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   OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 331/19   

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OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 331/19 (https://dejure.org/2020,21060)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14.07.2020 - 1 B 331/19 (https://dejure.org/2020,21060)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - 1 B 331/19 (https://dejure.org/2020,21060)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    LFGB § 40 Abs 1a; LFGB § 40 Abs 4a; VIG § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1; VIG § 5 Abs 4 Satz 1;
    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen Verstößen - Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz; Frag den Staat; Kontrollberichte; lebensmittelrechtliche Betriebsprüfung; Topf Secret

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2020 - 2 ME 707/19

    Abweichung; Betriebshygiene; Futtermittel; Futtermittelüberwachung; Hygienische

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 331/19
    Auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG haben weder der Beigeladene noch das LMTVet abgestellt (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 6).

    Die Pflicht zur Anhörung des Betriebs gemäß § 5 Abs. 1 VIG i.V.m. § 28 Abs. 1 BremVwVfG stellt ebenso wie die Pflicht zur Mitteilung von Ort, Zeit und Art des Informationszugangs im Fall einer Antragsstattgabe (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VIG ) und zur Einräumung eines ausreichenden Zeitraums zur Einlegung von Rechtsmitteln (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VIG ) sicher, dass vor einer Veröffentlichung auf zumutbare Weise gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 7; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 9).

    Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handeln (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 13 f. m.w.N.).

    Für weitergehende Verhältnismäßigkeitserwägungen jenseits der gesetzlichen Bestimmungen besteht weder Raum noch Anlass (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 13).

    Mit diesem Gesetzeszweck steht es in Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 14; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 29).

    Dass sich die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes - wie die Antragstellerin demgegenüber meint - "auf eine rein bilaterale Informationsvermittlung zwischen dem privaten Verbraucher und der Überwachungsbehörde" beschränken wollen, liegt vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks fern und widerspricht im Übrigen auch den Wertungen der deutschen und europäischen Grundrechte, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 1 GRC auf eine freie gesellschaftliche Debatte abzielen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 14).

    Von einem "Missbrauch" der Instrumente des Verbraucherinformationsgesetzes "zur Eigenwerbung im Sinne einer ,Kampagne'" durch die Betreiber der Plattform "Topf Secret" kann daher keine Rede sein (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 14); es handelt sich vielmehr um eine legitime Teilnahme an der grundrechtlich geschützten gesellschaftlichen Diskussion (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 22).

    Die mit dem Verweis auf den für die staatliche Informationstätigkeit geltenden § 40 Abs. 1a LFGB offenbar zugrundeliegende Vorstellung der Antragstellerin, die Bürgerinnen und Bürger bedürften für eine Internetveröffentlichung einer gesetzlichen Grundlage, ist mit den Grundlagen eines freiheitlichen Rechtsstaates unvereinbar (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 15).

    Somit hat sich die Folgenabschätzung an der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 VIG auszurichten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19/2087, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.202 - 15 B 814/19, juris Rn. 97 ff.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, Rn. 42 ff.).

    Der Senat verweist auch insoweit auf seine obigen Ausführungen (ebenso: Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17

    Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 331/19
    Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handeln (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 13 f. m.w.N.).

    Mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat sich der Gesetzgeber vielmehr ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 41 ff.) entschieden, dem Informationsinteresse des Verbrauchers generell einen höheren Stellenwert einzuräumen als dem Interesse des betroffenen Betriebs an der Geheimhaltung von Informationen über Verstöße gegen lebens- bzw. futtermittelrechtliche Bestimmungen.

    Von einem "Missbrauch" der Instrumente des Verbraucherinformationsgesetzes "zur Eigenwerbung im Sinne einer ,Kampagne'" durch die Betreiber der Plattform "Topf Secret" kann daher keine Rede sein (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 14); es handelt sich vielmehr um eine legitime Teilnahme an der grundrechtlich geschützten gesellschaftlichen Diskussion (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 22).

    Zwar ist auch der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 42 ff. m.w.B.) Insofern gilt für die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängige Informationsgewährung nichts anderes als für aktive staatliche Informationstätigkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB , die in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 26 ff.).

    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestehen zwischen den beiden Arten der Information große Unterschiede, die es ausschließen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum aktiven staatlichen Informationsverhalten, insbesondere die dort angemahnte zeitliche Begrenzung der Informationsverarbeitung, ohne Weiteres auf die antragsgemäße Informationsgewährung zu übertragen (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 47).

    Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 47).

    Den mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit hat das Bundesverwaltungsgericht als gerechtfertigt angesehen (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 48 ff.).

    Mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat sich der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht (vgl. bereits oben) entschieden, dem Informationsinteresse der Bürger generell einen höheren Stellenwert einzuräumen als dem Interesse des betroffenen Betriebs an der Geheimhaltung von Informationen über lebensmittelrechtliche Beanstandungen (BVerwG, Beschl. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2020 - 15 B 814/19

    Verbraucherinformation "Topf Secret"

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 331/19
    Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handeln (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 13 f. m.w.N.).

    Aus der Handlungsaufforderung, die Mängel zu beseitigen, ergibt sich, dass aus der Sicht der Antragsgegnerin eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war, weil eine solche Handlungsaufforderung die Feststellung eines - bestimmten - Rechtsverstoßes voraussetzt (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 15).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte aktenkundige Feststellung der Verstöße soll lediglich vermeiden, dass auch vorläufige Überlegungen und juristisch noch nicht von der zuständigen Stelle tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen, mithin solche Informationen, die noch keine gesicherte Erkenntnis über eine Abweichung bieten, bereits zum Gegenstand des Informationsbegehrens gemacht werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 15).

    Der verfahrensgegenständliche Informationsanspruch hängt nicht vom Inhalt oder von der Qualität der dokumentierten Abweichungsfeststellung ab, so dass die abstrakten Umschreibungen der Antragsgegnerin zur Beurteilung ausreichen (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 16 ff.).

    Somit hat sich die Folgenabschätzung an der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 VIG auszurichten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19/2087, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.202 - 15 B 814/19, juris Rn. 97 ff.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, Rn. 42 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 1891/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 331/19
    Die Pflicht zur Anhörung des Betriebs gemäß § 5 Abs. 1 VIG i.V.m. § 28 Abs. 1 BremVwVfG stellt ebenso wie die Pflicht zur Mitteilung von Ort, Zeit und Art des Informationszugangs im Fall einer Antragsstattgabe (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VIG ) und zur Einräumung eines ausreichenden Zeitraums zur Einlegung von Rechtsmitteln (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VIG ) sicher, dass vor einer Veröffentlichung auf zumutbare Weise gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 7; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 9).

    Mit diesem Gesetzeszweck steht es in Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 14; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 29).

    Die behördliche Information der Öffentlichkeit von Amts wegen nach § 40 Abs. 1a LFGB bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen, die als Warnung der Verbraucher der Gefahrenabwehr dient und in der Regel von den Medien - auch Onlinemedien - sofort aufgegriffen wird, ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationszugangsanspruch ein Aliud (BayVGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 5 CS 19/2415, juris Rn. 21; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, juris Rn. 13).

    Somit hat sich die Folgenabschätzung an der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 VIG auszurichten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19/2087, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 2 ME 707/19, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.202 - 15 B 814/19, juris Rn. 97 ff.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19, Rn. 42 ff.).

  • VGH Bayern, 15.04.2020 - 5 CS 19.2087

    Übermittlung der Ergebnisse einer lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfung an

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 331/19
    Aus der Handlungsaufforderung, die Mängel zu beseitigen, ergibt sich, dass aus der Sicht der Antragsgegnerin eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war, weil eine solche Handlungsaufforderung die Feststellung eines - bestimmten - Rechtsverstoßes voraussetzt (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 15).

    Der verfahrensgegenständliche Informationsanspruch hängt nicht vom Inhalt oder von der Qualität der dokumentierten Abweichungsfeststellung ab, so dass die abstrakten Umschreibungen der Antragsgegnerin zur Beurteilung ausreichen (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.01.2020 - 15 B 814/19, juris Rn. 16 ff.).

    Einmal erteilte Informationen können nicht zurückgeholt werden; umgekehrt würden die vom Beigeladenen begehrten Informationen bei Erfolg des Eilantrags bzw. der Beschwerde aufgrund des mit einem Hauptsacheverfahren verbundenen Zeitaufwands ihre Relevanz weitgehend verlieren (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.04.2020 - 5 CS 19.2087, juris Rn. 36; Nds. OVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 1 ME 707/19, juris Rn. 19).

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 331/19
    Zwar ist auch der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17, juris Rn. 42 ff. m.w.B.) Insofern gilt für die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG von einem Antrag abhängige Informationsgewährung nichts anderes als für aktive staatliche Informationstätigkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB , die in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 26 ff.).
  • VGH Bayern, 22.04.2020 - 5 CS 19.2304

    Übermittlung von Ergebnissen einer lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfung

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 331/19
    Eine kampagnenartige Weiterverwendung der Information ist im Verbraucherinformationsgesetz gerade angelegt und entspricht dessen Zielsetzung (BayVGH, Beschl. v. 22.04.2020 - 5 CS 19.2304, juris Rn. 15).
  • VG Bremen, 17.12.2019 - 5 V 2340/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz - Informationsanspruch;

    Auszug aus OVG Bremen, 14.07.2020 - 1 B 331/19
    unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 17.12.2019, zugestellt am 17.12.2019, Az.: 5 V 2340/19,.
  • OVG Bremen, 08.04.2021 - 1 B 431/20

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

    Auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG haben weder der Beigeladene noch das LMTVet abgestellt (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 29 m.w.N.).

    Die Pflicht zur Anhörung des Betriebs gemäß § 5 Abs. 1 VIG i.V.m. § 28 Abs. 1 BremVwVfG stellt ebenso wie die Pflicht zur Mitteilung von Ort, Zeit und Art des Informationszugangs im Fall einer Antragsstattgabe ( § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG ) und zur Einräumung eines ausreichenden Zeitraums zur Einlegung von Rechtsmitteln ( § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG ) sicher, dass vor einer Veröffentlichung auf zumutbare Weise gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 30 m.w.N.).

    Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handeln ( BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17 , juris Rn. 32; vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 36 m.w.N.).

    Aus der Handlungsaufforderung, die Mängel zu beseitigen, ergibt sich, dass aus der Sicht der Antragsgegnerin eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war, weil eine solche Handlungsaufforderung die Feststellung eines - bestimmten - Rechtsverstoßes voraussetzt (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 37).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte aktenkundige Feststellung der Verstöße soll lediglich vermeiden, dass auch vorläufige Überlegungen und juristisch noch nicht von der zuständigen Stelle tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen, mithin solche Informationen, die noch keine gesicherte Erkenntnis über eine Abweichung bieten, bereits zum Gegenstand des Informationsbegehrens gemacht werden können (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 37).

    Für weitergehende Verhältnismäßigkeitserwägungen jenseits der gesetzlichen Bestimmungen besteht weder Raum noch Anlass (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 39 m.w.N.).

    Mit diesem Gesetzeszweck steht es in Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 40 m.w.N.).

    Dass sich die Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes - wie die Antragstellerin demgegenüber meint - "auf eine rein bilaterale Informationsvermittlung zwischen dem privaten Verbraucher und der Überwachungsbehörde" beschränken wollen, liegt vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks fern und widerspricht im Übrigen auch den Wertungen der deutschen und europäischen Grundrechte, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 1 GRC auf eine freie gesellschaftliche Debatte abzielen (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 40 m.w.N.).

    Eine kampagnenartige Weiterverwendung der Information ist im Verbraucherinformationsgesetz gerade angelegt und entspricht auch dessen Zielsetzung (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 40 m.w.N.).

    Die mit dem Verweis auf den für die staatliche Informationstätigkeit geltenden § 40 Abs. 1a LFGB offenbar zugrundeliegende Vorstellung der Antragstellerin, die Bürgerinnen und Bürger bedürften für eine Internetveröffentlichung einer gesetzlichen Grundlage, ist mit den Grundlagen eines freiheitlichen Rechtsstaates unvereinbar (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 41 m.w.N.).

    Die behördliche Information der Öffentlichkeit von Amts wegen nach § 40 Abs. 1a LFGB bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen, die als Warnung der Verbraucher der Gefahrenabwehr dient und in der Regel von den Medien - auch Onlinemedien - sofort aufgegriffen wird, ist gegenüber dem individuell geltend zu machenden Informationszugangsanspruch ein Aliud (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 43).

    Somit hat sich die Folgenabschätzung an der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 4 VIG auszurichten (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 44 m.w.N.).

    Mangels erkennbarer Besonderheiten verbleibt es daher bei der gesetzlichen Grundentscheidung für den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 44).

    Der Senat verweist auch insoweit auf seine obigen Ausführungen (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 45 m.w.N.).

    Einmal erteilte Informationen können nicht zurückgeholt werden; umgekehrt würden die vom Beigeladenen begehrten Informationen bei Erfolg des Eilantrags bzw. der Beschwerde aufgrund des mit einem Hauptsacheverfahren verbundenen Zeitaufwands ihre Relevanz weitgehend verlieren (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 , juris Rn. 29 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 10 S 3/21

    Abwehranspruch gegen die Erteilung von Informationen über im Betrieb von der

    Vielmehr ergibt sich bereits aus der - hier offensichtlich auch als solche verstandenen - Handlungsaufforderung im Rahmen eines Kontrollberichts bzw. Betriebsprüfungsprotokolls, die Mängel zu beseitigen, dass aus der Sicht der Behörde eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 08.04.2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 38 und vom 14.07.2020 - 1 B 331/19 - juris Rn. 37; ähnlich bereits Senatsbeschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2077/19 - juris Rn. 23 für gleichsam selbsterklärende Beanstandungen).

    Denn ebenso, wie einmal erteilte Informationen nicht zurückgeholt werden können, verlieren umgekehrt die vom Beigeladenen begehrten Informationen bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des mit einem Hauptsacheverfahren verbundenen Zeitablaufs regelmäßig ihre Relevanz (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 07.08.2020 a. a. O. Rn. 33 und vom 15.04.2020 - 5 CS 19.2087 - NVwZ-RR 2021, 250 = juris Rn. 36; OVG Bremen, Beschlüsse vom 08.04.2021 a. a. O. Rn. 48 und vom 14.07.2020 a. a. O. Rn. 29, Beschluss vom 14.07.2020 - 1 B 2/20 - NordÖR 2021, 98 = juris Rn. 50; NdsOVG, Beschlüsse vom 20.08.2021 - 2 ME 126/21 - juris Rn. 24 und vom 16.01.2020 - 2 ME 707/19 - NordÖR 2020, 152 = juris Rn. 19).

  • VG Kassel, 15.05.2023 - 3 L 422/23

    Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz

    Einmal erteilte Informationen können nicht zurückgeholt werden; umgekehrt würden die vom Beigeladenen begehrten Informationen bei Erfolg des Eilantrags aufgrund des mit einem Hauptsacheverfahren verbundenen Zeitablaufs ihre Relevanz weitgehend verlieren (OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 - 1 B 331/19 -, Rn. 47, juris, m. w. N.).
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