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   OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20   

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OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20 (https://dejure.org/2020,28414)
OVG Bremen, Entscheidung vom 24.09.2020 - 2 B 187/20 (https://dejure.org/2020,28414)
OVG Bremen, Entscheidung vom 24. September 2020 - 2 B 187/20 (https://dejure.org/2020,28414)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BDG § 38; BDG § 39; BDG § 63; PostPersRG § 2 Abs 2; VwGO § 146 Abs 4; VwGO § 146 Abs 4 S 6; VwGO § 161 Abs 2; VwGO § 80 Abs 2 Nr 4; VwGO § 80 Abs 3; VwGO § 80 Abs 5; VwGO § 91; VwVfG § 35
    Anordnung der Herausgabe dienstlicher Arbeitsmittel einer Beamtin; Sofortvollzug; Rücknahme einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung - Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Außenwirkung; Beschwerdeverfahren; Einseitige Erledigungserklärung; einstweiliger ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 20.03.2002 - 10 B 2.02

    Umzugskostenerstattung; Beförderungsauslagen; Berücksichtigung von

    Auszug aus OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20
    d) Die formell fehlerhafte Begründung führt nach der höchst- und überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung lediglich zur Aufhebung der Vollzugsanordnung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 10 B 2/02, juris Rn. 4, 5 und 8; Bay. VGH , Beschl. v. 09.3.2018 - 11 CS 18.300, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.06.2016, 1 B 379/16, juris Rn. 6 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.08.2001 - 11 MA 2457/01, juris Rn. 2).

    Denn anders als eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ermöglicht die bloße Aufhebung der Vollzugsanordnung es der Behörde, den Sofortvollzug mit einer ordnungsgemäßen Begründung erneut anzuordnen, ohne dafür ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durchführen zu müssen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO , 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 98; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.06.2016, 1 B 379/16, juris Rn. 6 f.; ferner auch BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 10 B 2/02, juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 09.03.2018 - 11 CS 18.300

    Beschwerde gegen den Beschluss von Verwaltungsgericht- Entziehung von

    Auszug aus OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20
    d) Die formell fehlerhafte Begründung führt nach der höchst- und überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung lediglich zur Aufhebung der Vollzugsanordnung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 10 B 2/02, juris Rn. 4, 5 und 8; Bay. VGH , Beschl. v. 09.3.2018 - 11 CS 18.300, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.06.2016, 1 B 379/16, juris Rn. 6 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.08.2001 - 11 MA 2457/01, juris Rn. 2).

    a) Das Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geht über die Aufhebung der Vollzugsanordnung hinaus (a.A. Bay. VGH , Beschl. v. 09.3.2018 - 11 CS 18.300, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 11.02.1999 - 2 C 4.98

    Rechtsänderung im Revisionsverfahren.

    Auszug aus OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20
    Die Rücknahme ist unter diesen Voraussetzungen auch in der Rechtsmittelinstanz noch möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 - 2 C 4/98, juris Rn. 15 - 17).

    Die Rückkehr zum ursprünglichen Sachantrag nach einer in der Vorinstanz einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ist selbst in Rechtsmittelverfahren, in denen Antragsänderungen eigentlich unzulässig sind, ebenso ohne Weiteres zulässig wie ihr Gegenstück, die Erklärung des vorinstanzlichen Sachantrags für erledigt (vgl. für das Revisionsverfahren trotz des Verbots der Klageänderung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 - 2 C 4/98, juris Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2016 - 1 B 379/16

    Reichweite der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Anordnung der sofortigen

    Auszug aus OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20
    d) Die formell fehlerhafte Begründung führt nach der höchst- und überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung lediglich zur Aufhebung der Vollzugsanordnung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 10 B 2/02, juris Rn. 4, 5 und 8; Bay. VGH , Beschl. v. 09.3.2018 - 11 CS 18.300, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.06.2016, 1 B 379/16, juris Rn. 6 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.08.2001 - 11 MA 2457/01, juris Rn. 2).

    Denn anders als eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ermöglicht die bloße Aufhebung der Vollzugsanordnung es der Behörde, den Sofortvollzug mit einer ordnungsgemäßen Begründung erneut anzuordnen, ohne dafür ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO durchführen zu müssen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO , 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 98; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.06.2016, 1 B 379/16, juris Rn. 6 f.; ferner auch BVerwG, Beschl. v. 31.01.2002 - 10 B 2/02, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88

    Pflichtwidrige Inanspruchnahme der Dienste eines Soldaten durch einen

    Auszug aus OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20
    Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass öffentliche Sachmittel grundsätzlich nur zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 07.05.1990 - 6 C 40/88, juris Rn. 18).

    Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, seine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Beamten aus dem Dienstverhältnis durch Leistungsbescheid geltend zu machen (vgl. für Schadensersatzansprüche BVerwG, Urt. v. 07.05.1990 - 6 C 40/88, juris Rn. 23; Urt. v. 09.03.1989 - 2 C 21/87, juris Rn. 18; für den Anspruch auf Herausgabe von Nebentätigkeitsvergütungen BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 2 C 19/97, juris Rn. 21; für den Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten BVerwG, Urt. v. 11.02.1977 - VI C 105.74, juris Rn. 16 f.).

  • OVG Bremen, 25.03.1999 - 1 B 65/99

    Besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der

    Auszug aus OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20
    Die Behörde mit dem Verweis auf § 80 Abs. 7 VwGO zur Durchführung eines zweiten Gerichtsverfahrens zu zwingen, würde weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegen (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 25.03.1999 - 1 B 65/99, juris Rn. 8 im Zusammenhang mit der Frage, ob die Begründung der Vollzugsanordnung nachträglich ergänzt werden kann).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Auszug aus OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20
    Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, seine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Beamten aus dem Dienstverhältnis durch Leistungsbescheid geltend zu machen (vgl. für Schadensersatzansprüche BVerwG, Urt. v. 07.05.1990 - 6 C 40/88, juris Rn. 23; Urt. v. 09.03.1989 - 2 C 21/87, juris Rn. 18; für den Anspruch auf Herausgabe von Nebentätigkeitsvergütungen BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 2 C 19/97, juris Rn. 21; für den Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten BVerwG, Urt. v. 11.02.1977 - VI C 105.74, juris Rn. 16 f.).
  • VG Wiesbaden, 12.07.2006 - 8 G 1373/05
    Auszug aus OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20
    Zwar sind dienstliche Weisungen (hier: die Weisung zur Herausgabe von Arbeitsmitteln) in der Regel keine Verwaltungsakte, da sie nur das innerbetriebliche Verhältnis betreffen (vgl. zum Entzug einer Dienstwaffe VG Wiesbaden, Beschl. v. 12.07.2006 - 8 G 1373/05, juris Rn. 40; grds. zur Rechtsnatur dienstlicher Weisungen ferner Kopp/ Schenke, VwGO , 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 42 Rn. 70; Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG , 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 199).
  • OVG Bremen, 15.12.1989 - 1 B 100/89
    Auszug aus OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20
    Zum anderen soll dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglicht und schließlich soll das Verwaltungsgericht instandgesetzt werden, die Motive der Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschl. v. 15.12.1989 - 1 B 100/89, juris Rn. 3).
  • OVG Bremen, 02.02.2010 - 1 B 366/09

    Assoziationsberechtigter türkischer Arbeitnehmer; Wegfall der Voraussetzungen für

    Auszug aus OVG Bremen, 24.09.2020 - 2 B 187/20
    An der früheren gegenteiligen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 02.02.2010 - 1 B 366/09, juris Rn. 21 m.w.N.) hält der Senat nicht länger fest.
  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 19.97

    Aufsichtsratsvergütung, Abführung durch Ehrenbeamten;; Aufsichtsrat, Tätigkeit in

  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87

    Verjährungsbeginn - Schadensersatzansprüche des Dienstherrn - Kenntnisnahme -

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2001 - 11 MA 2457/01

    Zulässige Nachholung einer Begründung für Anordnung des Sofortvollzugs im

  • OVG Bremen, 27.10.2023 - 1 B 146/23

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - Auswahlverfahren; Ermessensausübung;

    Die Prüfungsbefugnis ist nach Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sowie dessen systematischen Zusammenhangs mit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur auf Umstände beschränkt, die der Beschwerdeführer in der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vortragen konnte und musste (OVG MV , Beschl. v. 22.10.2015 - 2 M 13/15, juris Rn. 6; vgl. auch Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 146 VwGO Rn. 27 f.; s.a. OVG Bremen, Beschl. v. 17.11.2022 - 2 B 206/22, juris Rn. 10 sowie Urt. v. 24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 10).
  • OVG Bremen, 01.12.2023 - 2 B 73/23
    Die Beschränkung der Prüfung auf die dargelegten Gründe bezieht sich jedoch nur auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, also auf Fragen, die bereits vom Verwaltungsgericht erörtert worden sind (OVG Bremen, Beschl. v. 24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 10; Beschl. v. 17.11.2022 - 2 B 206/22, juris Rn. 10).
  • OVG Bremen, 17.11.2022 - 2 B 206/22

    Anspruch auf einstweilige Anordnung im Auswahlverfahren für

    Die Beschränkung der Prüfung auf die dargelegten Gründe bezieht sich nur auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, also auf Fragen, die bereits vom Verwaltungsgericht erörtert worden sind (OVG Bremen, Beschl. v. 24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 10).
  • VG Bremen, 25.10.2023 - 3 V 1712/23

    Untersagung des weiteren Betriebs einer ohne Erlaubnis betriebenen

    Die Begründung soll den Adressaten über die leitenden Erwägungen in Kenntnis setzen und das gerichtliche Vorgehen gegen die Anordnung selbst erleichtern (vgl. bspw. OVG Bremen, Beschl. v. 24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 15).
  • VG Bremen, 22.02.2022 - 5 V 2096/21

    Widerruf von roten Dauerkennzeichen - fehlende Zuverlässigkeit des Inhabers

    Eine hinreichende Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Anordnung mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme versehen wird (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.09.2020 - 2 B 187/20 -, juris Rn. 15).
  • OVG Bremen, 16.12.2022 - 2 B 219/22

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Beschränkung des Beschwerdegerichts

    Die Beschränkung der Prüfung auf die dargelegten Gründe bezieht sich jedoch nur auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, also auf Fragen, die bereits vom Verwaltungsgericht erörtert worden sind (OVG Bremen, Beschl. v. 24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 10; Beschl. v. 17.11.2022 - 2 B 206/22, juris Rn. 10).
  • OVG Bremen, 17.11.2022 - 2 B 206/11

    Konkurrentenstreit um das Amt einer Generalstaatsanwältin/ eines

    Die Beschränkung der Prüfung auf die dargelegten Gründe bezieht sich nur auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, also auf Fragen, die bereits vom Verwaltungsgericht erörtert worden sind (OVG Bremen, Beschl. v. 24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 10).
  • OVG Bremen, 28.04.2023 - 2 B 269/22

    Vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger ausländischer Personen;

    Die Beschränkung der Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ) bezieht sich nur auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, also auf Fragen, die bereits vom Verwaltungsgericht erörtert worden sind (OVG Bremen, Beschl. v. 24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 10; Beschl. v. 17.11.2022 - 2 B 206/22, juris Rn. 10).
  • OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verteilung eines Asylsuchenden an die

    Die Beschränkung der Prüfung auf die Darlegungen in der Beschwerdebegründung bezieht sich nur auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, also auf Fragen, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erörtert worden sind (OVG Bremen, Beschl. v. 24.09.2020 - 2 B 187/20, juris Rn. 10).
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