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   OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20   

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OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20 (https://dejure.org/2021,2393)
OVG Bremen, Entscheidung vom 15.02.2021 - 2 B 364/20 (https://dejure.org/2021,2393)
OVG Bremen, Entscheidung vom 15. Februar 2021 - 2 B 364/20 (https://dejure.org/2021,2393)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Bremen, 12.03.2020 - 2 B 19/20

    Zur Ausweisung eines faktischen Inländers - Ausweisung; generalpräventiv;

    Auszug aus OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 5).

    Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21).

    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 142 m.w.N.).

    Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR ( GK ), Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 - Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 26).

  • OVG Bremen, 26.09.2019 - 2 B 214/19
    Auszug aus OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 - 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 5).

    Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21).

    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 142 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.07.2019 - 2 BvR 686/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem asylrechtlichen Verfahren gerichtet

    Auszug aus OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20
    Das dort geregelte Abänderungsverfahren dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell oder materiell richtig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 - 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 - 8 VR 2.11, juris, Rn. 8).

    Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, nachträglich geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 - 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.08.2008 - 2 VR 1.08, juris Rn. 6).

    Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob nachträgliche Änderungen eingetreten sind oder ob sonstige Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, ist der Zeitpunkt des jeweils letzten Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 - 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; OVG Bremen, Beschl. v. 26.11.2020 - 2 B 216/20, juris Rn. 15; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO , 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185).

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20
    Der Begriff des "Privatlebens" i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben ( EGMR , Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschl. v. 17.01.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19).

    Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR ( GK ), Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 - Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 26).

  • OVG Bremen, 02.12.2020 - 2 B 257/20
    Auszug aus OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20
    Dass der Antragsteller nach der Tat mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet und andere Tatbeteiligte preisgegeben hat, mindert das generalpräventive Ausweisungsinteresse zwar, lässt es aber nicht vollständig entfallen (vgl. OVG Bremen, Beschl. vom 02.12.2020 - 2 B 257/20, juris Rn. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 06.04.1989 - 1 C 70/86, juris Rn. 24).

    Unter diesen besonderen Umständen geht von dem Unterlassen einer Ausweisung des Antragstellers nur eine begrenzte negative Signalwirkung für andere Ausländer hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Beteiligung am organisierten Drogenhandel aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 - 2 B 257/20, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

    Auszug aus OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20
    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 - 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 - 2 B 214/19, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 142 m.w.N.).

    Nicht ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist dagegen die nur "entfernte Möglichkeit" der erneuten Tatbegehung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 - 9 C 6/00, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19/1, juris Rn. 16).

  • OVG Bremen, 17.01.2019 - 1 B 333/18

    Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 EMRK; Duldung wegen

    Auszug aus OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20
    Diese Umstände begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats jedenfalls im Regelfall ein starkes Indiz für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, solange nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen wurde und der Betroffene seine Fähigkeit, drogenfrei zu leben, nicht außerhalb des festen Rahmens des Strafvollzugs über einen längeren Zeitraum unter Beweis gestellt hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.01.2019 - 1 B 333/18, juris Rn. 23; Beschl. v. 14.02.2020 - 2 B 23/20, juris Rn. 14).

    Der Begriff des "Privatlebens" i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben ( EGMR , Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschl. v. 17.01.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 06.04.1989 - 1 C 70.86

    Ausländer - Rauschgifthandel - Ausweisung - Generalprävention -

    Auszug aus OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20
    Dass der Antragsteller nach der Tat mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet und andere Tatbeteiligte preisgegeben hat, mindert das generalpräventive Ausweisungsinteresse zwar, lässt es aber nicht vollständig entfallen (vgl. OVG Bremen, Beschl. vom 02.12.2020 - 2 B 257/20, juris Rn. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 06.04.1989 - 1 C 70/86, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08

    Änderung eines Beschlusses i.S.d. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Auszug aus OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20
    Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, nachträglich geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 - 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.08.2008 - 2 VR 1.08, juris Rn. 6).
  • VG Bremen, 21.01.2020 - 4 V 2768/19
    Auszug aus OVG Bremen, 15.02.2021 - 2 B 364/20
    Der Antragsteller hat dagegen Klage erhoben ( 4 K 2767/19) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht ( 4 V 2768/19).
  • OVG Bremen, 26.11.2020 - 2 B 216/20

    Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV; Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO -

  • OVG Bremen, 14.02.2020 - 2 B 23/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ausweisung;

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

  • BVerwG, 10.03.2011 - 8 VR 2.11

    Vorerst keine Wiederholungswahl in der Gemeinde Kalletal

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • VGH Bayern, 01.08.2011 - 10 CE 11.166

    Ausweisung; Duldung; Rechtsschutzbedürfnis; Ausreisepflicht; Vollziehbarkeit der

  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

    Auch für generalpräventiv motivierte Ausweisungen, die ihren Anlass im Bereich der Drogenkriminalität finden, gilt, dass die Umstände der Tat individuell zu würdigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/07, juris Rn. 25 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 15.02.2021 - 2 B 364/20, juris Rn. 24).
  • VG Karlsruhe, 09.05.2023 - 8 K 2816/21

    Ausweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet; Absehen von der Setzung einer

    Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung erst dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende über einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum glaubhaft gemacht hat, so dass mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich verfestigte Verhaltensänderung geschlossen und eine Wiederholungsgefahr verneint werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.9.2021 - 19 ZB 20.323 - juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 15.2.2021 - 2 B 364/20 - juris Rn. 13; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25.2.2021 - 7 A 10826/20 - juris Rn. 58; SächsOVG, Beschluss vom 13.5.2022 - 3 A 844/20 - juris Rn. 16).
  • OVG Hamburg, 08.04.2021 - 6 Bf 70/20

    Entscheidung über dei Länge der Befristung der Wirkung einer Ausweisung;

    Gemessen daran sind bei schweren Betäubungsmitteldelikten, wie hier dem Handeltreiben mit einer sog. harten Droge wie Heroin, wegen der besonderen Gefährdung höchster Rechtsgüter keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 15.2.2021, 2 B 364/20, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.1.2020, 11 S 3477/19, NVwZ-RR 2020, 556, juris Rn. 47).
  • VG Magdeburg, 06.12.2023 - 9 A 175/22

    Ausweisung eines Ausländers bei erneuter Asylantragstellung im Verlaufe des

    Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihre Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. OVG Bremen, B. v. 15.02.2021 - 2 B 364/20 -, BayVGH, B. v. 23.02.2021 - 19 ZB 20.696 -, beide juris).
  • VG Hamburg, 29.08.2023 - 19 E 3492/23

    Erfolgloser Eilantrag eines malischen Staatsangehörigen auf vorläufige Sicherung

    Insoweit sind bei schweren Betäubungsmitteldelikten wegen der besonderen Gefährdung höchster Rechtsgüter keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 15.2.2021, 2 B 364/20, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.1.2020, 11 S 3477/19, juris Rn. 47).
  • OVG Bremen, 09.09.2021 - 2 LA 118/21

    Ablehnung des persönliche Erscheinen bei einem Inhaftierten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine nicht therapierte Suchterkrankung ein starkes Indiz für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, solange nicht eine Suchttherapie erfolgreich abgeschlossen wurde und der Betroffene seine Fähigkeit, abstinent zu leben, nicht außerhalb des festen Rahmens des Strafvollzugs über einen längeren Zeitraum unter Beweis gestellt hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.01.2019 - 1 B 333/18, juris Rn. 23; Beschl. v. 14.02.2020 - 2 B 23/20, juris Rn. 14; Beschl. v. 15.02.2021 - 2 B 364/20, juris Rn. 13).
  • VG Bremen, 22.02.2021 - 4 K 2680/18

    Ausweisung, Urteil vom 22.02.2021 - Abstinenz; Abwägung; Ausweisungsinteresse;

    Da der Kläger seine Betäubungsmittelabhängigkeit als wesentliche Ursache seiner vorangegangenen Delinquenz überwunden hat, sprechen die weiteren Einzelumstände dafür, dass vom Kläger jedenfalls unter spezialpräventiven Gesichtspunkten diesbezüglich keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr ausgeht (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 2 B 364/20 -, juris Rn. 18).
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