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   OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20   

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OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20 (https://dejure.org/2020,36373)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12.11.2020 - 1 B 344/20 (https://dejure.org/2020,36373)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12. November 2020 - 1 B 344/20 (https://dejure.org/2020,36373)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    GG Art 12; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6;
    Gültigkeit der Zwanzigsten Coronaverordnung; Schließung von Kosmetikstudios, Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Private Feierlichkeiten, Kontaktnachverfolgung - Betriebsschließung; Corona; Coronaverordnung; Friseur; Gleichheitssatz; Kontaktbeschränkungen; ...

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Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gültigkeit der Zwanzigsten Coronaverordnung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 31).

    Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.).

    Hierunter fallen sowohl berufsregelnde Gesetze i. S. v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 35 m.w.N.) als auch Gesetze, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) einschränken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.06.2020 - 1 S 1739/20, juris Rn. 87).

    Die Schutzmaßnahmen können auch gegen sogenannte Nichtstörer gerichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20
    Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24).

    Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermessens ist damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist und gegenüber den davon Betroffenen nicht unverhältnismäßig wirkt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24 zu behördlichen Maßnahmen).

    Dem Ermessen der Verordnungsgeberin werden aber insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2020 - 13 MN 472/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schließung; Spielbanken; Spielhallen;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20
    Diese Gefährdungseinschätzung des RKI als nationaler Behörde nach § 4 Abs. 1 IfSG wird nach dem Dafürhalten des Senats durch die von der Antragstellerin angeführten, vereinzelt geäußerten Zweifel an der Zuverlässigkeit der zum Nachweis von SARS-CoV-2 verwendeten sog. PCR-Tests nicht erschüttert (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 08.09.2020 - 20 NE 20.2001, juris Rn. 28).

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 06.07.2020 - 13 MN 238/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20
    Daher genügt es, dass das Ausbruchsgeschehen nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen möglicherweise auch im Zusammenhang mit den hier angegriffenen Maßnahmen steht, wie es bei der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 B 140/20, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.07.2020 - 13 MN 238/20, juris Rn. 10 ff. unter Verweis auf Einschätzungen des RKI, der WHO und weiterer Quellen), der Beschränkung von Kontakten im privaten Umfeld (RKI, Epidemiologisches Bulletin 38/2020, 17.09.2020, S. 5 f., abrufbar unter: www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/epid_bull_node.html), sowie der Ausübung körpernaher Dienstleistungen (vgl. zur Bedeutung des Mindestabstands und der Kontaktdauer: RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 30.10.2020, www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html), gegeben ist.

    Insoweit hat der Senat bereits mit Beschluss vom 12.05.2020 zu der vergleichbaren Anordnung in § 5 Abs. 3 der Zweiten Coronaverordnung ausgeführt, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen neben anderen Maßnahmen nach aktuellem Wissensstand dazu beitragen kann, die Verbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen (OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 B 140/20, juris Rn. 20; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.07.2020 - 13 MN 238/20, juris Rn. 10 ff. unter Verweis auf Einschätzungen des RKI, der WHO und weiterer Quellen).

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20
    Der Gesetzvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach Möglichkeit entsprechend den Belangen der jeweils berührten Lebensgebiete durch fachlich orientierte Gesetze auszufüllen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen) -

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20
    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 140/20

    Keine Außervollzugsetzung der sog. Maskenpflicht - Maskenpflicht;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20
    Daher genügt es, dass das Ausbruchsgeschehen nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen möglicherweise auch im Zusammenhang mit den hier angegriffenen Maßnahmen steht, wie es bei der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 B 140/20, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.07.2020 - 13 MN 238/20, juris Rn. 10 ff. unter Verweis auf Einschätzungen des RKI, der WHO und weiterer Quellen), der Beschränkung von Kontakten im privaten Umfeld (RKI, Epidemiologisches Bulletin 38/2020, 17.09.2020, S. 5 f., abrufbar unter: www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/epid_bull_node.html), sowie der Ausübung körpernaher Dienstleistungen (vgl. zur Bedeutung des Mindestabstands und der Kontaktdauer: RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 30.10.2020, www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html), gegeben ist.

    Insoweit hat der Senat bereits mit Beschluss vom 12.05.2020 zu der vergleichbaren Anordnung in § 5 Abs. 3 der Zweiten Coronaverordnung ausgeführt, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen neben anderen Maßnahmen nach aktuellem Wissensstand dazu beitragen kann, die Verbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen (OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 B 140/20, juris Rn. 20; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.07.2020 - 13 MN 238/20, juris Rn. 10 ff. unter Verweis auf Einschätzungen des RKI, der WHO und weiterer Quellen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20
    - den in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit ähneln, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Weiterverbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen (vgl. OVG NRW - Beschl. v. 06.04.2020, 13 B 398/20.NE, juris Rn. 48 m.w.N.).

    Schließlich besteht derzeit auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gebieten würde (dazu sogleich auch unter cc) ; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 61).

  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.2001

    Erfolgloser Eilantrag gegen bayerische Regelung zur verpflichtenden

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20
    Diese Gefährdungseinschätzung des RKI als nationaler Behörde nach § 4 Abs. 1 IfSG wird nach dem Dafürhalten des Senats durch die von der Antragstellerin angeführten, vereinzelt geäußerten Zweifel an der Zuverlässigkeit der zum Nachweis von SARS-CoV-2 verwendeten sog. PCR-Tests nicht erschüttert (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 08.09.2020 - 20 NE 20.2001, juris Rn. 28).
  • VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20

    Konzertverbot der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 344/20
    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen aber nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).
  • OVG Bremen, 10.10.2020 - 1 B 315/20

    Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten und sonstiger

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20

    Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten

  • OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20

    Corona-Verordnung: Tattoo-Studio

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 98.20

    SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2020 - 1 S 3388/20

    Teilweise Untersagung des Betriebs von Schank- und Speisewirtschaften während der

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 22/12

    Polizeiliche Generalklausel wohl keine geeignete Rechtsgrundlage für

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • OVG Bremen, 22.10.2020 - 1 B 325/20

    Widerruf der Erlaubnis zur Durchführung eines temporären Freizeitparks -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 13 B 847/20

    Covid19: Maskenpflicht, Abstandsgebot und Kontaktdatenerhebung sind rechtmäßig

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 20 NE 20.2468

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben

  • OVG Bremen, 04.12.2020 - 1 B 385/20

    05.12.2020 - Querdenken421 - Corona; Querdenker; Versammlung; Versammlungsverbot

    Es entspricht dem derzeitigen Wissensstand, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Einhaltung eines Abstandes von 1, 5 Metern zu anderen Personen geeignet sind, das Risiko von Infektionen mit dem Coronavirus zu senken (vgl. zur Mund-Nasen Bedeckung, OVG Bremen Beschl. v. 12.11.2020 - 1 B 344/20, BeckRS 2020, 31135 Rn. 60 m.w.N.; vgl. zur Bedeutung des Mindestabstands und der Kontaktdauer: RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 27.11.2020, www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).
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