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   OVG Bremen, 18.12.2018 - 1 B 148/18   

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https://dejure.org/2018,44603
OVG Bremen, 18.12.2018 - 1 B 148/18 (https://dejure.org/2018,44603)
OVG Bremen, Entscheidung vom 18.12.2018 - 1 B 148/18 (https://dejure.org/2018,44603)
OVG Bremen, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 1 B 148/18 (https://dejure.org/2018,44603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 15a, SGB VIII § 42, SGB VIII § 42a, SGB VIII § 42b
    Unbegleitete Minderjährige, Volljährigkeit, Inobhutnahme, Verteilungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inobhutnahme; Verteilung; vorläufige Inobhutnahme; Ausländerrecht Umverteilung nach § 15a

  • rechtsportal.de

    Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer bei (vorläufiger) Inobhutnahme durch das Jugendamt; Aufleben der Verteilungsmöglichkeit bei Volljährigkeit des nicht nur vorläufig in Obhut Genommenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 790
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Bremen, 07.06.2018 - 1 B 92/18

    Verhältnis zwischen dem Verteilungsverfahren nach dem Ausländerrecht einerseits

    Auszug aus OVG Bremen, 18.12.2018 - 1 B 148/18
    Allerdings unterliegen unbegleitete minderjährige Ausländer, so lange sie von den Jugendämtern (vorläufig) in Obhut genommen werden, nicht der Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG , da für diese im Hinblick auf die Verteilung der Vorrang des Jugendhilferechts und der dort in §§ 42b ff SGB VIII geregelten Verteilungsvorschriften gilt (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 27.7.2018 - 1 B 140/18 - und vom 07.06.2018 - 1 B 92/18 -, juris).
  • VG Schleswig, 11.01.2019 - 1 B 140/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus OVG Bremen, 18.12.2018 - 1 B 148/18
    Allerdings unterliegen unbegleitete minderjährige Ausländer, so lange sie von den Jugendämtern (vorläufig) in Obhut genommen werden, nicht der Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG , da für diese im Hinblick auf die Verteilung der Vorrang des Jugendhilferechts und der dort in §§ 42b ff SGB VIII geregelten Verteilungsvorschriften gilt (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 27.7.2018 - 1 B 140/18 - und vom 07.06.2018 - 1 B 92/18 -, juris).
  • VG Aachen, 15.05.2019 - 4 K 967/17
    Auszug aus OVG Bremen, 18.12.2018 - 1 B 148/18
    Auf die Klage des Antragstellers ( 4 K 967/17) hob die Antragsgegnerin im Rahmen eines Vergleichs den Bescheid vom 15.2.2017 auf und übernahm die ihr bereits im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, über die Verteilung neu zu entscheiden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19

    Einstweilige Anordnung; Duldung; unerlaubt eingereister Ausländer; Verteilung;

    Das Kinder- und Jugendhilferecht enthält mit dem Institut der Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher, die unbegleitet nach Deutschland kommen und für die sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII), sowie insbesondere den Bestimmungen der §§ 42a ff. SGB VIII über die vorläufige Inobhutnahme und den daran anknüpfenden jugendhilferechtlichen Verteilungsregelungen ein Sondersystem, das den Befugnissen des § 15a AufenthG vorgeht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 11; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 B 148/18 - juris Rn. 9; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2020, AufenthG § 15a Rn. 9a; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 15a Rn. 8 ff.; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2009 - OVG 3 S 24.09 - juris Rn. 5).
  • OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Das Jugendamt hat das Recht und die Pflicht, den Aufenthalt des Minderjährigen zu bestimmen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 B 148/18, juris Rn. 9).
  • OVG Bremen, 28.11.2023 - 2 B 239/23

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung trotz Prozessunfähigkeit des Antragstellers;

    Für die Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer ist § 42b SGB VIII lex specialis (OVG Bremen, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 B 148/18, juris Rn. 9; Beschl. v. 07.06.2018 - 1 B 92/18, juris Rn. 11).
  • OVG Bremen, 03.02.2021 - 2 B 404/20

    Keine Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bei Aussetzung

    Die Antragstellerinnen sind auch nicht allein deswegen vom Anwendungsbereich der Verteilungsvorschriften des § 15a AufenthG ausgenommen, weil die örtliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Entscheidungen bereits zuvor auf das Migrationsamt der Antragsgegnerin übergegangen wäre (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 B 148/18, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 11 S 45.19

    Unbegleitet eingereister Minderjähriger; Absicht des Verbleibs bei im

    Dem mit der Verteilung nach § 15a AufenthG verfolgten Interesse, eine gleichmäßige Verteilung der aufgrund von unerlaubt eingereisten Ausländern hervorgerufenen Lasten zu erreichen, ist aber mit dem jugendhilferechtlichen Verteilungsverfahren bereits Genüge getan, weil auch dieses eine am Königsteiner Schlüssel orientierte Verteilung vorsieht (§ 42c Abs. 1 S. 1 SGB VIII) und diejenigen Fälle, in denen eine Verteilung ausgeschlossen ist (d.h. u.a. in einem Fall gem. § 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII), gemäß § 42c Abs. 2 SGB VIII auf die Quote angerechnet werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 18. Dezember 2018 - 1 B 148/18 -, juris Rn 10).
  • OVG Bremen, 09.09.2020 - 2 B 243/20
    Dem mit der Verteilung nach § 15a AufenthG verfolgten Interesse, eine gleichmäßige Verteilung der durch den Aufenthalt von unerlaubt eingereisten Ausländern hervorgerufenen Lasten zu erreichen, ist damit bereits Genüge getan (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 B 148/18, juris Rn. 10 für den Fall, dass ein unerlaubt eingereister minderjähriger Ausländer, der dem jugendhilferechtliche Verteilungsverfahren nach § 42b SGB VIII unterlag, volljährig wird).
  • VG Köln, 25.02.2020 - 5 L 2328/19
    So im Ergebnis auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 B 148/18 -, juris.
  • OVG Bremen, 03.02.2021 - 2 B 405/20
    Die Antragstellerinnen sind auch nicht allein deswegen vom Anwendungsbereich der Verteilungsvorschriften des § 15a AufenthG ausgenommen, weil die örtliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Entscheidungen bereits zuvor auf die kommunale Ausländerbehörde übergegangen wäre (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 B 148/18, juris Rn. 9).
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