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OVG Bremen, 10.12.2021 - 1 D 3/21 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 154 Abs. 3 ; VwGO § 162 Abs. 3
Außergerichtliche Kosten; Beigeladene; Kostentragungspflicht; Personenbeförderungsrecht; Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme - rechtsportal.de
VwGO § 154 Abs. 3 ; VwGO § 162 Abs. 3
Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten demr Beigeladenen bei erfolgreicher Antragstellung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Hamburg, 11.07.2017 - 2 Bs 114/17
Kostenerstattung für den Beigeladenen
Auszug aus OVG Bremen, 10.12.2021 - 1 D 3/21
In der Regel entspricht es der Billigkeit, die Kosten jedenfalls dann für erstattungsfähig zu erklären, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, da er mit der Antragstellung auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (HmbOVG, Beschl. v. 11.07.2017 - 2 Bs 114/17, juris Rn. 22). - VGH Bayern, 16.01.1990 - 4 C 87.1304
Auszug aus OVG Bremen, 10.12.2021 - 1 D 3/21
Wenn die Beigeladene einen Sachantrag schriftsätzlich angekündigt hat, ist die Ankündigung eines Sachantrags vor Klagrücknahme im Rahmen des § 162 Abs. 3 VwGO wie eine Antragstellung zu werten (BayVGH, Beschl. v. 16.01.1990 - 4 C 87.1304, juris Rn. 9). - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - 10 A 3416/07
Auszug aus OVG Bremen, 10.12.2021 - 1 D 3/21
Über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist auch bei einer Klagerücknahme nach § 162 Abs. 3 VwGO zu entscheiden (OVG NRW, Beschl. v. 17.02.2009 - 10 A 3416/07, juris Rn. 2;… Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO , 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 38).
- OVG Bremen, 29.11.2023 - 1 S 192/22 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt hat, was nach § 154 Abs. 3 VwGO mit dem Risiko einer Kostenpflicht verbunden war (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.12.2021 - 1 D 3/21, juris Rn. 3;… HmbOVG, Beschl. v. 11.07.2017 - 2 Bs 114/17, juris Rn. 22).