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   OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22   

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OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22 (https://dejure.org/2022,29135)
OVG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2022 - 1 B 224/22 (https://dejure.org/2022,29135)
OVG Bremen, Entscheidung vom 18. Oktober 2022 - 1 B 224/22 (https://dejure.org/2022,29135)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremSchulVerwG § 6a; BremSchulVerwG § 6a Abs 1; BremSchulVerwG § 6a Abs 2; BremSchulVwG § 6 Abs 4; GG Art 19 Abs 4
    Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer Schule - Darlegung; familiäre Probleme; Geschwisterkindregelung; Schulaufnahme; Schulwahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegung; familiäre Probleme; Geschwisterkindregelung; Schulaufnahme; Schulwahl; Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer Schule

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutz gegen die Ablehnung der gewünschten weiterführenden Schule wegen Kapazitätsmangel unter Einspielung der Geschwisterregelung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Bremen, 04.09.2017 - 1 B 155/17

    Schulzuweisung Oberschule Am Barkhof - Geschwisterkindregelung; Härtefall;

    Auszug aus OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22
    Der Anspruch auf die Wahl der weiterführenden Schule beinhaltet einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens (OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17, juris Rn. 2).

    Allein, dass auf Grundlage des Vortrages der Härtefallantragsteller die Möglichkeit anzunehmen ist, dass ein Härtefall vorliegt, genügt nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17, juris Rn. 14).

    Das eine betroffene Familie die sich aus ihrer Situation ergebenden Probleme bisher gelöst hat, steht der Annahme eines Härtefalls nicht per se entgegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17, juris Rn. 10).

    Allein, dass unterschiedliche Schulen besucht werden, genügt auch bei mehreren Kindern grundsätzlich nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17, juris Rn. 13 [drei oder vier Kinder in unterschiedlichen Einrichtungen]).

  • OVG Bremen, 01.10.2020 - 1 B 271/20

    Übergang in die Sekundarstufe I - Gesamtschule Bremen-Ost; Geschwisterkind;

    Auszug aus OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22
    Die Regelung enthält kein generelles Privileg für Geschwisterkinder, sondern soll es ermöglichen, im Einzelfall auf besonders gelagerte familiäre Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 17).

    Insbesondere setzt die Norm nicht voraus, dass die durch die Versagung der bevorrechtigten Aufnahme hervorgerufenen Probleme ein pathologisches Maß erreichten (OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 - 1 B 156/13, juris Rn. 13 und v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 17).

    Es genügt, ist aber auch notwendig, dass die Versagung der Aufnahme familiäre Probleme nach sich zieht, die so gewichtig sind, dass es gerechtfertigt ist, die Interessen anderer Bewerber dahinter zurücktreten zu lassen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 - 1 B 160/17, juris Rn. 18 und v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 17).

    Insbesondere, ob dadurch logistische Probleme entstehen, ist etwa vom Alter der Kinder abhängig, von der Frage, ob beide Elternteile berufstätig sind oder ob ein Elternteil alleinerziehend ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20 juris Rn. 17).

  • OVG Bremen, 04.10.2001 - 1 B 363/01

    Wahlrecht der Eltern über unterschiedlicher Organisationsformen eines

    Auszug aus OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22
    In Fällen einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung besteht ein Anspruch auf überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (siehe OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 6, Beschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90, LS 1, juris; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16, Rn. 32 sowie Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 821, jeweils m.N. auch zur Gegenansicht).

    Könnten ihrem Anspruch Berechtigungen anderer Bewerber, die sich mit der Abweisung abgefunden haben, mit Rücksicht auf eine wie immer bestimmte Rangfolge entgegengehalten werden, ließe sich ein wirksamer Rechtsschutz nicht mehr gewährleisten (st. Rspr. OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 11 f., Urt. v. 05.12.1995 - 1 BA 31/95, juris Rn. 37, Beschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90, LS 1, juris; ebenso OVG Sachsen, Beschl. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08, juris Rn. 17; OVG Berlin, Beschl. v. 17.12.2004 - 8 S 110.04, juris Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 01.10.2015 - OVG 3 S 55.15, juris Rn. 5).

    Diese Aufnahme über die festgesetzte Kapazität hinaus ist - ähnlich wie der Zuzug eines auswärtigen Schülers - ohne Probleme verkraftbar und der Antragsgegnerin ohne weiteres zumutbar (OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 13).

    Unter solchen Umständen ist eine einstweilige Anordnung auch mit einem Inhalt geboten, der das mögliche Ergebnis einer Hauptsacheentscheidung partiell vorwegnimmt (st. Rspr., OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 14).

  • OVG Bremen, 08.08.2013 - 1 B 156/13

    Übergang in die Sekundarstufe I, Oberschule Am Barkhof - Geschwisterkind;

    Auszug aus OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22
    Dabei geht es nicht um eine Kompensation für Belastungen, die die Familie unabhängig von der Schulzuweisung trägt, vielmehr sind nur solche familiären Probleme berücksichtigungsfähig, die gerade durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule entstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 - 1 B 156/13, juris Rn. 10).

    Insbesondere setzt die Norm nicht voraus, dass die durch die Versagung der bevorrechtigten Aufnahme hervorgerufenen Probleme ein pathologisches Maß erreichten (OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 - 1 B 156/13, juris Rn. 13 und v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 17).

    Nur in Ausnahmefällen mit sehr großen Familien kann etwa bereits aus der Anzahl der schulpflichtigen Kinder auf entsprechende Problemen geschlossen werden (vgl. für eine Familie mit sieben Kindern: OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 - 1 B 156/13, juris Rn. 9 f.).

  • OVG Bremen, 25.09.1990 - 1 B 52/90

    Gesamtschule; Zugangsregelungen; Aufnahme von Schülern; Zugangsanspruch;

    Auszug aus OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22
    In Fällen einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung besteht ein Anspruch auf überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (siehe OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 6, Beschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90, LS 1, juris; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16, Rn. 32 sowie Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 821, jeweils m.N. auch zur Gegenansicht).

    Könnten ihrem Anspruch Berechtigungen anderer Bewerber, die sich mit der Abweisung abgefunden haben, mit Rücksicht auf eine wie immer bestimmte Rangfolge entgegengehalten werden, ließe sich ein wirksamer Rechtsschutz nicht mehr gewährleisten (st. Rspr. OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 11 f., Urt. v. 05.12.1995 - 1 BA 31/95, juris Rn. 37, Beschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90, LS 1, juris; ebenso OVG Sachsen, Beschl. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08, juris Rn. 17; OVG Berlin, Beschl. v. 17.12.2004 - 8 S 110.04, juris Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 01.10.2015 - OVG 3 S 55.15, juris Rn. 5).

  • OVG Bremen, 13.09.2021 - 1 B 346/21

    Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe einer Oberschule - Aufnahmeverfahren;

    Auszug aus OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22
    Ein Einschätzungsspielraum der Behörde besteht nicht (st. Rspr. OVG Bremen, Beschl. v. 13.09.2021 - 1 B 346/21, juris Rn. 22).
  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im

    Auszug aus OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22
    In Fällen einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung besteht ein Anspruch auf überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (siehe OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 6, Beschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90, LS 1, juris; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16, Rn. 32 sowie Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 821, jeweils m.N. auch zur Gegenansicht).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 79.19

    Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung; Fehler im

    Auszug aus OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22
    Vorläufiger Rechtsschutz wäre damit für die Antragsteller des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens sinnlos geworden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.09.2019- OVG 3 S 79.19 -, juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Bremen, 05.12.1995 - 1 BA 31/95
    Auszug aus OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22
    Könnten ihrem Anspruch Berechtigungen anderer Bewerber, die sich mit der Abweisung abgefunden haben, mit Rücksicht auf eine wie immer bestimmte Rangfolge entgegengehalten werden, ließe sich ein wirksamer Rechtsschutz nicht mehr gewährleisten (st. Rspr. OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 11 f., Urt. v. 05.12.1995 - 1 BA 31/95, juris Rn. 37, Beschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90, LS 1, juris; ebenso OVG Sachsen, Beschl. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08, juris Rn. 17; OVG Berlin, Beschl. v. 17.12.2004 - 8 S 110.04, juris Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 01.10.2015 - OVG 3 S 55.15, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 3 S 55.15

    Grundschule; Aufnahme; Schule besonderer pädagogischer Prägung;

    Auszug aus OVG Bremen, 18.10.2022 - 1 B 224/22
    Könnten ihrem Anspruch Berechtigungen anderer Bewerber, die sich mit der Abweisung abgefunden haben, mit Rücksicht auf eine wie immer bestimmte Rangfolge entgegengehalten werden, ließe sich ein wirksamer Rechtsschutz nicht mehr gewährleisten (st. Rspr. OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 11 f., Urt. v. 05.12.1995 - 1 BA 31/95, juris Rn. 37, Beschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90, LS 1, juris; ebenso OVG Sachsen, Beschl. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08, juris Rn. 17; OVG Berlin, Beschl. v. 17.12.2004 - 8 S 110.04, juris Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 01.10.2015 - OVG 3 S 55.15, juris Rn. 5).
  • OVG Bremen, 18.08.2017 - 1 B 160/17

    Schulzuweisung Gesamtschule West - Aufnahmeverfahren; familiäre Probleme;

  • OVG Sachsen, 08.12.2008 - 2 B 316/08

    Aufnahme ins Gymnasium; Kapazität; Kapazitätsengpass; Kriterien; Entscheidung des

  • OVG Berlin, 17.12.2004 - 8 S 110.04

    Anspruch auf vorläufige Aufnahme eines Kindes in die Vorklasse einer Grundschule;

  • OVG Bremen, 08.09.2015 - 1 B 173/15
  • OVG Bremen, 23.09.2019 - 1 B 250/19

    Grundschule; Härtefall; Kapazitätsermittlung; Schulzuweisung

  • OVG Bremen, 29.08.2023 - 1 B 194/23

    Darlegung der Härtefallgründe; Härtefall; Schule; Schulzuweisung;

    Die spezifischen Belastungen, die durch die Versagung des Schulplatzes entstehen, sind von den Eltern in einem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 B 224/22, juris Rn. 18 f.).

    Überdies entspricht die Ansicht, dass es auch in Fällen wie dem hiesigen einer dezidierten Begründung der familiären Probleme bedurfte, der Rechtsprechung des Senats, nach der nur in Ausnahmefällen mit sehr großen Familien allein aus der Kinderanzahl auf entsprechende Problemen geschlossen werden kann (siehe OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 B 224/22, juris Rn. 19).

    b) Soweit der Antragsteller in der Beschwerde erneut darauf verweist, er sei entwicklungstechnisch nicht in der Lage, allein zu Hause zu bleiben oder alleine den Schulweg zu bewältigen, setzt er der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dies sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht und daher nicht zu berücksichtigen (UA S. 9) nichts Substanzielles entgegen (vgl. zur grundsätzlichen Zumutbarkeit einer alleinigen Bewältigung des Schulwegs ab der fünften Klasse auch OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 B 224/22, juris Rn. 20).

    Ihm steht dann gegebenenfalls ein Anspruch auf überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule zu (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 B 224/22, juris Rn. 14, s.a. Rn. 24).

  • OVG Bremen, 19.09.2023 - 1 B 244/23

    Zuweisung zu einer Oberschule - Darlegung der Härtefallgründe; Härtefall;

    Hierdurch sollen familiären Probleme berücksichtigt werden, die gerade durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule entstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 B 224/22, juris Rn. 18).

    Vielmehr sollen nur solche (zusätzlichen) Probleme berücksichtigt werden, die gerade durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule entstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 B 224/22, juris Rn. 18).

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