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   OVG Bremen, 25.02.2022 - 1 B 487/21   

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OVG Bremen, 25.02.2022 - 1 B 487/21 (https://dejure.org/2022,4512)
OVG Bremen, Entscheidung vom 25.02.2022 - 1 B 487/21 (https://dejure.org/2022,4512)
OVG Bremen, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - 1 B 487/21 (https://dejure.org/2022,4512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    LFGB § 40 Abs 1a
    Veröffentlichung lebens- oder futtermittelrechtlicher Verstöße - Kontrollberichte; Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtschutz gegen eine Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen; Unverzügliche Veröffentlichung lebens- oder futtermittelrechtlicher Verstöße; Orientierung an der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ; Geringerer objektiver Informationswert der ...

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.2022 - 1 B 487/21
    Die Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil sie als administrative Maßnahmen direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielen, das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 25).

    Die zuständigen Behörden haben bei der Rechtsanwendung von Verfassungs wegen Vorkehrungen zu treffen, um die Richtigkeit der Informationen sicherzustellen und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 39).

    Dieser Gesetzesänderung vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bis dahingeltende Fassung des § 40 Abs. 1a LFGB insofern mit Art. 12 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt worden war, als darin eine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung fehlte (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 56).

    In dieser Entscheidung führte das Bundesverfassungsgericht zum zeitlichen Abstand zwischen dem Verstoß und der Veröffentlichung aus: "Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist auf der einen Seite noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt" (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13, juris Rn. 58).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 9 S 2421/20

    Unverzügliche Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtlichen Verstoß

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.2022 - 1 B 487/21
    Der Gesetzgeber bezweckt folglich, einen möglichst geringen zeitlichen Abstand der Veröffentlichung der Information zu dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß und dadurch eine hinreichende Aktualität zu gewährleisten ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2020 - 9 S 2421/20, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Dabei teilt der Senat den in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansatz, dass der zuständigen Behörde eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist - gerade auch mit Blick auf die erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für die grundrechtlichen Belange des betroffenen Unternehmens - einzuräumen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2020 - 9 S 2421/20, juris Rn. 21).

    Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB weitgehend den Anwendungsbereich nehmen würde und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2020 - 9 S 2421/20, juris Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2021 - 9 S 3911/20

    Berechtigung zur Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Maßnahmen

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.2022 - 1 B 487/21
    Der von der Antragstellerin geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 - 6 C 9.11, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.07.2021 - 9 S 3911/20, juris Rn. 19).

    Neben der Bezeichnung des Lebensmittels und der Nennung des Lebensmittelunternehmens hat der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben gemacht, so dass die Art und Weise der Darstellung im Wesentlichen der Antragsgegnerin obliegt ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2021 - 9 S 3911/20, juris Rn. 26).

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2020 - 13 ME 394/19

    Detailliert; Hygienemängel; Prangerwirkung; Produktbezug; Veröffentlichung

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.2022 - 1 B 487/21
    Im Übrigen dient die Publikation von zurückliegenden Verstößen auch dem generalpräventiven Zweck der Regelung, indem sie die abschreckende Wirkung der Informationsregelung erhöht und damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften fördert (vgl. zu beseitigten Verstößen: NdsOVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 13 ME 394/19, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

    Auszug aus OVG Bremen, 25.02.2022 - 1 B 487/21
    Der von der Antragstellerin geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 - 6 C 9.11, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.07.2021 - 9 S 3911/20, juris Rn. 19).
  • VG München, 30.10.2023 - M 26a E 23.5106

    Zulässigkeit einer Veröffentlichung von Hygienemängeln bei einem

    Der Wortlaut des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB legt zwar nahe, dass der Begriff "unverzüglich" in Anlehnung an die Legaldefinition des § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verstehen ist, so dass ein Handeln "ohne schuldhaftes Zögern" zu verlangen wäre, mithin auf ein subjektives, an vorwerfbares Verhalten anknüpfendes Verständnis abzustellen wäre (so etwa OVG Bremen, B. v. 25.2.2022 - 1 B 487/21 - BeckRS 2022, 4522 Leitsatz und Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, B. v. 9.11.2020 - 9 S 2421/20 - BeckRS 2020, 3... L. und Rn. 20).

    Eine Veröffentlichung erfolgt dementsprechend nur dann "unverzüglich", wenn die zwischen dem Verstoß und seiner Veröffentlichung liegende Zeitspanne (vgl. OVG Bremen, B. v. 25.2.2022 - 1 B 487/21 - BeckRS 2022, 4522 Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, B. v. 9.11.2020 - 9 S 2421/20 - BeckRS 2020, 33823 Rn. 20; auf den festgestellten Verstoß bzw. den Abschluss der notwendigen Ermittlungen abstellend BayVGH, B. v. 4.11.2022 - 20 CE 22.2069 - BeckRS 2022, 31585 Rn. 19 und 22) durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BayVGH, a. a. O. Rn. 19 und 24).

    Die sachliche Rechtfertigung auch der Dauer der Sachverhaltsermittlung ist jedoch grundrechtlich geboten: Da der Zweck der Veröffentlichung, die Verbraucher über die lebensmittelrechtlichen Verstöße im Unternehmen des Antragstellers zu informieren und ihnen eine bewusste Konsumentscheidung zu ermöglichen, mit zunehmendem Alter des Verstoßes immer weniger erreicht werden kann und der Informationswert des Verstoßes mit zunehmender verstrichener Zeit immer weiter sinkt, kann allein die Verzögerung der Veröffentlichung von Verstößen zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Grundrechte der betroffenen Unternehmer führen (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 29; OVG Bremen, B. v. 25.2.2022 - 1 B 487/21 - BeckRS 2022, 4522 Rn. 28; vgl. auch BVerfG, B. v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13 - BeckRS 2018, 7272 Rn. 57 f.).

    Umstände, die nicht der Sphäre der Behörde, sondern der des Lebensmittelunternehmers zuzurechnen sind, haben hingegen grundsätzlich keine Auswirkung auf die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung (vgl. BayVGH, a. a. O., OVG Bremen, B. v. 25.2.2022 - 1 B 487/21 - BeckRS 2022, 4522 Rn. 28).

  • VGH Bayern, 04.11.2022 - 20 CE 22.2069

    Zur Unverzüglichkeit der Information der Öffentlichkeit iSd § 40 Abs. 1a LFGB

    Der Wortlaut der Norm legt zwar nahe, zur Bestimmung des Sinngehalts des Begriffs "unverzüglich" auf die Legaldefinition des § 121 BGB ("ohne schuldhaftes Zögern"), also auf ein subjektives, an vorwerfbares Verhalten anknüpfendes Verständnis abzustellen (so VGH BW, B.v. 9.11.2020 - 9 S 2421/20 - juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.2.2022 - 1 B 487/21 - juris; VG Bayreuth, B.v. 31.8.2021 - B 7 E 21.945 - juris Rn. 44; VG Frankfurt, B.v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F. - juris Rn. 27; VG Oldenburg, B.v. 28.8.2019 - 7 B 2221/19 - NVwZ 2020, 492 - juris Rn. 18 ff.).

    Dazu gehören regelmäßig die zeitlichen Erfordernisse zur Ermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Sachverhalts je nach der konkreten Sachverhaltsgestaltung (etwa die notwendige Dauer bis zur Vorlage von Untersuchungsergebnissen), die Gewährleistung der Verfahrensrechte des Betroffenen im angemessenen Umfang (Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) und - jedenfalls grundsätzlich - die Dauer eines gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens (zum Ganzen vgl. VGH BW, B.v. 9.11.2020 - 9 S 2421/20 m.w.N.; so auch VG Bayreuth, B.v. 31.8.2021 - B 7 E 21.945 -, juris Rn. 44; ebenso OVG Bremen, B.v. 25.2.2022 - 1 B 487/21 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 20.10.2022 - 14 ME 304/22

    Unverzüglich; Unverzüglichkeit

    Nach Auffassung des Senats fordert der Begriff "unverzüglich" auch im Rahmen von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 25.2.2022 - 1 B 487/21 -, juris Rn. 24; VGH BW, Beschl. v. 9.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 21; VG München, Beschl. v. 19.5.2020 - M 26 E 20.1579 -, juris Rn. 38; jeweils m.w.N.).

    Dabei sind Verzögerungen aus der Sphäre des Lebensmittelunternehmers "fristverlängernd" zu würdigen (OVG Bremen, Beschl. v. 25.2.2022 - 1 B 487/21 -, juris Rn. 24; VGH BW, Beschl. v. 9.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2024 - 14 ME 131/23

    Hygiene; Lebensmittelwarnung; Mäuse; Mäusebefall; Schädlinge;

    Unabhängig davon teilt der Senat nicht die Auffassung des Antragsgegners, dass bei einem Mäusebefall eines Lebensmittelmarktes in dem hier dokumentierten Ausmaß (vgl. zu einer anderen Konstellation OVG Bremen, Beschl. v. 25.2.2022 - 1 B 487/21 -, juris) pauschal von einer nachteiligen Beeinflussung eines jeglichen Lebensmittels in diesem Markt ausgegangen werden kann.
  • VG Würzburg, 16.03.2023 - W 8 E 23.186

    Maqui-Beeren-Extrakt als Bestandteil eines Nahrungsergänzungsmittels

    Infolgedessen besteht weiterhin ein vom Regelungszweck des § 40 Abs. 1a LFGB gedeckter Informationswert im vorliegenden konkreten Einzelfall, sowohl jetzt bei Erlass des vorliegenden Beschlusses als auch noch für einige Zeit in die Zukunft (vgl. OVG Bremen, B.v. 25.2.2022 - 1 B 487/21 - juris Rn. 30).
  • VG Frankfurt/Main, 09.12.2022 - 5 L 3133/22

    Zur Unverzüglichkeit einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB

    Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB weitgehend den Anwendungsbereich nehmen würde und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 B 487/21 -, juris Rn. 27 f.; VGH BW, Beschluss vom 9. November 2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 23).
  • VG Düsseldorf, 22.09.2022 - 16 L 1685/22
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. November 2020 - 9 S 2421/20, juris, Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 B 487/21 -, juris, Rn. 25.
  • VG Frankfurt/Main, 27.04.2023 - 5 L 1045/23

    § 40 Abs. 1a LFGB: Zur Anhörung und weiteren Rechtmäßigkeit einer geplanten

    Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 13. März 2023 sowie mit Schreiben vom 22. März 2023 - und damit jeweils nach nur ein paar Tagen - reagiert und das Verfahren vorangetrieben, zumal Verzögerungen aus der Sphäre des Lebensmittelunternehmers, worunter auch die Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde aufgrund beantragter Akteneinsicht, angekündigter Stellungnahme und eines anhängigen gerichtlichen Eilverfahrens fällt, nach der Rechtsprechung grundsätzlich "fristverlängernd" zu würdigen sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 B 487/21 -, juris Rn. 27 f.; VGH B-W, Beschluss vom 9. November 2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 23; VG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 2021 - 5 L 2444/21.F -, juris Rn. 45).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2023 - 3 MB 13/23

    Verhältnismäßigkeit einer Information auf Grundlage von LFGB § 40 Abs 1a S 1 Nr 3

    Andernfalls müssten Veröffentlichungen auch nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereichs berauben würde und mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stünde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.2022 - 1 B 487/21 -, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Beschl. v. 09.11.2020 - 9 S 2421/20 -, juris Rn. 23; im Ergebnis nicht anders auch VGH München, Beschl. v. 04.11.2022 - 20 CE 22.2069 -?, juris Rn. 24).
  • VG Würzburg, 06.04.2023 - W 8 E 23.353

    Eilantrag, Birnen, staatliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

    Infolgedessen besteht weiterhin ein vom Regelungszweck des § 40 Abs. 1a LFGB gedeckter Informationswert im vorliegenden konkreten Einzelfall, sowohl jetzt bei Erlass des vorliegenden Beschlusses als auch noch für einige Zeit in die Zukunft (vgl. OVG Bremen, B.v. 25.2.2022 - 1 B 487/21 - juris Rn. 30).
  • VG Frankfurt/Main, 22.03.2023 - 5 K 2427/19

    Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB: Keine Unverzüglichkeit nach mehr als

  • OVG Sachsen, 08.12.2022 - 3 B 304/22

    Veröffentlichung Mangelbeseitigung; Bekanntmachung in derselben Weise

  • VG Ansbach, 31.08.2022 - AN 14 E 22.00130

    Veröffentlichung von Informationen über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche

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