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   OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21   

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OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21 (https://dejure.org/2021,18177)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22.06.2021 - 2 B 166/21 (https://dejure.org/2021,18177)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 2 B 166/21 (https://dejure.org/2021,18177)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers durch Feststellung der Volljährigkeit; Anhörung und qualifizierte Inaugenscheinnahme als unterschiedliche Verfahrenshandlungen

  • rechtsportal.de

    Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers durch Feststellung der Volljährigkeit; Anhörung und qualifizierte Inaugenscheinnahme als unterschiedliche Verfahrenshandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Bremen, 26.04.2021 - 2 B 62/21

    Benachrichtigung einer Vertrauensperson im Altersfeststellungsverfahren

    Auszug aus OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21
    Der Vertrauensperson muss die Anwesenheit bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme grundsätzlich gestattet werden (OVG Bremen, Beschl. v. 26.04.2021 - 2 B 62/21, juris Rn. 11).

    Daher kann die Überzeugungskraft der Alterseinschätzung des Jugendamtes in Frage gestellt sein, wenn der Betroffene nicht oder nicht rechtzeitig über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson informiert worden ist (OVG Bremen, Beschl. v. 26.04.2021 - 2 B 62/21, juris Rn. 14).

    Denn nur in diesem Fall besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Behördenmitarbeiter dann, wenn sie dem Betreffenden die Anwesenheit einer Vertrauensperson im Gespräch ermöglicht hätten, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wären (OVG Bremen, Beschl. v. 26.04.2021 - 2 B 62/21, juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 05.07.2016 - 12 CE 16.1186

    Verpflichtung zur Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers im

    Auszug aus OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21
    Der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Art. 25 RL 2013/32/EU sei auf die Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII unmittelbar anzuwenden, weil das jugendhilferechtliche Inobhutnahmeverfahren untrennbar mit dem Asylverfahren unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge verbunden sei (vgl. BayVGH, Beschl. v. 05.07.2016 - 12 CE 16.1186, juris Rn. 21 f.), vermag der Senat sich daher nicht anzuschließen.

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, nachdem er zunächst von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 25 RL 2013/32/EU auf das Verfahren nach § 42f SGB VIII ausgegangen war (vgl. Beschl. v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186, juris Rn 21 f.; s. dazu oben a), in späteren Entscheidungen von einer "entsprechenden" Anwendung spricht (vgl. Beschl. v. 05.04.2017 - 12 BV 17.185, juris Rn. 33; Beschl. v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333, juris Rn. 26), bezieht sich dies auf den in Art. 25 Abs. 5 Unterabsatz 1 Satz 2 RL 2013/32/EU verankerten Grundsatz "im Zweifel für die Minderjährigkeit".

  • VG Berlin, 18.12.2017 - 9 L 676.17

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Schweden zur Durchführung des

    Auszug aus OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21
    Gleiches gilt für mittelbare Auswirkungen, die die Gewährung oder Nichtgewährung von Jugendhilfemaßnahmen in dem Fall, dass später ein Asylantrag gestellt wird, für das Asylverfahren haben mag (vgl. für eine solche mittelbare Bezugnahme auf die Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII in einem Asylverfahren z.B. VG Berlin, Beschl. v. 18.12.2017 - 9 L 676.17 A, juris Rn. 20 ff.).
  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 12 BV 17.185

    Feststellung der Minderjährigkeit bedarf einer qualifizierten Inaugenscheinnahme

    Auszug aus OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21
    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, nachdem er zunächst von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 25 RL 2013/32/EU auf das Verfahren nach § 42f SGB VIII ausgegangen war (vgl. Beschl. v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186, juris Rn 21 f.; s. dazu oben a), in späteren Entscheidungen von einer "entsprechenden" Anwendung spricht (vgl. Beschl. v. 05.04.2017 - 12 BV 17.185, juris Rn. 33; Beschl. v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333, juris Rn. 26), bezieht sich dies auf den in Art. 25 Abs. 5 Unterabsatz 1 Satz 2 RL 2013/32/EU verankerten Grundsatz "im Zweifel für die Minderjährigkeit".
  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21
    b) Ebenso kommt die von der Beschwerde befürwortete entsprechende oder analoge Anwendung des Art. 25 Abs. 1 RL 2013/32/EU auf das jugendhilferechtliche Altersfeststellungsverfahren in dem Sinne, dass § 42 SGB X wegen Unvereinbarkeit mit verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen des EU-Rechts (vgl. EuGH, Urt. v. 16.07.2020 - C 517/17, juris Rn. 59, 70 ff.) nicht anzuwenden wäre, nicht in Betracht.
  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 12 CE 16.2333

    Zum behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung eines möglicherweise

    Auszug aus OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21
    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, nachdem er zunächst von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 25 RL 2013/32/EU auf das Verfahren nach § 42f SGB VIII ausgegangen war (vgl. Beschl. v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186, juris Rn 21 f.; s. dazu oben a), in späteren Entscheidungen von einer "entsprechenden" Anwendung spricht (vgl. Beschl. v. 05.04.2017 - 12 BV 17.185, juris Rn. 33; Beschl. v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333, juris Rn. 26), bezieht sich dies auf den in Art. 25 Abs. 5 Unterabsatz 1 Satz 2 RL 2013/32/EU verankerten Grundsatz "im Zweifel für die Minderjährigkeit".
  • OVG Bremen, 02.03.2017 - 1 B 331/16
    Auszug aus OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21
    Ferner kommt der Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII keine Bindungswirkung für andere Verfahren als demjenigen über die Inobhutnahme zu (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 002.3.2017 - 1 B 331/16, juris Rn. 11 sowie BT-Drs. 18/6392, S. 20), so dass sie insbesondere nicht die Frage vorwegnimmt, ob der Betroffene in einem eventuellen späteren Asylverfahren als minderjährig anzusehen wäre und ihm daher dort die Garantien aus Art. 25 RL 2013/32/EU zu gewähren wären.
  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 9/07 B

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Zurückweisung eines

    Auszug aus OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21
    Für die Anhörung nach § 24 SGB X ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ( BSG , Beschl. v. 06.02.2008 - B 6 KA 9/07 B, juris Rn. 12).
  • OVG Bremen, 21.05.2021 - 2 B 76/21

    Altersfeststellung bei unbegleiteten ausländischen Personen - Alterseinschätzung;

    Auszug aus OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21
    Ein Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum steht dem Jugendamt nicht zu (OVG Bremen, Beschl. v. 21.05.2021 - 2 B 76/21, juris Rn. 8).
  • OVG Bremen, 04.06.2018 - 1 B 53/18

    Inobhutnahme nach dem SGB VIII - Altersfeststellung; ärztliche Untersuchung;

    Auszug aus OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21
    Daran ändert der Umstand nichts, dass das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 04.06.2018 - 1 B 53/18, juris Rn. 36 ausgeführt hat, die Regelung des § 42f Abs. 2 SGB VIII über die Einholung von medizinischen Altersfeststellungsgutachten sei dem Art. 25 Abs. 5 Unterabsatz 3 der RL 2012/32/EU nachgebildet.
  • OVG Bremen, 18.11.2015 - 2 B 221/15

    Vorläufige Inobhutnahme einer unbegleiteten ausländischen Person zur

  • OVG Bremen, 22.02.2016 - 1 B 303/15

    Anspruch von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen gegenüber dem

  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • BVerwG, 12.11.2020 - 4 A 13.18

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos

  • OVG Bremen, 15.04.2024 - 2 B 330/23

    Unbegleitete minderjährige Ausländer; Altersfeststellung; Handlungsfähigkeit;

    c) Der Antragsteller war sowohl im Zeitpunkt der qualifizierten Inaugenscheinnahme, in deren Rahmen die Anhörung zur Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme stattfand (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21, juris Rn. 35), als auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beendigungsbescheids und des Widerspruchsbescheids verwaltungsverfahrensrechtlich handlungsfähig.

    Es kann dahinstehen, ob sich die Handlungsfähigkeit insoweit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I richtet und damit schon ab der Vollendung des 15. Lebensjahres gegeben ist (so die bisherige Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschl. v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, juris Rn. 12; Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21, juris Rn. 35), oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 2 BGB, so dass das 18. Lebensjahr vollendet sein muss (so VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2023 - 8 K 3170/23, juris Rn. 12, 28).

  • OVG Bremen, 24.02.2022 - 2 B 456/21

    Vorläufige Inobhutnahme; qualifizierte Inaugenscheinnahme; einstweiliger

    Der Vertrauensperson muss die Anwesenheit bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme grundsätzlich gestattet werden (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21, juris Rn. 8; Beschl. v. 26.04.2021 - 2 B 62/21, juris Rn. 11).

    Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X auf Fehler bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme überhaupt (entsprechend) anwendbar ist (vgl. dazu, dass qualifizierte Inaugenscheinnahme und Anhörung rechtlich betrachtet unterschiedliche Verfahrenshandlungen sind OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21, a.a.O., Rn. 35).

    Der danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21, a.a.O., Rn. 10; Beschl. v. 26.04.2021 - 2 B 62/21, a.a.O., Rn. 13; vgl. auch zu § 46 VwVfG BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13/18, juris Rn. 25 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 27.09.2023 - 8 K 3170/23

    Vorläufiger Rechtsschutz eines minderjährigen Ausländers betreffend jugendamtlich

    Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme stellt einen belastenden Verwaltungsakt und nicht lediglich die Ablehnung einer Begünstigung dar (dies übersehend: OVG Bremen, Beschluss vom 22.6.2021 - 2 B 166/21 - juris Rn. 35), wovon ersichtlich auch der Gesetzgeber ausgeht, wenn er in § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII oder die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII abzulehnen oder zu beenden, keine aufschiebende Wirkung haben.

    Für die Anhörung nach § 24 SGB X ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.6.2021 - 2 B 166/21 - juris Rn. 35).

  • VG Karlsruhe, 20.09.2023 - 8 K 3002/23

    Vorläufiger Rechtsschutz eines minderjährigen Ausländers betreffend jugendamtlich

    Für die Anhörung nach § 24 SGB X ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 B 166/21 - juris Rn. 35).

    Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme stellt - wie oben ausgeführt - einen belastenden Verwaltungsakt und nicht lediglich die Ablehnung einer Begünstigung dar (dies übersehend: OVG Bremen, Beschluss vom 22.6.2021 - 2 B 166/21 - juris Rn. 35).

  • OVG Bremen, 28.04.2023 - 2 B 269/22

    Vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger ausländischer Personen;

    Der danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21, juris Rn. 10; Beschl. v. 26.04.2021 - 2 B 62/21, juris Rn. 13; vgl. auch zu § 46 VwVfG BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13/18, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Es ist vielmehr erforderlich, dass er die bislang unzureichenden Angaben zu seiner Biografie nachträglich ergänzt, Widersprüche, zu denen er sich in dem Gespräch mangels Anwesenheit einer Vertrauensperson möglicherweise nicht ausreichend erklären konnte, ausräumt oder aber darlegt, dass und warum er dazu selbst jetzt nicht in der Lage ist (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21, juris Rn. 13).

  • OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verteilung eines Asylsuchenden an die

    Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht (Beschl. v. 18.03.2021 - 3 V 1952/20) als auch vor dem Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21) ohne Erfolg.

    Zur Begründung wird auf die Entscheidung im Verfahren zur vorläufigen Inobhutnahme (Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21) verwiesen.

  • OVG Bremen, 14.04.2023 - 2 B 308/22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme

    Unabhängig von Vorstehendem führt ein Verstoß gegen die genannten Informationspflichten nur dann zur Aufhebung des Bescheides über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Alterseinschätzung bei Anwesenheit einer Vertrauensperson anders ausgefallen wäre (vgl. § 42 Satz 1 SGB X , OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21, juris Rn. 10).

    Es ist vielmehr erforderlich, dass er die bislang unzureichenden Angaben zu seiner Biografie nachträglich ergänzt, Widersprüche, zu denen er sich in dem Gespräch mangels Anwesenheit einer Vertrauensperson möglicherweise nicht ausreichend erklären konnte, ausräumt oder aber darlegt, dass und warum er dazu selbst jetzt nicht in der Lage ist (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21, juris Rn. 13).

  • VG München, 21.12.2022 - M 18 S 22.5698

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme,

    Soweit die Antragsgegnerin entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes damit argumentiert, dass die RL 2013/32/EU gemäß ihres Art. 3 Abs. 1 nur für Anträge auf internationalen Schutz sowie die Aberkennung internationalen Schutzes anwendbar sei und eine entsprechende Anwendung bereits an der fehlenden Kompetenz der EU zur inhaltlichen Regelung des Kinder- und Jugendhilferechts scheitere, weist das Gericht darauf hin, dass im jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahren entsprechend dem Schutzzweck des Kinder- und Jugendhilferechts zumindest der allgemeine Grundsatz "im Zweifel für die Minderjährigkeit" (siehe hierzu BGH, B.v. 25.8.2020 - XIII ZB 101/19 - juris Rn. 14) gelten dürfte (vgl. hierzu auch: OVG Bremen, B.v. 22.6.2021 - 2 B 166/21 -, juris Rn. 30).
  • OVG Bremen, 24.03.2022 - 2 B 464/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme

    Der danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (vgl. zu § 46 VwVfG BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13/18, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 - 2 B 166/21, juris Rn. 10).
  • VG München, 14.09.2023 - M 18 E 23.3992

    Einstweilige Anordnung, Vorläufige Inobhutnahme, Altersfeststellungsverfahren,

    Denn selbst ohne Bezugnahme auf die von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Argumentation herangezogenen Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 S. 2 der RL 2013/32/EU (a.a.O., Rn. 40) gilt der Grundsatz "im Zweifel für die Minderjährigkeit" im Jugendhilferecht (vgl. OVG Bremen, B.v. 22.6.21 - 2 B 166/21 Rn. 30 a.E.; OVG NW, B.v. 5.5.2021 - 12 B 477/21 - juris Rn. 54), so dass zu Gunsten der Antragsteller ein Zweifelsfall immer dann anzunehmen ist, sofern die Minderjährigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
  • OVG Bremen, 08.05.2023 - 2 B 329/22

    Vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer;

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