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   OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 461/20   

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OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 461/20 (https://dejure.org/2021,6010)
OVG Bremen, Entscheidung vom 18.03.2021 - 2 B 461/20 (https://dejure.org/2021,6010)
OVG Bremen, Entscheidung vom 18. März 2021 - 2 B 461/20 (https://dejure.org/2021,6010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 15a; GKG § 52; GKG § 52 Abs 1; VwGO § 161; VwGO § 161 Abs 2; VwGO § 80 Abs 4; VwGO § 80 Abs 5
    Erledigung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO; Abgrenzung von Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) und vorläufigem Vollstreckungsverzicht - Aufschiebende Wirkung; Aussetzung der Vollziehung; Einseitige Erledigungserklärung; Erledigung; Erledigungserklärung; ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 29.12.2005 - 11 CS 05.826
    Auszug aus OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 461/20
    Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO stellt keine bloße Nichtvollstreckungszusage der Behörde dar; sie bewirkt vielmehr - ebenso wie die gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - den Wegfall der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts als solcher (Bay. VGH , Beschl. v. 29.12.2005 - 11 CS 05.826, juris Rn. 15).

    Sollte es wirklich zu einem Wiederaufleben des Sofortvollzugs kommen, so steht dem Betroffenen mit der Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO effektiver Rechtsschutz zur Verfügung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.12.2005 - 11 CS 05.826, juris Rn. 16 f.).

    Anders als ge- oder verbietende Verwaltungsakte, sind rechtsgestaltende oder feststellende Verwaltungsakte einer "Vollstreckung" im engeren Sinne nicht zugänglich, sondern lediglich einer Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO (vgl. Bay. VGH , Beschl. v. 29.12.2005 - 11 CS 05.826, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 17.02.2004 - 2 B 40.03

    Anforderungen an die Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung durch einen in der

    Auszug aus OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 461/20
    Hat ein Kläger bzw. Antragsteller die Klage bzw. den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für erledigt erklärt und ist diese Erklärung einseitig geblieben, weil die Beklagte bzw. Antragsgegnerin ihr widersprochen hat, hat das Gericht nicht mehr die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bzw. des Antrags zu prüfen, sondern nur noch, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (OVG Bremen, Beschl. v. 09.09.1993 - 2 B 40/03, juris Rn. 2; ausführlich und mit überzeugender Begründung Neumann/ Schaks, in: Sodan/ Ziekow, VwGO , 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 149 ff.).

    Der Streitwert für die Zeit nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers bzw. Antragstellers bemisst sich nach dem Kosteninteresse (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.09.1993 - 2 B 40/03, juris Rn. 2 ff.).

  • BVerwG, 30.06.2011 - 4 C 10.10

    Untätigkeitsklage; Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Auszug aus OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 461/20
    Erledigung ist eingetreten, wenn (jedenfalls) ein nach Klageerhebung bzw. Antragstellung eingetretenes Ereignis dazu geführt hat, dass das Rechtsschutzziel nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits erreicht wurde oder nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 - 4 C 10/10, juris Rn. 7).
  • OVG Bremen, 25.06.2014 - 1 B 30/14

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Vollziehbarkeit der

    Auszug aus OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 461/20
    Als die Antragsgegnerin ihre Erklärung abgab, ging von der Vorspracheverpflichtung allenfalls noch die Wirkung aus, das Nichtvorliegen von der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Gründen nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG festzustellen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 B 30/14, juris Rn. 5 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2016 - 1 M 203/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - Kosten einer nach Maßgabe des Sicherheits- und

    Auszug aus OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 461/20
    Ein Vollstreckungsverzicht steht der gerichtlichen Anordnung bzw. Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs nicht gleich (OVG MV , Beschl. v. 07.07.2016 - 1 M 203/16, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88

    Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen

    Auszug aus OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 461/20
    Wie bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie ihre prozessuale Erklärung aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 8 C 70/88, juris Rn. 23).
  • OVG Bremen, 10.02.2021 - 2 B 335/20

    Umverteilung nach § 15a AufenthG; Erwerb der deutschen Staatsangehörig-keit durch

    Auszug aus OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 461/20
    d) Offenbleiben kann, ob der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Feststellungswirkung der Vorspracheverpflichtung bzgl. des (Nicht-)Vorliegens von Hinderungsgründen nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG und zum diesbezüglichen Stufenverhältnis von Vorsprache- und Verteilungsbescheid festhält (so auch schon OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 - 2 B 335/20, juris Rn. 28).
  • OVG Bremen, 13.07.2021 - 2 B 212/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Erledigung der

    Soweit die Vorspracheverpflichtung dem Antragsteller gebot, sich physisch zu der für die Veranlassung der Verteilung zuständigen Behörde zu begeben, damit diese eine Verteilung prüfen kann, hatte sich dies mit dem Erlass des Verteilungsbescheides erledigt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 461/20, juris Rn. 18).
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