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   OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21   

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OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21 (https://dejure.org/2021,8009)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12.04.2021 - 1 B 123/21 (https://dejure.org/2021,8009)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12. April 2021 - 1 B 123/21 (https://dejure.org/2021,8009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    Coronaverordnung § 4 Abs 2 Nr 8; IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; IfSG § 28a Abs 1 Satz 1
    Die Beschränkungen für Gastronomiebetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben bestehen. Die Eilanträge dreier Gastronomiebetriebe gegen die Anordnung der Schließung der Außengastronomie bleiben erfolglos - 7-Tage-Inzidenzwert; Außengastronomie; Infektionsgeschehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Die Beschränkungen für Gastronomiebetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben bestehen. Die Eilanträge dreier Gastronomiebetriebe gegen die Anordnung der Schließung der Außengastronomie bleiben erfolglos.

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschränkungen für Gastronomiebetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben bestehen ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21

    Schließung von Geschäften des Einzelhandels - Coronaverordnung; Coronavirus;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21
    Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG , gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Sie legen bereits nicht dar, wie dieser Umstand die angegriffene Regelung rechtlich in Frage stellen soll (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).

    Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet (vgl. auch die Begründung zur Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12.02.2021, Allgemeiner Teil), den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 39).

    Denn auch bei Berücksichtigung der genannten Ausnahmen und zulässigen Kontakte bleibt es dabei, dass durch die Schließungsanordnung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung zusätzliche Kontakte der Bürgerinnen und Bürger in nicht-privilegierten Gastronomiebetrieben vermieden werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).

    Bei dem derzeitigen Infektionsgeschehen reichen Hygienemaßnahmen, wie z.B. die Einhaltung von Abstandsregelungen, Laufwegekennzeichnung und Terminbuchungen und möglicherweise auch zeitliche Einschränkungen des Betriebs, in ihrer Wirksamkeit nicht an die der Unterbindung von Kontakten insgesamt und damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 44).

  • OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21

    Coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten - Covid-19; Schließung von

    Auszug aus OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21
    Der Normgeber hat auch bei den notwendigerweise schrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24).

    Dabei können neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevanten Belange berücksichtigt werden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m. w. N.).

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m. w. N.).

  • OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20

    Zwanzigste Coronaverordnung; Schließung von Gastronomiebetrieben - Coronavirus;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21
    Zudem wird der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Gastronomiebetrieben dadurch gemildert, dass den direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen von Seiten der Bundesregierung weitere finanzielle Unterstützungsleistungen in Aussicht gestellt worden sind, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme hinausgehen (vgl. zur "Überbrückungshilfe III" den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 10.02.2021, veröffentlicht unter: https://www.bundeskanzlerin.de/resource/blob/656734/1852514/508d851535b4a599c27c f320d8ab69e0/2021-02-10-mpk-data.pdf?download=1; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 B 53/21 , juris Rn. 39 sowie Beschl. v. 12.11.2020 - 1 B 347/20 , BeckRS 2020, 31139 Rn. 53).

    Es geht hier nicht um ein geselliges Miteinander, sondern um notwendige Nahrungsaufnahme während des Schul- bzw. Arbeitstages ( OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2020 - 1 B 347/20 , BeckRS 2020, 31139 Rn. 56).

    Angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen erscheint diese Ungleichbehandlung jedenfalls als sachlich gerechtfertigt (so bereits OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2020 - 1 B 347/20 , BeckRS 2020, 31139 Rn. 56, m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 65/21

    Corona; Elektrofachmarkt; Terminbuchung; Mischbetrieb

    Auszug aus OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21
    Wenn der Mindestabstand von 1, 5 m ohne Maske unterschritten wird, z.B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht nach derzeitiger Erkenntnislage auch im Freien ein Übertragungsrisiko (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikobewertung.html, hiervon ausgehend auch OVG Hamburg, Beschl. v. 01.04.2021 - 5 Bs 54/21 sowie SächsOVG, Beschl. v. 30.03.2021 - 3 B 65/21, juris Rn. 28).

    In den Beschlüssen wird einerseits das Risiko in den Blick genommen, dass das Gesundheitswesen bei einem erneuten exponentiellen Anstieg der Infektionszahlen mit dann jüngeren Patienten schnell wieder an seine Belastungsgrenzen stoßen kann, andererseits wird eine an der Entwicklung der Pandemielage - insbesondere infolge der verbesserten Testmöglichkeiten in Verbindung mit einer besseren Nachvollziehbarkeit der Kontakte - ausgerichtete, insgesamt vierstufige Öffnungsstrategie vereinbart (ausf. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 17.03.2021 - 3 B 53/21, juris Rn. 30 und v. 30.03.2021 - 3 B 65/21, juris Rn. 30).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21
    Damit dient die streitgegenständliche Regelung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 , juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 , juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20 , juris Rn. 7).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum ( BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 , juris Rn. 10).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21
    Damit dient die streitgegenständliche Regelung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern und damit dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 , juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 , juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20 , juris Rn. 7).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu ( BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 , juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21

    Anordnung der Schließung eines Elektronikfachmarkts in Zeiten der

    Auszug aus OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21
    Sie legen bereits nicht dar, wie dieser Umstand die angegriffene Regelung rechtlich in Frage stellen soll (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).

    Denn auch bei Berücksichtigung der genannten Ausnahmen und zulässigen Kontakte bleibt es dabei, dass durch die Schließungsanordnung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung zusätzliche Kontakte der Bürgerinnen und Bürger in nicht-privilegierten Gastronomiebetrieben vermieden werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 B 95/21, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 , juris Rn. 12).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 , juris Rn. 12).

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21
    Auch bezogen auf die Vierundzwanzigste Coronaverordnung ist insofern zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Gesamtkonzept handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, einschließlich der hier angegriffenen Maßnahme der Schließung - auch - der Außengastronomie für den Publikumsverkehr abhängt, wenn auch das Infektionsrisiko hier geringer eingeschätzt wird als in anderen Bereichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 , juris Rn. 16).
  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21
    Dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.02.2001 - 1 BvR 781/98 , juris Rn. 22; Beschl. v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris Rn. 52).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21

    Distanzunabhängige Maskenpflicht an Alster, Elbe und im Jenischpark

  • OVG Bremen, 05.03.2021 - 1 B 81/21

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios - Coronaverordnung; Covid-19;

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 20 NE 21.367

    Erfolgloser Eilantrag des Betreibers eines Möbelhauses auf vorläufige

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 B 53/21

    Corona; Sonnenstudio

  • OVG Bremen, 19.02.2021 - 1 B 53/21

    Schließung Friseurbetriebe, Erbringung Friseurdienste (Vierundzwanzigste

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 342/20

    Anordnung der Schließung von Fitnessstudios - Coronavirus; Covid-19;

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2020 - 13 MN 67/20

    Gleichheitssatz; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag; Wochenmarkt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 13 B 363/21

    Erfolgloser Normenkontrollantrag einer Speiselokalbetreiberin auf Erlass einer

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

  • OVG Bremen, 20.04.2021 - 1 B 180/21

    Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzung zum Präsenzunterricht

    Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Auch eine Inanspruchnahme von Nichtstörern durch Maßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 IfSG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht zu beanstanden (zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung auch der Verordnungsgeberin nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Eignung und Erforderlichkeit einer Maßnahme eine Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, juris Rn. 37, 40).

  • OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21

    Beherbergungsverbot für touristische Zwecke - Beherbergungsverbot;

    Unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen die angegriffene Regelung in ihrer aktuell geltenden Fassung zum Gegenstand des Normenkontrolleilverfahrens machen wollen, obgleich sie ihren Antrag nicht geändert haben (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, m.w.N.).

    bb) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung, zuletzt geändert durch die Vierten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).

    Die Vermeidung der Überforderung des Gesundheitswesens ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen lediglich ein - wenn auch wesentliches - Mittel zur Erreichung dieses überragenden Ziels (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).

  • OVG Bremen, 23.03.2022 - 1 D 349/20

    Normenkontrolle 19. Coronaverordnung - Betriebsschließung; Coronaverordnung;

    Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 1 B 479/21, juris Rn. 28; Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, juris Rn. 34 m.w.N.; SächsOVG, Urt. v. 16.12.2021 - 3 C 20/20, juris Rn. 22; OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 06.11.2020 - 11 S 102/20, juris Rn. 28).
  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21

    Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und

    Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 IfSG vorlagen, hatte die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wobei auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressaten von Maßnahmen sein konnten (vgl. BT-Drs. 8/2468, S. 27, zu § 34 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG; vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20, BeckRS 2022, 7839 Rn. 66; Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, juris Rn. 34 m.w.N.; SächsOVG, Urt. v. 16.12.2021 - 3 C 20/20, juris Rn. 22; OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 06.11.2020 - 11 S 102/20, juris Rn. 28).
  • OVG Bremen, 20.04.2021 - 1 B 178/21

    Maskenpflicht an Grundschulen - Bestimmtheit; Grundschule; Maskenpflicht;

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetz bzw. im Rahmen der Ermächtigung auch dem Verordnungsgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Eignung und Erforderlichkeit einer Maßnahme eine Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, juris Rn. 40).
  • OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21

    Normenkontrolleilantrag - 2-G-Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel -

    Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, juris Rn. 34 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 07.09.2021 - 13 MN 378/21, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.11.2020 - 11 S 102/20, juris Rn. 28).
  • OVG Bremen, 21.12.2021 - 1 B 475/21

    Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern - Coronaverordnung;

    Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 25 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 123/21, juris Rn. 34 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 07.09.2021 - 13 MN 378/21, juris Rn. 24).
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