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   OVG Bremen, 25.10.2022 - 1 LA 170/21   

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OVG Bremen, 25.10.2022 - 1 LA 170/21 (https://dejure.org/2022,29711)
OVG Bremen, Entscheidung vom 25.10.2022 - 1 LA 170/21 (https://dejure.org/2022,29711)
OVG Bremen, Entscheidung vom 25. Oktober 2022 - 1 LA 170/21 (https://dejure.org/2022,29711)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
    Innerstaatlicher Konflikt Verfolgungsdichte; Irak; Provinz Diyala; quantitative Ermittlung; Schwellenwert Verfolgungsdichte; subsidiärer Schutz Verfolgungsdichte; Verfolgungsdichte Verfolgungsdichte; Kein Subsidiärer Schutz für kurdischen Asylbewerber aus der Provinz ...

  • rechtsportal.de

    AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
    Innerstaatlicher Konflikt Verfolgungsdichte; Irak; Provinz Diyala; quantitative Ermittlung; Schwellenwert Verfolgungsdichte; subsidiärer Schutz Verfolgungsdichte; Verfolgungsdichte Verfolgungsdichte; Kein Subsidiärer Schutz für kurdischen Asylbewerber aus der Provinz ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen asylrechtliches Urteil

    Auszug aus OVG Bremen, 25.10.2022 - 1 LA 170/21
    Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490 - juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2019 - 10 LA 35/19

    Darlegung eines Verfahrensfehlers im Falle der nicht ordnungsgemäßen Einführung

    Auszug aus OVG Bremen, 25.10.2022 - 1 LA 170/21
    Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490 - juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2020 - A 10 S 1272/17

    Weder für den Irak insgesamt noch für die Herkunftsregion des Klägers, die

    Auszug aus OVG Bremen, 25.10.2022 - 1 LA 170/21
    Hierzu verweist das Urteil auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 05.03.2020 - A 10 S 1272/17, juris Rn. 26 ff.).

    Vielmehr wird in dem vom Kläger angeführten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. März 2020 (A 10 S 1272/17, juris) ausdrücklich festgestellt, dass weder für den Irak insgesamt noch für die Provinz Diyala eine ausreichende Verfolgungsdichte festgestellt werden kann.

  • BVerwG, 05.11.2018 - 1 B 77.18

    Darstellen des deutschen Namens auf dem deutschen Aufenthaltstitel in gleicher

    Auszug aus OVG Bremen, 25.10.2022 - 1 LA 170/21
    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 14.10.2019 - 1 LA 164/19, juris Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Auszug aus OVG Bremen, 25.10.2022 - 1 LA 170/21
    Insbesondere könne das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen (EuGH, Urt. v. 10.06.2021 - C-901/19, juris Rn. 31 ff.).
  • OVG Bremen, 01.12.2020 - 1 LA 98/20
    Auszug aus OVG Bremen, 25.10.2022 - 1 LA 170/21
    Hierzu hat der erkennende Senat bereits ausgeführt, dass das Verlangen einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, weder dem Unionsrecht noch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union widerspreche (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.12.2020 - 1 LA 98/20, juris Rn. 22).
  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

    Auszug aus OVG Bremen, 25.10.2022 - 1 LA 170/21
    Entgegen der Auffassung des Klägers steht einer quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte auch nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2018 ( 2 BvR 2435/17) entgegen.
  • BVerfG, 22.01.2001 - 1 BvR 2075/98

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags

    Auszug aus OVG Bremen, 25.10.2022 - 1 LA 170/21
    Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags begründet einen Gehörsverstoß, wenn die Ablehnung keine Stütze im Prozessrecht findet (BVerfG, Beschl. v. 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98, juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2021 - 9 A 570/20

    Kein Flüchtlingsstatus für irakische Jesiden

    Auszug aus OVG Bremen, 25.10.2022 - 1 LA 170/21
    Gleichwohl ergeben sich daraus Hinweise auf das Ausmaß willkürlicher Gewalt gegenüber Zivilpersonen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.05.2021 - 9 A 570/20.A, juris Rn. 294).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 66.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Bremen, 25.10.2022 - 1 LA 170/21
    Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 14.10.2019 - 1 LA 164/19, juris Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).
  • OVG Bremen, 14.10.2019 - 1 LA 164/19

    Asyl Afghanistan; Darlegungserfordernis; grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 08.03.2018 - 1 B 7.18

    Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 9 LB 129/19

    Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund vermeintlicher

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30980

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

    b) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass in der Antragsbegründung unter Einschluss der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass nach der gebotenen G e s a m t s c h a u aller relevanten Gesichtspunkte in Abweichung von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht für den gesamten Jemen eine Gefahrenlage für alle Zivilpersonen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen sein könnte (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Bejahung einer Gefahrenlage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in außergewöhnlichen Situationen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 21 m.w.N.; zu den hierbei anzuwendenden Maßstäben vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; B.v. 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; B.v. 13.1.2022 - 1 B 85.21 u.a. - juris; EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - NVwZ 2021, 1203 ff. m. Anm. Lehnert/Mantel; vgl. hierzu auch OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 17 f.; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 29 ff.).

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30981

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

    b) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass in der Antragsbegründung unter Einschluss der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass nach der gebotenen G e s a m t s c h a u aller relevanten Gesichtspunkte in Abweichung von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht für den gesamten Jemen eine Gefahrenlage für alle Zivilpersonen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen sein könnte (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Bejahung einer Gefahrenlage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in außergewöhnlichen Situationen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 21 m.w.N.; zu den hierbei anzuwendenden Maßstäben vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; B.v. 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; B.v. 13.1.2022 - 1 B 85.21 u.a. - juris; EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - NVwZ 2021, 1203 ff. m. Anm. Lehnert/Mantel; vgl. hierzu auch OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 17 f.; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 29 ff.).

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.31018

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

    Es ist bereits nicht ersichtlich, dass in der Antragsbegründung unter Einschluss der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass nach der gebotenen G e s a m t s c h a u aller relevanten Gesichtspunkte in Abweichung von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht für den gesamten Jemen eine Gefahrenlage für alle Zivilpersonen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen sein könnte (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Bejahung einer Gefahrenlage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in außergewöhnlichen Situationen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 21 m.w.N.; zu den hierbei anzuwendenden Maßstäben vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; B.v. 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; B.v. 13.1.2022 - 1 B 85.21 u.a. - juris; EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - NVwZ 2021, 1203 ff. m. Anm. Lehnert/Mantel; vgl. hierzu auch OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 17 f.; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 29 ff.).

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30982

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

    Es ist bereits nicht ersichtlich, dass in der Antragsbegründung unter Einschluss der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass nach der gebotenen G e s a m t s c h a u aller relevanten Gesichtspunkte in Abweichung von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht für den gesamten Jemen eine Gefahrenlage für alle Zivilpersonen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen sein könnte (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Bejahung einer Gefahrenlage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in außergewöhnlichen Situationen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 21 m.w.N.; zu den hierbei anzuwendenden Maßstäben vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; B.v. 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; B.v. 13.1.2022 - 1 B 85.21 u.a. - juris; EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - NVwZ 2021, 1203 ff. m. Anm. Lehnert/Mantel; vgl. hierzu auch OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 17 f.; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 29 ff.).

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.30983

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

    b) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass in der Antragsbegründung unter Einschluss der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass nach der gebotenen G e s a m t s c h a u aller relevanten Gesichtspunkte in Abweichung von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht für den gesamten Jemen eine Gefahrenlage für alle Zivilpersonen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen sein könnte (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Bejahung einer Gefahrenlage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in außergewöhnlichen Situationen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 21 m.w.N.; zu den hierbei anzuwendenden Maßstäben vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; B.v. 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; B.v. 13.1.2022 - 1 B 85.21 u.a. - juris; EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - NVwZ 2021, 1203 ff. m. Anm. Lehnert/Mantel; vgl. hierzu auch OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 17 f.; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 29 ff.).

  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 15 ZB 22.31031

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

    Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 16.3.2022 a.a.O.; B.v. 4.10.2022 a.a.O.; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 6).

    b) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass in der Antragsbegründung unter Einschluss der dort in Bezug genommenen Erkenntnisquellen hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass nach der gebotenen G e s a m t s c h a u aller relevanten Gesichtspunkte in Abweichung von den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht für den gesamten Jemen eine Gefahrenlage für alle Zivilpersonen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen sein könnte (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Bejahung einer Gefahrenlage i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in außergewöhnlichen Situationen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 - NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 21 m.w.N.; zu den hierbei anzuwendenden Maßstäben vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; B.v. 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4; B.v. 13.1.2022 - 1 B 85.21 u.a. - juris; EuGH, U.v. 10.6.2021 - C-901/19 - NVwZ 2021, 1203 ff. m. Anm. Lehnert/Mantel; vgl. hierzu auch OVG Bremen, B.v. 25.10.2011 - 1 LA 170/21 - juris Rn. 17 f.; OVG SH, U.v. 12.10.2022 - 5 A 78/19.A - juris Rn. 29 ff.).

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