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   OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20   

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OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20 (https://dejure.org/2020,36212)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12.11.2020 - 1 B 347/20 (https://dejure.org/2020,36212)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12. November 2020 - 1 B 347/20 (https://dejure.org/2020,36212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; IfSG § 32 Satz 1; Zwanzigste Coronaverordnung § 4 Abs 2 Nr. 8;
    Zwanzigste Coronaverordnung; Schließung von Gastronomiebetrieben - Coronavirus; Covid-19; Gastronomiebetrieb; Gleichheitssatz; Parlamentsvorbehalt; Schließung von Gastronomiebetrieben; Verhältnismäßigkeit

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Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Coronavirus: Verhältnismäßigkeit der Schließung von Gastronomiebetrieben

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, Rn. 18 m.w.N.).

    Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 30 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.).

    In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 43).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20
    Dafür spricht, dass Betriebe mit Publikumsverkehr - wie auch Gastronomiebetriebe - den in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit ähneln, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einem begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Weiterverbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragbaren Krankheit darstellen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 48 m.w.N.).

    Schließlich besteht derzeit auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gebieten würde (dazu sogleich auch unter cc) ; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 61).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen insbesondere auch berufsregelnde Gesetze i. S. v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. bereits BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 u.a., juris Rn. 99 und Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 u.a., juris Rn. 26 ff. sowie v. 18.02.1970 - 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 62 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20
    Zwar ist die Regelung als offene Generalklausel ausgestaltet, um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24).

    Innerhalb des dem Verordnungsgeber hierdurch zuwachsenden Regelungsermessens ist damit eine Normierung zulässig, soweit und solange diese zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geboten ist und gegenüber den davon Betroffenen nicht unverhältnismäßig wirkt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24 zu behördlichen Maßnahmen).

    Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24).

  • OVG Bremen, 15.06.2020 - 1 B 176/20

    Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen) -

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20
    Der Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung (Umstellung von der Neunzehnten auf die Zwanzigste Coronaverordnung) unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) und der Prozessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 20 m.w.N. und Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 109/20, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 B 176/20, juris Rn. 46 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2020 - 13 MN 472/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schließung; Spielbanken; Spielhallen;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.).

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20
    Der Gesetzvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach Möglichkeit entsprechend den Belangen der jeweils berührten Lebensgebiete durch fachlich orientierte Gesetze auszufüllen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 53 m.w.N.).

    Der Rückgriff auf die Generalklausel, der um der effizienten Gefahrenabwehr willen in atypischen Situationen gerade auch intensive Grundrechtseingriffe und Grundrechtseingriffe gegenüber einer Vielzahl von Personen rechtfertigt, wird erst unzulässig, wenn die Situation von einer atypischen zu einer typischen geworden ist und sich für die Maßnahme Standards entwickelt haben (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - 1 WB 28.17, juris Rn. 35; BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.10.2001 - 6 C 3.01, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. auch bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20 juris Rn. 34 m.w.N.).

  • VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20

    Konzertverbot der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20
    Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten Chronischen Erkrankungen - wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, COPD, Adipositas - sowie Immunsupressierte - und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) deutschen Bevölkerung (vgl. zum Vorstehenden auch: VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint die Ungleichbehandlung von Gastronomiebetrieben einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen andererseits angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen - hinsichtlich derer dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht - als sachlich gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 03.11.2020 - VG 14 L 508/20, juris).

  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 20 NE 20.2468

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20
    Der Senat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschl. v. 05.11.2020 - 20 NE 20.2468).

    Der Senat teilt die insoweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlage nicht (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschl. v. 05.11.2020 - 20 NE 20.2468).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20
    a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 19.06.2020 - 20 NE 20.1127

    Corona - Beschränkung der Bewirtungszeiten in Gastronomiebetrieben vorläufig

    Auszug aus OVG Bremen, 12.11.2020 - 1 B 347/20
    Zudem werden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu gastronomischen Einrichtungen und die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen reduziert (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 13 MN 411/20 juris; OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2020 - 13 B 1581/20 NE, juris Rn. 54 ff.; BayVGH, Beschl. v. 19.06.2020 - 20 NE 20.1127, juris Rn. 40).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 13 B 1581/20

    Sperrstunde in Nordrhein-Westfalen bleibt bestehen

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20

    Corona; Gastronomie; Normenkontrolleilantrag; Schließung

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 22/12

    Polizeiliche Generalklausel wohl keine geeignete Rechtsgrundlage für

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

  • OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 109/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

  • OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21

    Die Beschränkungen für Gastronomiebetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben

    Zudem wird der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Gastronomiebetrieben dadurch gemildert, dass den direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen von Seiten der Bundesregierung weitere finanzielle Unterstützungsleistungen in Aussicht gestellt worden sind, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme hinausgehen (vgl. zur "Überbrückungshilfe III" den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 10.02.2021, veröffentlicht unter: https://www.bundeskanzlerin.de/resource/blob/656734/1852514/508d851535b4a599c27c f320d8ab69e0/2021-02-10-mpk-data.pdf?download=1; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 B 53/21 , juris Rn. 39 sowie Beschl. v. 12.11.2020 - 1 B 347/20 , BeckRS 2020, 31139 Rn. 53).

    Es geht hier nicht um ein geselliges Miteinander, sondern um notwendige Nahrungsaufnahme während des Schul- bzw. Arbeitstages ( OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2020 - 1 B 347/20 , BeckRS 2020, 31139 Rn. 56).

    Angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen erscheint diese Ungleichbehandlung jedenfalls als sachlich gerechtfertigt (so bereits OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2020 - 1 B 347/20 , BeckRS 2020, 31139 Rn. 56, m. w. N.).

  • OVG Bremen, 07.01.2021 - 1 B 470/20

    Corona-Pandemie-Lage - Schließung von Gastronomiebetrieben notwendig und

    Zudem werden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu gastronomischen Einrichtungen und die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen reduziert (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2020 - 1 B 347/20, BeckRS 2020, 31139 Rn. 47 m.w.N.).

    Überdies wird der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Gastronomiebetrieben dadurch gemildert, dass den direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen von Seiten der Bundesregierung weitere finanzielle Unterstützungsleistungen in Aussicht gestellt worden sind, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme hinausgehen (vgl. zur "Überbrückungshilfe III" den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 13.12.2020, veröffentlicht unter: https://www.bundeskanzlerin.de/resource/blob/656734/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-beschluss-mpk-data.pdf; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2020 - 1 B 347/20, BeckRS 2020, 31139 Rn. 53).

  • OVG Bremen, 19.02.2021 - 1 B 53/21

    Schließung Friseurbetriebe, Erbringung Friseurdienste (Vierundzwanzigste

    Überdies wird der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiberinnen und Betreiber von Friseurbetrieben dadurch gemildert, dass den direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen von Seiten der Bundesregierung weitere finanzielle Unterstützungsleistungen in Aussicht gestellt worden sind, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme hinausgehen (vgl. zur "Überbrückungshilfe III" den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder v. 10.02.2021, veröffentlicht unter: https://www.bundeskanzlerin.de/resource/blob/656734/1852514/508d851535b4a599c27cf320d8ab69e0/2021-02-10-mpk-data.pdf?download=1; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2020 - 1 B 347/20, BeckRS 2020, 31139 Rn. 53).
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