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   OVG Hamburg, 02.05.2018 - 3 Bs 39/18   

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https://dejure.org/2018,14544
OVG Hamburg, 02.05.2018 - 3 Bs 39/18 (https://dejure.org/2018,14544)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2018 - 3 Bs 39/18 (https://dejure.org/2018,14544)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - 3 Bs 39/18 (https://dejure.org/2018,14544)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Wesentliche Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. DSchG HA 2013 § 8 DSchG wegen nachteiliger Veränderungen in der Umgebung einer zum Ensemble gehörenden baulichen Anlage

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DSchG HA (2013) § 4 Abs. 3 ; DSchG HA (2013) § 8
    Wesentliche Beeinträchtigung eines denkmalgeschützten Ensembles; Nachteilige Veränderungen in der Umgebung einer zum Ensemble gehörenden baulichen Anlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein Ensemble durch Veränderungen wesentlich beeinträchtigt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wesentliche Beeinträchtigung eines denkmalgeschützten Ensembles

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wesentliche Beeinträchtigung eines denkmalgeschützten Ensembles

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist ein Ensemble durch Veränderungen wesentlich beeinträchtigt? (IBR 2018, 1059)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 766
  • BauR 2018, 1391
  • ZfBR 2018, 697
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 03.05.2017 - 3 Bf 98/15

    Eigenschaft einer Kirche als Denkmal; Anspruch auf Auskunft über die Einschätzung

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.05.2018 - 3 Bs 39/18
    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts liegt eine den Denkmalschutz begründende (architektur-) geschichtliche Bedeutung einer Anlage aufgrund der Bedeutung des verantwortlichen Architekten jedenfalls nur vor, wenn das Bauwerk, um dessen Erhaltung es geht, im Werk des Architekten eine herausgehobene Stellung einnimmt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 73).

    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung den rechtlichen Maßstab für das Vorliegen einer stadtbildprägenden Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 48, m.w.N.) wiedergegeben.

    Das Tatbestandsmerkmal der geschichtlichen Bedeutung ist damit als ein die übrigen Tatbestandsmerkmale übergreifendes Kriterium für die Denkmalschutzwürdigkeit aufzufassen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 44, m.w.N.).

    Denn nur Letzteres unterliegt dem Denkmalschutz, wobei es seinen Denkmalwert nicht schon durch die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte, sondern erst durch die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal erfährt, die bzw. das der eigentliche Träger der geschichtlichen Botschaft ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 6; s. auch Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 78).

  • OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13

    Vorübergehende Anbringung einer Werbeanlage in der Nähe eines denkmalgeschützten

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.05.2018 - 3 Bs 39/18
    Vielmehr hat es - vom Ansatz her zutreffend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, DVBl 2014, 115, juris Rn. 5) - geprüft, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, um mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einschätzen zu können, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen.

    Für die Frage einer (wesentlichen) Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. § 8 DSchG ist nicht isoliert auf dessen einzelne Teile, sondern auf das Ensemble insgesamt abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543, juris Rn. 9).

    Das ist dann der Fall, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 22; Beschl. v. 22.10.2013, a.a.O., juris Rn. 5).

  • OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14

    Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch Bauvorhaben

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.05.2018 - 3 Bs 39/18
    Das ist dann der Fall, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 22; Beschl. v. 22.10.2013, a.a.O., juris Rn. 5).
  • OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02

    Denkmalfähigkeit eines Objekts, eines Ensembles

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.05.2018 - 3 Bs 39/18
    Denn nur Letzteres unterliegt dem Denkmalschutz, wobei es seinen Denkmalwert nicht schon durch die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte, sondern erst durch die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal erfährt, die bzw. das der eigentliche Träger der geschichtlichen Botschaft ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 6; s. auch Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 78).
  • OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen;

    Der nunmehr für denkmalschutzrechtliche Streitigkeiten zuständige Senat hat diese Rechtsprechung zu § 8 DSchG aufgegriffen und in einem Fall, in dem es um ein geschütztes Ensemble ging, wie folgt zusammengefasst (OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 39/18, juris Rn. 16):.
  • OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15

    Inhalt und Reichweite von § 8 DSchG

    Dabei umfasst der Ensemblebegriff nicht nur solche Sachmehrheiten, die in ihrer Erscheinung aufeinander bezogen sind, sondern zum Beispiel auch solche, die durch einen funktionellen Zusammenhang oder eine einheitliche Planung und Errichtung gekennzeichnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 39/18, BauR 2018, 1391, juris Rn. 16; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 78; Beschl. v. 3.12.2014, 2 Bs 214/14, NordÖR 2015, 129, juris Rn. 10; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 64 f.).
  • OVG Saarland, 25.10.2019 - 2 A 325/18

    Windkraftanlage und Denkmalschutz

    8 (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 Bs 218/15 -, NordÖR 2016, 118 und vom 2.5.2018 - 3 Bs 39/18 -, BauR 2018, 1391 ) Diese Fragen stellen sich insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Größe in einem vergleichsweise weiten räumlichen Umfeld "umgebungsrelevant" und deshalb viel eher als kleinere bauliche Anlagen geeignet sind, mit denkmalschutzrechtlichen Belangen in Konflikt zu treten.
  • VG Berlin, 09.06.2022 - 19 K 664.17

    Denkmalschutz begrenzt Bebaubarkeit von Tennisplätzen hinter der Berliner

    Eine wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmalbereichs wegen nachteiliger Veränderungen in der Umgebung einer dazugehörigen baulichen Anlage liegt vor, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Denkmalbereichs dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Bestandteils zugleich dazu führt, dass der Denkmalbereich in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in ihm verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2018 - OVG 3 Bs 39/18 -, juris, Rn. 16).
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