1 B 339/20 und 1 B 342/20, juris, jeweils in Bezug auf Fitnessstudios; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B 1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios).
  • OVG Thüringen, 13.11.2020 - 3 EN 729/20

    Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios in Thüringen; CoronaVSonderV TH v.

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 362/20

    Fitnessstudio

  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 363/20

    Fitnessstudio; milderes Mittel; Kontaktnachverfolgung; Gleichbehandlung;

  • VG Berlin, 05.03.2021 - 4 L 31.21

    Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen für den Publikumsverkehr

  • VG Berlin, 25.11.2020 - 14 L 589.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Hamburg, 08.12.2020 - 15 E 4706/20

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte gegen die aus der

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