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   OVG Bremen, 19.05.2022 - 2 B 89/22   

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OVG Bremen, 19.05.2022 - 2 B 89/22 (https://dejure.org/2022,11822)
OVG Bremen, Entscheidung vom 19.05.2022 - 2 B 89/22 (https://dejure.org/2022,11822)
OVG Bremen, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - 2 B 89/22 (https://dejure.org/2022,11822)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    GG Art 19 Abs 4; VwGO § 123; VwGO § 146; VwGO § 146 Abs 4; VwGO § 146 Abs 4 S 3; VwGO § 91; ZPO § 264 Nr 3
    Antragsänderung in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Übergang zum Antrag auf Untersagung der Abschiebung zum Antrag auf Rückholung - Abschiebung; Antragsänderung; Beschwerde; Beschwerdeverfahren; Einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebung; Antragsänderung; Beschwerde; Beschwerdeverfahren; Einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Folgenbeseitigung; Folgenbeseitigungsanspruch; Vorläufiger Rechtsschutz; Antragsänderung in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Übergang zum ...

  • rechtsportal.de

    Abschiebung; Antragsänderung; Beschwerde; Beschwerdeverfahren; Einstweilige Anordnung; einstweiliger Rechtsschutz; Folgenbeseitigung; Folgenbeseitigungsanspruch; Vorläufiger Rechtsschutz; Antragsänderung in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Übergang zum ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Bremen, 24.02.2022 - 2 B 456/21

    Vorläufige Inobhutnahme; qualifizierte Inaugenscheinnahme; einstweiliger

    Auszug aus OVG Bremen, 19.05.2022 - 2 B 89/22
    Der Beschleunigungsgedanke und die grundsätzliche Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen Umständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 - 2 B 456/21, juris Rn. 9; Beschl. v. 29.03.2021 - 1 B 100/2, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 19; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2017 - 7 B 11139/17, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.06.2016 - 2 M 37/16, juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Dies ist nach dem Rechtsgedanken des § 264 Nr. 3 ZPO zu bejahen, wenn die Antragsänderung einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung trägt, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 - 2 B 456/21, juris Rn. 9; Beschl. v. 29.03.2021 - 1 B 100/2, juris Rn. 8; Bay. VGH , Beschl. v. 14.02.2020 - 4 CE 19.2440, juris Rn. 40; Beschl. v. 29.05.2013 - 22 Cs 13.73, juris Rn. 16; VGH B-W, Beschl. v. 27.02.2014 - 8 S 2146/13, juris Rn. 5).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2016 - 2 M 37/16

    Duldung wegen Aufnahme einer Berufsausbildung

    Auszug aus OVG Bremen, 19.05.2022 - 2 B 89/22
    Der Beschleunigungsgedanke und die grundsätzliche Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen Umständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 - 2 B 456/21, juris Rn. 9; Beschl. v. 29.03.2021 - 1 B 100/2, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 19; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2017 - 7 B 11139/17, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.06.2016 - 2 M 37/16, juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Daher ist der Übergang von einem Antrag auf Untersagung der Abschiebung zu einem Antrag auf Rückholung des abgeschobenen Antragstellers im Beschwerdeverfahren zulässig, wenn die Abschiebung nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgefunden hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 19; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2017 - 7 B 11139/17, juris Rn. 1 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.06.2016 - 2 M 37/16, juris Rn. 10).

  • OVG Bremen, 19.05.2017 - 1 B 47/17

    Rechtsschutz nach vollzogener Abschiebung - Abschiebung;

    Auszug aus OVG Bremen, 19.05.2022 - 2 B 89/22
    Der Beschleunigungsgedanke und die grundsätzliche Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen Umständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 - 2 B 456/21, juris Rn. 9; Beschl. v. 29.03.2021 - 1 B 100/2, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 19; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2017 - 7 B 11139/17, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.06.2016 - 2 M 37/16, juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Daher ist der Übergang von einem Antrag auf Untersagung der Abschiebung zu einem Antrag auf Rückholung des abgeschobenen Antragstellers im Beschwerdeverfahren zulässig, wenn die Abschiebung nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgefunden hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 19; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2017 - 7 B 11139/17, juris Rn. 1 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.06.2016 - 2 M 37/16, juris Rn. 10).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2017 - 7 B 11139/17

    Antragsänderung im Beschwerdeverfahren vom Abschiebeschutz zur

    Auszug aus OVG Bremen, 19.05.2022 - 2 B 89/22
    Der Beschleunigungsgedanke und die grundsätzliche Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen Umständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 - 2 B 456/21, juris Rn. 9; Beschl. v. 29.03.2021 - 1 B 100/2, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 19; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2017 - 7 B 11139/17, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.06.2016 - 2 M 37/16, juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Daher ist der Übergang von einem Antrag auf Untersagung der Abschiebung zu einem Antrag auf Rückholung des abgeschobenen Antragstellers im Beschwerdeverfahren zulässig, wenn die Abschiebung nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattgefunden hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 19; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2017 - 7 B 11139/17, juris Rn. 1 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.06.2016 - 2 M 37/16, juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2014 - 8 S 2146/13

    Gerichtliche Hinweispflicht auf Erkenntnisquellen; Folgen einer erstinstanzliches

    Auszug aus OVG Bremen, 19.05.2022 - 2 B 89/22
    Dies ist nach dem Rechtsgedanken des § 264 Nr. 3 ZPO zu bejahen, wenn die Antragsänderung einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung trägt, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 - 2 B 456/21, juris Rn. 9; Beschl. v. 29.03.2021 - 1 B 100/2, juris Rn. 8; Bay. VGH , Beschl. v. 14.02.2020 - 4 CE 19.2440, juris Rn. 40; Beschl. v. 29.05.2013 - 22 Cs 13.73, juris Rn. 16; VGH B-W, Beschl. v. 27.02.2014 - 8 S 2146/13, juris Rn. 5).
  • VG Bremen, 22.06.2020 - 4 K 1869/18
    Auszug aus OVG Bremen, 19.05.2022 - 2 B 89/22
    Seine Klage gegen diesen Bescheid ist rechtskräftig abgewiesen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 22.06.2020 - 4 K 1869/18, juris; OVG Bremen, Urt. v. 21.04.2021 - 2 LC 215/20, juris und BVerwG, Beschl. v. 02.12.2021 - 1 B 38/21, juris).
  • BVerwG, 02.12.2021 - 1 B 38.21

    Unzulässigkeit der Revision zur Klärung des Begriffs der Ausländerbehörde

    Auszug aus OVG Bremen, 19.05.2022 - 2 B 89/22
    Seine Klage gegen diesen Bescheid ist rechtskräftig abgewiesen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 22.06.2020 - 4 K 1869/18, juris; OVG Bremen, Urt. v. 21.04.2021 - 2 LC 215/20, juris und BVerwG, Beschl. v. 02.12.2021 - 1 B 38/21, juris).
  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

    Auszug aus OVG Bremen, 19.05.2022 - 2 B 89/22
    In einem solchen Fall wäre eine Antragsänderung gerichtet auf Rückholung des Antragstellers zwar zulässig gewesen, wenn sie in erster Instanz erfolgt wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 06.07.2018 - 3 Bs 97/18, juris Rn. 10, 12, 14, 20 f.).
  • VGH Bayern, 14.02.2020 - 4 CE 19.2440

    Äußerungsrecht eines Bürgermeisters - Sachlichkeitsgebot

    Auszug aus OVG Bremen, 19.05.2022 - 2 B 89/22
    Dies ist nach dem Rechtsgedanken des § 264 Nr. 3 ZPO zu bejahen, wenn die Antragsänderung einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung trägt, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 - 2 B 456/21, juris Rn. 9; Beschl. v. 29.03.2021 - 1 B 100/2, juris Rn. 8; Bay. VGH , Beschl. v. 14.02.2020 - 4 CE 19.2440, juris Rn. 40; Beschl. v. 29.05.2013 - 22 Cs 13.73, juris Rn. 16; VGH B-W, Beschl. v. 27.02.2014 - 8 S 2146/13, juris Rn. 5).
  • OVG Bremen, 21.04.2021 - 2 LC 215/20

    Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen wegen

    Auszug aus OVG Bremen, 19.05.2022 - 2 B 89/22
    Seine Klage gegen diesen Bescheid ist rechtskräftig abgewiesen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 22.06.2020 - 4 K 1869/18, juris; OVG Bremen, Urt. v. 21.04.2021 - 2 LC 215/20, juris und BVerwG, Beschl. v. 02.12.2021 - 1 B 38/21, juris).
  • OVG Bremen, 27.10.2023 - 1 B 146/23

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - Auswahlverfahren; Ermessensausübung;

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie vorliegend - die Antragsänderung einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung trägt, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 - 2 B 89/22, juris Rn. 5 m.w.N., auch zur gegenteiligen Ansicht).
  • OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22

    Verweisung von unerlaubt eingereisten Ausländer*innen aus der

    Der Beschleunigungsgedanke und die grundsätzliche Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen Umständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein (OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 - 2 B 89/22, juris Rn. 5).

    Der Beschleunigungsgedanke und die grundsätzliche Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen Umständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein (OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 - 2 B 89/22, juris Rn. 5).

  • OVG Bremen, 13.06.2022 - 2 B 106/22

    Erstverbüßer; Wiederholungsgefahr; Privat- und Familienleben; Abschiebung;

    Da der Antragsteller nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeschoben wurde, kann er sein Begehren im Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO , § 264 Nr. 3 ZPO dahingehend erweitern, dass er die Anordnung der Rückgängigmachung der Abschiebung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ), hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm die Wiedereinreise zu ermöglichen und ihn anschließend zu dulden, erstrebt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 - 2 B 89/22, zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 14.06.2023 - 3 B 49/23

    Abschiebung; Rückholung; Vorwegnahme der Hauptsache; Folgenbeseitigungsanspruch;

    Der Charakter des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als Eilverfahren und die grundsätzliche Beschränkung dieses Verfahrens auf eine Überprüfung der vorhergehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) schließen eine Änderung des Streitgegenstands vor dem Beschwerdesenat nicht generell aus; eine Änderung kann aufgrund des Gebots effektiven Rechtschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG unter entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 19. Mai 2022 - 2 B 89/22 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • VG Ansbach, 13.12.2022 - AN 17 E 22.50409

    Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückholung eines abgeschobenen Asylbewerbers

    Selbst wenn man im jetzigen Antrag nach § 123 VwGO keinen im Verhältnis zum Antrag auf Verhinderung der Abschiebung beim Verwaltungsgericht Kassel vom 27. September 2022 neuen bzw. anderen Antrag, sondern insgesamt einen einheitlichen Folgeschutzantrag sehen wollte (in diese Richtung OVG Bremen, U.v. 19.5.2022 - 2 B 89/22 Rn. 5), wäre ein - statthafter - Abänderungsantrag in Analogie zu § 80 Abs. 7 VwGO anzuerkennen.
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