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   OVG Hamburg, 03.02.2020 - 5 Bf 228/18.Z   

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OVG Hamburg, 03.02.2020 - 5 Bf 228/18.Z (https://dejure.org/2020,2466)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03.02.2020 - 5 Bf 228/18.Z (https://dejure.org/2020,2466)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03. Februar 2020 - 5 Bf 228/18.Z (https://dejure.org/2020,2466)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 121 VwGO, § 124 Abs 2 VwGO, § 124a Abs 5 S 2 VwGO
    Zur präjudiziellen Bindungswirkung eines Urteils, mit dem die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes (hier: Versagung von Fördermitteln für ein bestimmtes Forschungsvorhaben) festgestellt wurde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 121
    Versagung einer Zuwendung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Förderung eines Forschungsvorhabens einer Universität; Nur bei Bescheidungsurteilen erstreckt sich die Rechtskraft auch auf die Entscheidungsgründe; Gegenstand der materiellen Rechtskraft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.07.2013 - 5 C 8.12

    Bemessungsgrundlage; Begrenzung der Revision; Berechtigter; Bescheidungsklage;

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.02.2020 - 5 Bf 228/18
    Anders als bei einem Bescheidungsurteil erstreckt sich bei einem Urteil, mit dem die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt wird, die Rechtskraft nicht auf die Entscheidungsgründe (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, 5 C 8/12, juris Rn. 15).

    Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass sich die Rechtskraft von Bescheidungsurteilen auf die Entscheidungsgründe des Urteils erstreckt, so dass dort bei Erschütterung nur eines selbständig tragenden Grundes die vollständige oder jedenfalls teilweise Zulassung der Berufung in Betracht kommt um zu verhindern, dass die möglicherweise fehlerhaften Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in Rechtskraft erwachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, 5 C 8/12, juris; Beschl. v. 24.10.2006, 6 B 47/06, juris 14 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 17.10.2013, 1 E 799/13, juris Rn. 3 ff.).

    Nur bei Bescheidungsurteilen erwächst jedoch auch die Rechtsauffassung des Gerichts in Rechtskraft; für andere Urteile gilt dies nicht (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O. Rn. 15).

  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 7.01

    Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.02.2020 - 5 Bf 228/18
    Für einen späteren Prozess entfaltet ein solches Urteil präjudizielle Bindungswirkung, wenn die rechtskräftig entschiedene Frage vorgreiflich für die Beurteilung des zur Entscheidung stehenden Rechtsverhältnisses ist (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 31.1.2002, 2 C 7/01, juris Rn. 13 ff.).

    Zum anderen hängt dies davon ab, ob die rechtskräftige Vorentscheidung ein Element liefert, das nach der einschlägigen materiell-rechtlichen Norm notwendig ist für den Subsumtionsschluss, der zu der im zweiten Prozess beanspruchten Rechtsfolge führt (BVerwG, Urt. v. 31.1.2002, 2 C 7/01, juris Rn. 13 ff.).

  • BVerfG, 23.02.2011 - 1 BvR 500/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.02.2020 - 5 Bf 228/18
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als richtig erweist und diese anderen Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen und ihre Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang nicht hinausgeht (BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, juris Rn. 40; Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.02.2020 - 5 Bf 228/18
    Soweit Anfechtungsurteilen materielle Rechtskraftwirkung "im Hinblick auf nachfolgende Verwaltungsakte" zugestanden wird, geschieht dies unter der Voraussetzung, dass eine unveränderte Sach- und Rechtslage besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1992, 1 C 12/92, juris Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2013 - 1 E 799/13

    Verpflichtung zur erneuten dienstlichen Beurteilung eines Beamten

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.02.2020 - 5 Bf 228/18
    Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass sich die Rechtskraft von Bescheidungsurteilen auf die Entscheidungsgründe des Urteils erstreckt, so dass dort bei Erschütterung nur eines selbständig tragenden Grundes die vollständige oder jedenfalls teilweise Zulassung der Berufung in Betracht kommt um zu verhindern, dass die möglicherweise fehlerhaften Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in Rechtskraft erwachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, 5 C 8/12, juris; Beschl. v. 24.10.2006, 6 B 47/06, juris 14 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 17.10.2013, 1 E 799/13, juris Rn. 3 ff.).
  • VGH Bayern, 03.09.2012 - 10 ZB 11.2153

    Versammlungsverbot; Fortsetzungsfeststellungsklage; Darlegungslast; mehrere

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.02.2020 - 5 Bf 228/18
    Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aber auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so sind die Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (vgl. VGH München, Beschl. v. 3.9.2012, 10 ZB 11.2153, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.02.2020 - 5 Bf 228/18
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als richtig erweist und diese anderen Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen und ihre Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang nicht hinausgeht (BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, juris Rn. 40; Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2009 - 20 A 628/05
    Auszug aus OVG Hamburg, 03.02.2020 - 5 Bf 228/18
    Künftige Entscheidungen der Beklagten würden sich auf neue Anträge der Klägerin in anderen (wenn auch möglicherweise ähnlich ablaufenden) Vergabeverfahren beziehen, so dass ein anderer Streitgegenstand vorliegt (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 3.12.2009, 20 A 628/05, juris Rn. 76).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.02.2020 - 5 Bf 228/18
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als richtig erweist und diese anderen Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen und ihre Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang nicht hinausgeht (BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, juris Rn. 40; Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

    Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.02.2020 - 5 Bf 228/18
    Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass sich die Rechtskraft von Bescheidungsurteilen auf die Entscheidungsgründe des Urteils erstreckt, so dass dort bei Erschütterung nur eines selbständig tragenden Grundes die vollständige oder jedenfalls teilweise Zulassung der Berufung in Betracht kommt um zu verhindern, dass die möglicherweise fehlerhaften Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in Rechtskraft erwachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, 5 C 8/12, juris; Beschl. v. 24.10.2006, 6 B 47/06, juris 14 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 17.10.2013, 1 E 799/13, juris Rn. 3 ff.).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

  • VGH Bayern, 05.01.2023 - 10 CE 22.2618

    Kein Anspruch auf Rückholung eines abgeschobenen Ausländers

    Zwar erwächst bei Bescheidungsurteilen auch die Rechtsauffassung des Gerichts in Rechtskraft (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 5 C 8.12 - juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Hamburg, B.v. 3.2.2020 - 5 Bf 228/18.Z - juris Rn. 21).
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