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   OVG Bremen, 18.05.2018 - 1 B 101/18   

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https://dejure.org/2018,13635
OVG Bremen, 18.05.2018 - 1 B 101/18 (https://dejure.org/2018,13635)
OVG Bremen, Entscheidung vom 18.05.2018 - 1 B 101/18 (https://dejure.org/2018,13635)
OVG Bremen, Entscheidung vom 18. Mai 2018 - 1 B 101/18 (https://dejure.org/2018,13635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OrdnungsmaßnahmenVO; Diebstahl; Drohung; Ordnungsmaßnahme; Schulart; schweres Fehlverhalten; Überweisung; Überweisung in eine andere Schule

  • rechtsportal.de

    Überweisung eines Schülers in eine andere Schule aufgrund eines schweren Fehlverhaltens; Diebstahl eines Computermonitors als ein die Überweisung in eine andere Schule rechtfertigendes Fehlverhalten; Verhältnismäßigkeit einer schulrechtlichen Ordnungsmaßnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entlassung aus der Schule - Diebstahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 184
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Düsseldorf, 10.10.2018 - 18 K 6056/15
    Soweit der Kläger vorträgt, die Zeugenaussagen der Mädchen seien in keiner Weise verwertbar, da sie nicht "in einem geschützten Rahmen entgegengenommen und aufgenommen" worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsermittlung der Schule bei einer Schulordnungsmaßnahme nicht der Formenstrenge des Strafprozessrechts unterliegt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2017 - 19 A 508/16 - juris Rn 15; vom 13. April 2015 - 19 E 514/14 - juris Rn 5 und vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 - juris Rn 10; - OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 B 101/18 - juris Rn 25.
  • VG Mainz, 22.01.2020 - 3 K 131/19

    Schulausschluss wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln; Anhörung eines

    Ob darüber hinaus auch der vom Kläger des Weiteren eingeräumte Verkauf einer gestohlenen Bluetooth-Musikbox an einen Mitschüler in tatbestandlicher Hinsicht eine Schulordnungsmaßnahme der in § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG bezeichneten Art rechtfertigt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 1 B 101/18 -, NVwZ-RR 2019, 184), kann mithin dahinstehen.
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