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   OVG Hamburg, 02.02.2023 - 2 Bs 179/22   

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OVG Hamburg, 02.02.2023 - 2 Bs 179/22 (https://dejure.org/2023,1583)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2023 - 2 Bs 179/22 (https://dejure.org/2023,1583)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02. Februar 2023 - 2 Bs 179/22 (https://dejure.org/2023,1583)
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  • VG Hamburg PDF

    Erfolglose Beschwerde eines Rudervereins betreffend die Untersagung der Nutzung eines Vereinsgebäudes für geschlossene private Veranstaltungen

 
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  • OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05

    Nutzungsuntersagung an Mieter oder Eigentümer?

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2023 - 2 Bs 179/22
    Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, d.h. wenn sich ihre materiell-rechtliche Zulassungsfähigkeit geradezu aufdrängt (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2022, 2 Bs 160/22, n.v.; Beschl. v. 10.6.2005, 2 Bs 144/05, NVwZ-RR 2006, 169, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Eine solche umfassende Nutzungsuntersagung kann nur an den Grundeigentümer gerichtet werden, weil nur er es in der Hand hat, nach Beendigung der rechtswidrigen Nutzung durch die jetzige Vertragspartnerin dauerhaft für eine ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks zu sorgen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2005, 2 Bs 144/05, NVwZ-RR 2006, 164, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 22.83

    Wohnungsrecht - Wohnberechtigungsschein - Ausnahme - Nichteheliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2023 - 2 Bs 179/22
    Beim intendierten Ermessen gibt das Gesetz die Richtung der Entscheidung vor, dem Gesetz steht also eine bestimmte Entscheidung näher bzw. eine bestimmte Entscheidung wird von ihm gewollt und davon darf nur ausnahmsweise abgesehen werden (s. dazu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 5.7.1985, 8 C 22.83, BVerwGE 72, 1, juris Rn. 22).

    Grundsätzlich genügt es, wenn die zuständige Stelle das Vorliegen eines Ausnahmefalles ablehnt und dieses Ergebnis ihrer Prüfung zum Ausdruck bringt (BVerwG, Urt. v. 5.7.1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.08.1980 - 4 B 67.80

    Privilegierung eines Torfabbaus; Umfang der Begründungspflicht bei

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2023 - 2 Bs 179/22
    Die Entscheidung über das "Für und Wider" muss nur dann abgewogen werden, wenn in einem Fall ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, das heißt der (ausnahmsweise) in Kauf zunehmenden Duldung eines rechtswidrigen Zustandes, bestehen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1980, 4 B 67.80, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2023 - 2 Bs 179/22
    Darlegungen des Antragstellers hierzu wären veranlasst gewesen, weil zweifelhaft ist, ob eine solche Anordnung als Verwaltungsakt anzusehen ist (verneinend BVerwG, Urt. v. 12.5.1966, II C 197.62, BVerwGE 24, 92, juris Rn. 40; ebenso Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 80 Rn. 80 m.w.N.; ausdrücklich offengelassen von BVerwG, Beschl. v. 30.11.1994, 4 B 243.94, DÖV 1995, 384, juris Rn. 3; bejahend mit Hinweisen zum Streitstand: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., 2022, § 80 Rn. 82).
  • BVerwG, 08.07.2022 - 4 B 34.21

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2023 - 2 Bs 179/22
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2022 (4 B 34.21) zurück.
  • OVG Hamburg, 11.11.2009 - 2 Bf 201/06

    Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung; bauaufsichtliches Einschreiten gegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2023 - 2 Bs 179/22
    Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei bauordnungswidrigen Zuständen das Einschreiten gegen die rechtswidrigen Umstände gesetzlich intendiert ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2020, 2 Bs 266/19, n.v.; Urt. v. 11.11.2009, 2 Bf 201/06, NordÖR 2010, 29, juris Rn. 40).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2005 - 3 S 141/05

    Anfechtung eines baurechtlichen Widerspruchsbescheides, der auf Widerspruch des

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2023 - 2 Bs 179/22
    Eine solche umfassende Nutzungsuntersagung kann nur an den Grundeigentümer gerichtet werden, weil nur er es in der Hand hat, nach Beendigung der rechtswidrigen Nutzung durch die jetzige Vertragspartnerin dauerhaft für eine ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks zu sorgen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2005, 2 Bs 144/05, NVwZ-RR 2006, 164, juris Rn. 10).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.08.1996 - 1 L 232/95

    Lärmbeeinträchtigung; Gebietsüberschreitender Nachbarschutz; Nachbarschutz;

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2023 - 2 Bs 179/22
    Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 14. August 1996 (1 L 232/95, juris Rn. 35) über die Annahme einer trennenden Wirkung einer Strandpromenade nicht weiter, weil das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs stets eine Frage des Einzelfalls ist.
  • BVerwG, 30.11.1994 - 4 B 243.94

    Verwaltungsvollstreckungsrecht - Rechtliche Einordnung - Behördliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2023 - 2 Bs 179/22
    Darlegungen des Antragstellers hierzu wären veranlasst gewesen, weil zweifelhaft ist, ob eine solche Anordnung als Verwaltungsakt anzusehen ist (verneinend BVerwG, Urt. v. 12.5.1966, II C 197.62, BVerwGE 24, 92, juris Rn. 40; ebenso Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2018, § 80 Rn. 80 m.w.N.; ausdrücklich offengelassen von BVerwG, Beschl. v. 30.11.1994, 4 B 243.94, DÖV 1995, 384, juris Rn. 3; bejahend mit Hinweisen zum Streitstand: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., 2022, § 80 Rn. 82).
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