Rechtsprechung
   OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,41668
OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20 (https://dejure.org/2020,41668)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09.12.2020 - 2 B 240/20 (https://dejure.org/2020,41668)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - 2 B 240/20 (https://dejure.org/2020,41668)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,41668) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AsylG § 3 Abs 2 Nr 3; AsylG § ... 3 Abs 4; AsylG § 75 Abs 2; AufenthG § 53; AufenthG § 53 Abs 1; AufenthG § 53 Abs 3a; AufenthG § 54 Abs 1 Nr 2; AufenthG § 60 Abs 8; RL 2013/32/EU Art 44; RL 2013/32/EU Art 46; VwVfG § 49 Abs 4;
    Ausweisung eines früheren Kämpfers des Islamischen Staates (IS) - Aufschiebende Wirkung; Ausweisung; Generalprävention; Islamischer Staat; Spezialprävention; Terrorismus; terroristische Vereinigung; Widerruf der Flüchtlingseigenschaft; Wiederholungsgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20
    Der Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 17; Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16/17, juris Rn. 16).

    Das Völkerrecht verpflichtet die Staaten auf eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21/18, juris Rn. 27).

    Es muss von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7/11, juris Rn. 24).Die Unterstützung - auch ausländischer - terroristischer Vereinigungen kann ein generalpräventives Ausweisungsinteresse von erheblichem Gewicht begründen, das am oberen Bereich des Möglichen anzusiedeln ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 27).

    Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch in zeitlicher Hinsicht noch hoch, denn von der einfachen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB , die für Taten nach § 129a Abs. 1 StGB zehn Jahre beträgt (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB ) und die untere Grenze bildet, ab der ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 19), ist seit Beendigung der Mitgliedschaft des Antragstellers im IS (September 2014) erst etwas mehr als die Hälfte verstrichen.

    Auch für das generalpräventive Signal, das von der Ausweisung ausgeht, ist ihre zeitnahe Umsetzung von erheblicher Bedeutung (vgl. zum Zeitelement bei generalpräventiven Ausweisungen auch BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn.18).

  • OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20

    Zur Ausweisung eines faktischen Inländers - Ausweisung; generalpräventiv;

    Auszug aus OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 5).

    Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21).

    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren (insbesondere durch schwere Straftaten) bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 142 m.w.N.).

    Beim Vorliegen bedeutsamer Bleibeinteressen kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine höhere Wiederholungsgefahr erforderlich sein, um dem Ausweisungsinteresse ein Übergewicht zu verschaffen, als sie für das Erreichen der Mindestschwelle einer Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderlich ist, die selbst für die Ausweisung von Ausländern ohne nennenswerte Bleibeinteressen erreicht sein muss (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 30; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 22).

    Jedoch wird das spezialpräventive Ausweisungsinteresse vorliegend durch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse verstärkt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 31).

  • OVG Bremen, 26.09.2019 - 2 B 214/19
    Auszug aus OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 5).

    Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21).

    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren (insbesondere durch schwere Straftaten) bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 142 m.w.N.).

    Beim Vorliegen bedeutsamer Bleibeinteressen kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine höhere Wiederholungsgefahr erforderlich sein, um dem Ausweisungsinteresse ein Übergewicht zu verschaffen, als sie für das Erreichen der Mindestschwelle einer Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderlich ist, die selbst für die Ausweisung von Ausländern ohne nennenswerte Bleibeinteressen erreicht sein muss (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 30; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20
    Der Umstand, dass der Antragsteller seit seinem zwölften Lebensjahr in Deutschland lebt und sich sowohl seine Lebensgefährtin als auch seine drei minderjährigen Kinder (davon zwei mit deutscher Staatsangehörigkeit) hier aufhalten, steht der Berücksichtigung generalpräventiver Ausweisungsinteressen nicht per se entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7/11, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 - 2 B 257/20, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

    Voraussetzung für die Berücksichtigung generalpräventiver Interessen ist, dass die Anlasstat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7/11, juris Rn. 17).

    Es muss von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7/11, juris Rn. 24).Die Unterstützung - auch ausländischer - terroristischer Vereinigungen kann ein generalpräventives Ausweisungsinteresse von erheblichem Gewicht begründen, das am oberen Bereich des Möglichen anzusiedeln ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 27).

  • OVG Bremen, 30.09.2020 - 2 LC 166/20

    Ausländerrecht; Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung - Abschiebungsandrohung;

    Auszug aus OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20
    Insofern ist er auf das Asylverfahren zu verweisen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 - 2 LC 166/20, juris Rn. 60).

    Die Gefahr einer Doppelbestrafung, die insoweit, als sie nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht, im Ausweisungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 - 2 LC 166/20, juris Rn. 64 ff.), wird von der Beschwerde nicht konkret-einzelfallbezogen dargelegt.

  • VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam)

    Auszug aus OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20
    Dabei entbindet der Umstand, dass ein "Abstandnehmen" des Antragstellers von der Mitgliedschaft im IS im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG schon deswegen nicht vorliegt, weil der Antragsteller immer noch bestreitet, jemals Mitglied des IS gewesen zu sein (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 - 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH , Urt. v. 08.01.2020 - 10 B 18.2485, juris Rn. 41), den Senat nicht von der Notwendigkeit, im Rahmen der Prüfung des § 53 Abs. 1 AufenthG die Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. auch Tannenberger/ Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 41).

    Ein "Abstandnehmen" von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG scheitert bereits daran, dass er immer noch bestreitet, Mitglied des IS gewesen zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 - 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH , Urt. v. 08.01.2020 - 10 B 18.2485, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 25.04.2018 - 1 B 11.18

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht;

    Auszug aus OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20
    Dabei entbindet der Umstand, dass ein "Abstandnehmen" des Antragstellers von der Mitgliedschaft im IS im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG schon deswegen nicht vorliegt, weil der Antragsteller immer noch bestreitet, jemals Mitglied des IS gewesen zu sein (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 - 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH , Urt. v. 08.01.2020 - 10 B 18.2485, juris Rn. 41), den Senat nicht von der Notwendigkeit, im Rahmen der Prüfung des § 53 Abs. 1 AufenthG die Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. auch Tannenberger/ Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 41).

    Ein "Abstandnehmen" von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG scheitert bereits daran, dass er immer noch bestreitet, Mitglied des IS gewesen zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 - 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH , Urt. v. 08.01.2020 - 10 B 18.2485, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20
    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren (insbesondere durch schwere Straftaten) bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 142 m.w.N.).

    Nicht ausreichend wäre dagegen eine nur "entfernte Möglichkeit" der Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19/1, juris Rn. 16).

  • OVG Bremen, 02.12.2020 - 2 B 257/20
    Auszug aus OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20
    Der Umstand, dass der Antragsteller seit seinem zwölften Lebensjahr in Deutschland lebt und sich sowohl seine Lebensgefährtin als auch seine drei minderjährigen Kinder (davon zwei mit deutscher Staatsangehörigkeit) hier aufhalten, steht der Berücksichtigung generalpräventiver Ausweisungsinteressen nicht per se entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7/11, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 - 2 B 257/20, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

    Ob eine ausschließlich generalpräventiv motivierte Ausweisung unter diesen Umständen jedoch verhältnismäßig sein könnte, erscheint zweifelhaft (vgl. Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 134; auch OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 - 2 B 257/20, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

  • BVerfG, 25.08.2020 - 2 BvR 640/20

    Unzureichende Abwägung wesentlicher Umstände in einer Ausweisungssache verletzt

    Auszug aus OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20
    (3) Eine neuere Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte dahingehend verstanden werden, dass bei "faktischen Inländern" eine (auch) spezialpräventive Ausweisung ausscheidet, wenn es "vorstellbar" ist, dass schon die (erstmalige) Erfahrung des Strafvollzugs den Ausländer von weiteren Straftaten abhält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 - 2 BvR 640/20, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Effet suspensif de l'appel)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2001 - 11 S 2374/99

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis unter aufschiebender Bedingung

  • EuGH, 27.09.2018 - C-422/18

    FR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Art. 99 der

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • VGH Bayern, 23.02.2016 - 10 B 13.1446

    Entfallen der Bindungswirkung der konstitutiven asylrechtlichen

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • VG Bremen, 01.12.2020 - 6 K 3860/17

    Asylrecht, Russische Föderation, Urteil vom 01.12.2020 - Ausschlussgrund;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Da das EU-Verfahrensrecht allerdings mit Art. 46 Abs. 1 lit. c) und Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU einen Vollzug einer Widerrufsentscheidung erst mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens (durch die erste Instanz) für zulässig erachtet (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 73 Rn. 117 ), entfällt auch die Flüchtlingseigenschaft als Voraussetzung für den erhöhten Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG, der Generalprävention ausschließt, jedenfalls nicht vorher (vgl. Senatsbeschluss vom 07.07.2022 - 12 S 1451/22 -, n.v.; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 Rn. 95; Hoppe in: Berlit/Hoppe/Kluth, Jahrbuch des Migrationsrechts 2020, S. 117 f. unter Auseinandersetzung mit OVG Bremen, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 B 240/20 -, juris; offen gelassen in OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2022 - 2 M 93/22 -, juris Rn. 21 f.).
  • VG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 198/20

    Ausweisung, Urteil vom 16.12.2022 - Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG Bremen mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Az.: 2 B 240/20) zurückgewiesen.

    Ein "Abstandnehmen" von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG scheitert bereits daran, dass er bis heute bestreitet, jemals Mitglied des IS gewesen zu sein (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 41).

    Die Kammer braucht daher nicht zu entscheiden, ob es der Feststellung einer Wiederholungsgefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG nicht bedarf, wenn der Ausländer ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht und - wie vorliegend - nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt (so etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 10 B 18.2485 -, juris Rn. 41; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 121; VG Bremen, Urteil vom 14. November 2022 - 4 K 697/21 -, juris Rn. 36; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 25. August 2022 - 13 K 41.19 -, juris Rn. 59).

    Das OVG Bremen führt in seinem - auf die Beschwerde des Klägers hin ergangenen - Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Az.: 2 B 240/20 -, juris) diesbezüglich aus (Rn. 23-35):.

    Das OVG Bremen führt diesbezüglich in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Az.: 2 B 240/20 -, juris Rn. 41-47) aus:.

    Bei kumulativer Betrachtung der zwar nicht sehr hohen, aber dennoch ernsthaften Gefahr, dass der Kläger erneut terroristische Straftaten begeht oder terroristische Vereinigungen unterstützt, und des erheblichen Interesses, anderen Ausländern die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Unterstützung terroristischer Vereinigungen vor Augen zu führen, überwiegt das Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers und seiner Familie, nicht für einige Jahre voneinander getrennt zu werden, sowie das Interesse des Klägers, nicht in das Land zurückkehren zu müssen, in dem er immerhin den größten Teil seiner Kindheit verbracht hat und wo noch Verwandte leben (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 49).

    ten (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 51).

  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483

    Generalpräventive Ausweisung, Sofort vollziehbarer Widerruf der

    16/5065, S. 220 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union; vgl. dazu OVG Bremen, B.v. 9.12.2020 - 2 B 240/20 - juris Rn. 11 ff.; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 73b AsylVfG, Rn. 52; ebenso wohl Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023, AsylG § 73 Rn. 109; anderer Ansicht: Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 53 Rn. 95; offenlassend: BayVGH, B.v. 23.2.2016 - 10 B 13.1446 - juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 14.12.2022 - 2 M 93/22 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 13.3.2001 - 11 S 2374/99 - juris Rn. 27).
  • OVG Bremen, 09.06.2023 - 2 B 19/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Hizb Allah); Verlängerung der

    Ob ein Ausweisungsinteresse nur dann im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 4 AufenthG "besteht", wenn eine konkrete Prognose ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (vgl. zum Streit bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2021 - 2 B 328/20, juris Rn. 27) und ob eine solche Prognose über die Feststellung, dass ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von dem sicherheitsgefährdenden Verhalten nicht vorliegt, hinausgehen muss (für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bejahend OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 - 2 B 240/20, juris Rn. 25), kann vorliegend offenbleiben.

    Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen begründet ein solches generalpräventives Ausweisungsinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 27; OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 - 2 B 240/20, juris Rn. 4).

    Ob ein Ausweisungsinteresse nur dann im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 4 AufenthG "besteht", wenn eine konkrete Prognose ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (vgl. zum Streit bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2021 - 2 B 328/20, juris Rn. 27) und ob eine solche Prognose über die Feststellung, dass ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von dem sicherheitsgefährdenden Verhalten nicht vorliegt, hinausgehen muss (für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bejahend OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 - 2 B 240/20, juris Rn. 25), kann vorliegend offenbleiben.

    Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen begründet ein solches generalpräventives Ausweisungsinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18, juris Rn. 27; OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 - 2 B 240/20, juris Rn. 4).

  • VG Freiburg, 02.07.2021 - 10 K 1661/19

    Ausweisung eines Hasspredigers

    Durch Zustellung der Verwaltungsentscheidung wurde der Widerruf wirksam (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2001 - 11 S 2374/99 -, juris), sodass der Kläger (derzeit) grundsätzlich nicht als anerkannter Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG anzusehen sein dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 10 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 13.07.2020 - 2 V 199/20 -, juris Rn. 34 f.; VG München, Urt. v. 11.07.2006 - M 4 K 05.3011 -, juris; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 01.01.2021, § 75 AsylG, Rn. 5).

    Ob der vollziehbare Widerruf der Flüchtlingsanerkennung somit dazu geführt hat, dass § 53 Abs. 3a AufenthG hier aufgrund der durch den Widerruf erfolgten Beseitigung der Rechtsstellung als anerkannter Flüchtling keine Anwendung findet oder ob unter Berücksichtigung der Wertung des § 73 Abs. 2c AsylG die Bindungswirkung der konstitutiven asylrechtlichen Statusentscheidung erst mit Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung entfällt (vgl. hierzu ausf. OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 10 ff.; Bayer. VGH, Beschl. v. 23.02.2016 - 10 B 13.1446 -, juris m.w.N.), wofür jedenfalls im Bereich des Ausweisungsrechts auch § 53 Abs. 4 AufenthG sprechen könnte, kann letztlich dahingestellt bleiben, da sich die Ausweisung bereits unter bloßer Anwendung des allgemeinen Maßstabs des § 53 Abs. 1 AufenthG als rechtswidrig erweist.

    a) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG hat der Kläger derzeit allerdings nicht, da die Kammer davon ausgeht, dass er aufgrund des von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Widerrufs seiner Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG) jedenfalls für das Aufenthaltstitelerteilungsverfahren (derzeit) nicht als Flüchtling angesehen werden kann; einen (erfolgreichen) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat er nicht gestellt (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 26.02.2019 - 18 A 44/15 -, juris Rn. 36 f.; Bayer. VGH, Beschl. v. 23.02.2016 - 10 B 13.1446 -, juris Rn. 3; OVG Saarland, Beschl. v. 10.11.2010 - 2 B 290/10 -, juris Rn. 18 m.w.N.; VG Bremen, Beschl. v. 13.07.2020 - 2 V 199/20 -, juris Rn. 34 f.; VG München, Urt. v. 11.07.2006 - M 4 K 05.3011 -, juris; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 01.01.2021, § 75 AsylG, Rn. 5).

  • VG Berlin, 25.08.2022 - 13 K 41.19

    Ausweisung eines jugendlichen IS-Straftäters bestätigt

    Diese Feststellung einer fortbestehenden Gefahr ist auch bei fehlendem "Abstandnehmen" des Klägers von der Mitgliedschaft im IS nicht entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 26 sowie OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 - juris Rn. 25).

    Zu diesen Interessen gehören auch außenpolitische Belange, insbesondere die Wahrung des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland und der guten Beziehungen zu anderen Staaten (OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Die Kammer teilt die vereinzelt in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 - juris Rn. 17 m.w.N.; so auch Müller, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 75 AsylVfG Rn. 3) geäußerten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG mit Art. 46 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, Seite 65) nicht.

  • OVG Bremen, 26.02.2024 - 2 LA 68/23

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3

    Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der erkennende Senat durch Beschluss vom 09.12.2020 zurück (Az. 2 B 240/20).

    Der erkennende Senat hat indes bereits in seiner Entscheidung über die Beschwerde des Klägers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 09.12.2020 - 2 B 240/20), auf die das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, umfassend ausgeführt, warum es den Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt und des Strafsenats nicht uneingeschränkt folgt (vgl. S. 10 f. des Beschlussabdrucks - juris Rn. 29 ff.).

  • VG Schleswig, 21.09.2022 - 11 A 200/19
    Dies gilt mangels vorrangiger spezialgesetzlicher Regelungen auch für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 13).

    Die fehlende Bestandskraft des Widerrufs kann allenfalls dann der Annahme der fehlenden Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, wenn der gegen den Widerruf erhobene Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet (OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 15 f.).

    Die Annahme, dass die Vollziehbarkeit des Widerrufsbescheides genügt, um vom Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen, begegnet schließlich - auch bereits vor einer erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. zu unionsrechtlichen Bedenken nach einer erstinstanzlichen Entscheidung OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 - , juris Rn. 17) - auch keinen unionsrechtlichen Bedenken.

  • VG Stuttgart, 05.05.2021 - 8 K 3176/18

    Ausweisung eines Rädelsführers der Terrororganisation Forces Démocratiques de

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 22).

    Bei derartig schwerwiegenden Gefahren (insbesondere durch schwere Straftaten) ist es erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses, wenn die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 22).

  • VG Freiburg, 13.09.2022 - 10 K 1443/20

    Ausweisung eines Ausländers wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen

    Denn das Interesse der Bundesrepublik Deutschland, außenpolitisch nicht das Signal zusenden, Kriegsverbrechern einen Rückzugsort zu bieten und eine Integration zu ermöglichen, ist als Belang im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG zu werden (vgl. den im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des vom Kläger mit dem Ziel der Gewährung einer Beschäftigungserlaubnis eingereichten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 21; zur Einreise eines mit internationalem Haftbefehl gesuchten Völkermordverdächtigen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2013 - OVG 3 B 9.10 -, juris Rn. 42; vgl. auch OVG Bremen Beschluss vom 09.12.2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 39).
  • VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317

    Wirksame Rückkehrentscheidung auf der Grundlage von Art. 6 Rückführungs-RL bei

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung; schwere Straftat

  • VG Hamburg, 24.08.2022 - 14 E 2849/22

    Erfolgloser Eilantrag eines Iraners gegen eine wegen des Verdachts der

  • VG München, 16.12.2021 - M 24 K 21.131

    Ausweisung eines minderjährigen syrischen Staatsangehörigen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht