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   OVG Bremen, 24.11.2021 - 2 LC 324/20   

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OVG Bremen, 24.11.2021 - 2 LC 324/20 (https://dejure.org/2021,50680)
OVG Bremen, Entscheidung vom 24.11.2021 - 2 LC 324/20 (https://dejure.org/2021,50680)
OVG Bremen, Entscheidung vom 24. November 2021 - 2 LC 324/20 (https://dejure.org/2021,50680)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AEUV Art 267 Abs 2; GR-Charta Art 23; LHO § 48 Abs 1; Richtlinie 2006/54/EG
    Übernahme in das Beamtenverhältnis - Altersgrenze; Beamtenverhältnis; Diskriminierung; Einstellung; Einstellungshöchstgrenze; Frauen; mittelbare Diskriminierung; Übernahme in das Beamtenverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersgrenze; Beamtenverhältnis; Diskriminierung; Einstellung; Einstellungshöchstgrenze; Frauen; mittelbare Diskriminierung; Übernahme in das Beamtenverhältnis; Recht der Landesbeamten Übernahme in das Beamtenverhältnis

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Altersgrenze von 45 Jahren für die Ernennung und Versetzung von Beamten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ernennung - Altersgrenze Verbeamtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2021 - 2 LC 324/20
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung eines Mitgliedstaats eine derart unterschiedliche Wirkung für Männer und Frauen hat, hat das nationale Gericht zu prüfen, ob sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, dass bei einem Geschlecht die nachteiligen Wirkungen einer Regelung wesentlich häufiger eintreten (vgl. EuGH, Urt. v. 09.02.1999 - C-167/97 - "Seymour-Smith", Rn. 60 f.; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 18.10.2017 - C-409/16 - "Ypourgos Esoterikon, Ypourgos Ethnikis paideias kai Thriskevmaton?/?Maria-Eleni Kalliri", Rn. 31 f. m.w.N. ["eine sehr viel höhere Zahl von Frauen als von Männern benachteiligt"]).

    Die für eine überwiegende Betroffenheit eines Geschlechts herangezogenen statistischen Daten müssen dabei aussagekräftig sein, sie dürfen also "nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln" (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.1995 - C-444/93 - "Megner und Scheffel", Rn. 24; Urt. v. 09.02.1999 - C-167/97 - "Seymour-Smith", Rn. 62).

    Für den Fall, dass das nationale Gericht - wie hier - über aussagekräftige statistische Daten verfügt, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die beste Vergleichsmethode darin besteht, die Gruppe der männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der in Rede stehenden Regel betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (EuGH, Urt. v. 08.05.2019 - C-161/18 - "Villar Láiz", Rn. 39; Urt. v 09.02.1999 - C-167/97 - "Seymour-Smith", Rn. 60 f.).

    Zunächst ist festzustellen, wie viele männliche und weibliche Lehrerinnen und Lehrer es bei der Beklagten gibt und wie viele von ihnen jeweils - nach Geschlechtern getrennt - gerade wegen der in § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLBO festgelegten Altersgrenze nicht verbeamtet wurden (vgl. zur Ermittlung der maßgeblichen statistischen Daten EuGH, Urt. v. 09.02.1999 - C-167/97 - "Seymour-Smith", Rn. 59 ff.; Urt.v. 20.10.2011 - C-123/10 - "Waltraud Brachner", Rn. 60 ff.).

    Vielmehr ist zu vergleichen, wie hoch innerhalb der Gruppe der männlichen und weiblichen Lehrkräfte der untersuchten Alterskohorte jeweils der Anteil der Personen ist, deren Verbeamtung mutmaßlich an der Altersgrenze gescheitert ist (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2019 - C-161/18 - "Villar Láiz", Rn. 39; Urt. v. 09.02.1999 - C-167/97 - "Seymour-Smith", Rn. 60 f.).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-161/18

    Villar Láiz

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2021 - 2 LC 324/20
    Danach bezeichnet "mittelbare Diskriminierung" eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2019 - C-161/18 - "Villar Láiz", Rn. 37).

    Die dahingehende Prüfung obliegt dem nationalen Gericht (EuGH, Urt. v. 08.05.2019 - C-161/18 - "Villar Láiz", Rn. 38 m.w.N.; vgl. auch den 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/54/EG).

    Für den Fall, dass das nationale Gericht - wie hier - über aussagekräftige statistische Daten verfügt, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die beste Vergleichsmethode darin besteht, die Gruppe der männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der in Rede stehenden Regel betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (EuGH, Urt. v. 08.05.2019 - C-161/18 - "Villar Láiz", Rn. 39; Urt. v 09.02.1999 - C-167/97 - "Seymour-Smith", Rn. 60 f.).

    Vielmehr ist zu vergleichen, wie hoch innerhalb der Gruppe der männlichen und weiblichen Lehrkräfte der untersuchten Alterskohorte jeweils der Anteil der Personen ist, deren Verbeamtung mutmaßlich an der Altersgrenze gescheitert ist (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2019 - C-161/18 - "Villar Láiz", Rn. 39; Urt. v. 09.02.1999 - C-167/97 - "Seymour-Smith", Rn. 60 f.).

  • OVG Bremen, 14.12.2011 - 2 A 326/10
    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2021 - 2 LC 324/20
    Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO bestimmte Altersgrenze von 45 Jahren für die Ernennung und Versetzung von Beamten in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen ist mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar (Fortführung von OVG Bremen, Urteil vom 14.12.2011 - 2 A 326/10).

    Maßgeblich sind die Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats für die Beurteilung des Klagebegehrens gelten (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 14.12.2011 - 2 A 326/10, juris Rn. 24).

    c) § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO ist überdies auch mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltenen Prinzip der Bestenauslese bzw. dem hieraus abgeleiteten beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz, dem AGG und "sonstigem" Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. hierzu OVG Bremen, Urt. v. 14.12.2011 - 2 A 326/10, juris).

  • VGH Bayern, 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090

    Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamten von 45 Jahren

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2021 - 2 LC 324/20
    Die Festlegung auf das 45. Lebensjahr ist dabei Ausfluss einer typisierenden Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs (inklusive Vor- und Ausbildung) unter Einbeziehung (anerkennenswerter) beruflicher Verzögerungen bzw. von Kindererziehungszeiten etc. Aufgrund des in dieser Regelung großzügig bemessenen zeitlichen Korridors für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis besteht kein Erfordernis, weitergehende Ausnahmen, wie sie die Klägerin für angezeigt hält, zu statuieren (so im Hinblick auf eine etwaige Diskriminierung wegen des Alters: auch BayVGH, Beschl. v. 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090, juris Rn. 19).

    Das streitgegenständliche Einstellungshöchstalter orientiert sich offensichtlich nicht ausschließlich an dem Zeitraum, der üblicherweise für die Erlangung der Qualifikation benötigt wird (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 02.03.2020 - 3 ZB 19.1090, a.a.O., Rn. 20).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2021 - 2 LC 324/20
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es zunächst einer Prüfung, ob sich eine Regelung de facto (vgl. EuGH, Urt. v. 20.10.2011 - C-123/10 - "Waltraud Brachner", Rn. 58) auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt.

    Zunächst ist festzustellen, wie viele männliche und weibliche Lehrerinnen und Lehrer es bei der Beklagten gibt und wie viele von ihnen jeweils - nach Geschlechtern getrennt - gerade wegen der in § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLBO festgelegten Altersgrenze nicht verbeamtet wurden (vgl. zur Ermittlung der maßgeblichen statistischen Daten EuGH, Urt. v. 09.02.1999 - C-167/97 - "Seymour-Smith", Rn. 59 ff.; Urt.v. 20.10.2011 - C-123/10 - "Waltraud Brachner", Rn. 60 ff.).

  • BVerfG, 23.07.2019 - 1 BvR 684/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Altershöchstgrenze für die

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2021 - 2 LC 324/20
    Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend dargelegt, dass sich die Maßstäbe, nach denen von einer mittelbaren Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts auszugehen ist, im Unionsrecht und im deutschen Recht im Wesentlichen gleichen (vgl. insoweit nur BVerfG, Beschl. v. 23.07.2019 - 1 BvR 684/14, juris Rn. 7 f.).
  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2021 - 2 LC 324/20
    Ein Gericht fungiert nur dann nach Art. 267 Abs. 3 AEUV als letztinstanzliches Gericht, wenn die von ihm getroffene Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2002 - C-99/00 -, juris Rn. 15).
  • EuGH, 18.10.2017 - C-409/16

    Kalliri - Mindestgröße für Polizisten ist diskriminierend

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2021 - 2 LC 324/20
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung eines Mitgliedstaats eine derart unterschiedliche Wirkung für Männer und Frauen hat, hat das nationale Gericht zu prüfen, ob sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, dass bei einem Geschlecht die nachteiligen Wirkungen einer Regelung wesentlich häufiger eintreten (vgl. EuGH, Urt. v. 09.02.1999 - C-167/97 - "Seymour-Smith", Rn. 60 f.; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 18.10.2017 - C-409/16 - "Ypourgos Esoterikon, Ypourgos Ethnikis paideias kai Thriskevmaton?/?Maria-Eleni Kalliri", Rn. 31 f. m.w.N. ["eine sehr viel höhere Zahl von Frauen als von Männern benachteiligt"]).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

    Auszug aus OVG Bremen, 24.11.2021 - 2 LC 324/20
    Die für eine überwiegende Betroffenheit eines Geschlechts herangezogenen statistischen Daten müssen dabei aussagekräftig sein, sie dürfen also "nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln" (vgl. EuGH, Urt. v. 14.12.1995 - C-444/93 - "Megner und Scheffel", Rn. 24; Urt. v. 09.02.1999 - C-167/97 - "Seymour-Smith", Rn. 62).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 2 LA 390/18

    Ablehnung der Übernahme einer Lehrerin in das Beamtenverhältnis wegen

    Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht die in Nordrhein-Westfalen geltende, niedrigere Höchstaltersgrenze von 42 Jahren nicht beanstandet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 19 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 - 2 A 9.17 -, juris Rn. 36 ff. ; OVG Hamburg, Urteil vom 26. August 2021 - 5 Bf 186/19 -, juris Rn. 92 ff. ; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2021 - 2 LC 324/20 -, juris LS 1 und Rn. 29 ff. und 45 <45 Jahre, mit dem hiesigen Landesrecht inhaltsgleiche Regelung>; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Mai 2021 - 2 A 65/21 -, juris Rn. 32 f. ; VGH München, Beschluss vom 2. März 2020 - 3 ZB 19.1090 -, juris Rn. 10 ff. ; OVG Münster, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 6 A 566/18 -, juris Rn. 10 ff.).
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