Rechtsprechung
   OVG Bremen, 22.02.2021 - 1 LA 61/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3517
OVG Bremen, 22.02.2021 - 1 LA 61/21 (https://dejure.org/2021,3517)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22.02.2021 - 1 LA 61/21 (https://dejure.org/2021,3517)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22. Februar 2021 - 1 LA 61/21 (https://dejure.org/2021,3517)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,3517) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 66.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Bremen, 22.02.2021 - 1 LA 61/21
    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 14.10.2019 - 1 LA 164/19, juris Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).
  • OVG Bremen, 14.10.2019 - 1 LA 164/19

    Asyl Afghanistan; Darlegungserfordernis; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus OVG Bremen, 22.02.2021 - 1 LA 61/21
    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 14.10.2019 - 1 LA 164/19, juris Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - 1 A 2636/18

    Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge i.R. eines Antrags auf

    Auszug aus OVG Bremen, 22.02.2021 - 1 LA 61/21
    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.07.2018 - 1 A 2636/18.A, juris m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.2018 - 1 B 7.18

    Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer

    Auszug aus OVG Bremen, 22.02.2021 - 1 LA 61/21
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 2 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).
  • BVerwG, 05.11.2018 - 1 B 77.18

    Darstellen des deutschen Namens auf dem deutschen Aufenthaltstitel in gleicher

    Auszug aus OVG Bremen, 22.02.2021 - 1 LA 61/21
    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 14.10.2019 - 1 LA 164/19, juris Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).
  • OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21

    Asyl; Bulgarien; Dublin III-VO; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler;

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ; st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 4).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 22.02.2022 - 1 LA 325/21

    Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 4).

  • OVG Bremen, 06.08.2021 - 1 LA 294/21

    Asyl Syrien; Folgeantrag

    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3; jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).
  • OVG Bremen, 19.07.2022 - 1 LA 130/21

    Gehörsverletzung; grundsätzliche Bedeutung; Libanon; Zulassung der Berufung in

    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 2 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ; OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 08.12.2021 - 15 ZB 21.31689).
  • OVG Bremen, 26.08.2021 - 1 LA 279/19

    Abschiebungsanordnung; Darlegungserfordernis; Hängebeschluss; Asylrecht;

    Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (BVerfG, Beschl. v. 18.06.2019 - 1 BvR 587/17, juris Rn. 33 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 - 2 B 21.19, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 3).
  • OVG Bremen, 23.04.2021 - 1 LA 76/20

    Antrag des Bundesamtes auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren

    Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (BVerfG, Beschl. v. 18.06.2019 - 1 BvR 587/17, juris Rn. 33 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 - 2 B 21.19, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 - 1 LA 61/21, juris Rn. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht