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   OVG Bremen, 22.03.2023 - 6 LP 259/22   

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https://dejure.org/2023,11108
OVG Bremen, 22.03.2023 - 6 LP 259/22 (https://dejure.org/2023,11108)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22.03.2023 - 6 LP 259/22 (https://dejure.org/2023,11108)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22. März 2023 - 6 LP 259/22 (https://dejure.org/2023,11108)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremPersVG § 54 Abs 1 lit. b; BremPersVG § 54 Abs 3 S 1
    Auskunftsanspruch der Personalvertretung; Übermittlung der Salden von Arbeitszeitkonten bei gleitender Arbeitszeit an den Personalrat - Arbeitszeitkonto; gleitende Arbeitszeit; Informationsanspruch; Personalrat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übermittlung von Gleitzeitsalden der Beschäftigten an den Personalrat zur Überwachung der Einhaltung der Dienstvereinbarung; Zustimmung der Beschäftigten der namentlichen Übermittlung ihres Arbeitszeitkontenstandes an den Personalrat durch die Dienststellenleitung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13

    Auskunftsanspruch des Personalrats; Überwachungsaufgabe; elektronische

    Auszug aus OVG Bremen, 22.03.2023 - 6 LP 259/22
    Dies sind "zugunsten der Beschäftigten geltende" Regelungen im Sinne vom § 54 Abs. 1 lit. b BremPersVG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 6 P 1/13, juris Rn. 13).

    Dieses Erforderlichkeitsprinzip begrenzt die Reichweite des Informationsanspruchs (BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 6 P 1/13, juris Rn. 8).

    Da Informationen unter Namensnennung stets mit einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten verbunden sind, ist anonymisiert zu unterrichten, wenn dies für eine effiziente Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch den Personalrat ausreicht (BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 6 P 1/13, juris Rn. 11).

    Ergeben sich daraus Anhaltspunkte für eine zu besorgende Rechtsverletzung, kann die Personalvertretung auf einer zweiten Stufe in "Einzelfällen" "anlassbezogen" "nähere Erläuterungen verlangen", die, wenn "anders eine Klärung der Angelegenheit nicht möglich" ist, zur Offenlegung der "Identität des betroffenen Beschäftigten" führen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 6 P 1/13, juris Rn. 11, 15, 24, 31 f., 37).

    cc) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den Rn. 26 und 29 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 - 6 P 1/13, juris, nichts Gegenteiliges.

    dd) Damit der Antragsteller einschätzen kann, zu welchen Gleitzeitkonten er die Beteiligte um nähere Erläuterung und gegebenenfalls Namensnennung bitten will, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Beteiligte die anonymisierten Konten auf der übermittelten Liste mit festen Kennziffern versieht (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 6 P 1/13, juris Rn. 1).

    Grundsätzlich bedeutsam und entscheidungserheblich zumindest in Bezug auf die Beschäftigten, die das Schreiben vom 17.11.2021 nicht erhalten haben, sind folgende Fragen: Ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 - 6 P 1/13 - dahingehend zu verstehen, dass die Übermittlung anonymisierter Listen mit den Arbeitszeitkontensalden aller Beschäftigten an die Personalvertretung stets "erforderlich" im Sinne von Auskunftsvorschriften wie § 54 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG ist, oder bedarf es einer auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Erforderlichkeitsprüfung? Ist der vorgenannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass die Übermittlung der Namen der betroffenen Beschäftigten an die Personalvertretung stets schon dann erforderlich ist, wenn das Gleitzeitkonto sich außerhalb des nach einer Dienstvereinbarung zulässigen Rahmens bewegt, oder darf die Namensübermittlung auch dann nur auf einzelfallbezogene Nachfrage der Personalvertretung und nach einzelfallbezogener Erforderlichkeitsprüfung erfolgen?.

  • BVerwG, 19.12.2018 - 5 P 6.17

    Abwägung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anonymität; Antragsauslegung;

    Auszug aus OVG Bremen, 22.03.2023 - 6 LP 259/22
    Wenn - wie hier - umstritten ist, ob der Personalrat zur Wahrnehmung seines "Wächteramt" nach § 54 Abs. 1 lit. b) BremPersVG zu informieren ist, kann dies nur im gerichtlichen Verfahren geklärt werden (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2018 - 5 P 6/17, juris Rn. 13 zu § 69 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG RP).

    Der Informationsanspruch kann auch zur Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgabe nach § 54 Abs. 1 lit. b BremPersVG geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2018 - 5 P 6/17, juris Rn. 18, 21 ff.).

    Eine Erforderlichkeitsprüfung nach § 12 BremDSGVO-AG i.V.m. § 85 Abs. 1 BremBG würde zu keinem anderen Ergebnis führen als die Erforderlichkeitsprüfung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2018 - 5 P 6/17, juris Rn. 51 ff.).

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