Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22962
OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F (https://dejure.org/2012,22962)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F (https://dejure.org/2012,22962)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03. Juli 2012 - 12 Bf 58/12.F (https://dejure.org/2012,22962)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,22962) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Disziplinarrechtliche Durchsuchung und Beschlagnahme sowie vorläufige Sicherstellung; Zufallsfunde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung einer vom Verwaltungsgericht angeordneten disziplinarrechtlichen Durchsuchung und Beschlagnahme von der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung von ihren Ermittlungspersonen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 94 Abs. 2; HmbDG § 29 Abs. 1
    Durchführung einer vom Verwaltungsgericht angeordneten disziplinarrechtlichen Durchsuchung und Beschlagnahme von der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung von ihren Ermittlungspersonen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durchführung einer disziplinarrechtichen Durchsuchung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 845
  • DÖV 2012, 895
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 11.08

    Klageerweiterung; Sachdienlichkeit; Disziplinarverfahren; Durchsuchung; Verdacht

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12
    Eine endgültige Beschlagnahme kann gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 HmbDG regelmäßig nur durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden (vgl. zur Frage des ausschließlichen Richtervorbehalts Weiß in: GKÖD, a.a.O., § 27 BDG Rn. 8, 16, 33, 39; Wittkowski in: Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 27 Rn. 2; Eckstein, ZBR 2012, 151, 153; Hummel in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012, § 27 BDG Rn. 1, unklar Rn. 11; vom BVerwG im Urt. v. 31.3.2011, 2 A 11.08, NVwZ-RR 2011, 698, 699 [Rn. 19] offen gelassen; OVG Bremen, Beschl. v. 21.7.2006, DL A 420/05, juris, Rn. 11).

    Zwar wurde anschließend der Ordner des Antragsgegners auf dem Server des PK 14 gesperrt, doch liegt hinsichtlich dieses Ordners weder ein Durchsuchungs- noch ein Beschlagnahmeantrag vor (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 2 A 11.08, NVwZ-RR 2011, 698 ff. [Rn. 14 ff.]).

    Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts mit den Durchsuchungsanordnungen hätten gemäß § 29 Abs. 2 HmbDG i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Antragstellerin (Weiß in: GKÖD, a.a.O., § 27 BDG Rn. 55) der Staatsanwaltschaft übergeben werden müssen, deren Aufgabe es gewesen wäre das Erforderliche zu veranlassen (vgl. zum inhaltsgleichen § 27 Abs. 2 BDG: BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, NVwZ-RR 2011, 698, 699 [Rn. 19]).

  • BGH, 05.08.2003 - 2 BJs 11/03

    Beschlagnahme; Sicherstellung zum Zwecke der Durchsuchung (Zulässigkeit einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12
    Werden bei der Durchsuchung schriftliche Unterlagen oder elektronische Speichermedien gefunden, deren Beweiseignung vor Ort nicht abschließend geklärt werden kann, so dürfen diese zum Zweck der Durchsicht gemäß 110 StPO vorläufig sichergestellt, also vorläufig aus dem Gewahrsam herausgenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.8.2003, StB 7/03, juris, Rn. 7).

    Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO ist der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (BVerfG, Beschl. v. 16.6.2009, a.a.O., S. 2436 [Rn. 88]) und ist noch dem Stadium der Durchsuchung zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 29.1.2002, 2 BvR 494/01, juris, Rn. 7; BGH, Beschl. v. 5.8.2003, a.a.O., Rn. 8).

    Gehört das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO noch der Durchsuchung an, so ist die Mitnahme der Papiere und elektronischen Speichermedien zum Zweck der Durchsicht, inwieweit eine Beweiserheblichkeit gegeben ist und eine Beschlagnahme beantragt werden soll, noch von der gerichtlichen Durchsuchungsanordnung gedeckt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 5.8.2003, a.a.O., Rn. 8).

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12
    a) Ist vor einer Durchsuchung nicht klar, welche Gegenstände bei der Durchsuchung möglicherweise gefunden werden - anders z.B. bei einer Durchsuchung zum Zwecke des Auffindens eines in der Wohnung vermuteten gestohlenen Gegenstandes -, so hätte eine im Zusammenhang mit dem Durchsuchungsbeschluss erlassene Beschlagnahmeanordnung mit lediglich gattungsmäßiger Umschreibung der erfassten Gegenstände lediglich den Charakter einer bloßen Richtlinie für die Durchsuchung, könnte mangels konkreter Bezeichnung der zu beschlagnahmenden Gegenstände aber noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.6.2009, 2 BvR 902/06, NJW 2009, 2431, 2438 [Rn. 106 f.]).

    Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO ist der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (BVerfG, Beschl. v. 16.6.2009, a.a.O., S. 2436 [Rn. 88]) und ist noch dem Stadium der Durchsuchung zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 29.1.2002, 2 BvR 494/01, juris, Rn. 7; BGH, Beschl. v. 5.8.2003, a.a.O., Rn. 8).

    Zwar kann der von einer solchen Maßnahme Betroffene gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 HmbDG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO in analoger Anwendung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme an sich bzw. die Art und Weise ihrer Durchführung stellen (BVerfG, Beschl. v. 29.1.2002, a.a.O., Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 16.6.2009, a.a.O., S. 2437 [Rn. 95]); das Durchsuchungsorgan hingegen benötigt für die vorläufige Sicherstellung zum Zweck der Durchsicht keine gesonderte gerichtliche Erlaubnis.

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 1714/04

    Schutz gegen eine Beschlagnahme

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12
    Zwar ist die Zulässigkeit von Beschlagnahmen nicht wie die einer Durchsuchung an Art. 13 GG, sondern an Art. 14 oder Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004, 2 BvR 1714/04, juris, Rn. 3), doch müssen auch hier die gesetzlichen Regelungen, die eine Einschränkung dieser Grundrechte bewirken, hinreichend klar erkennen lassen, welche Reichweite die Einschränkungen haben können.

    Das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot auf für Beweisgegenstände, die auf Grund einer fehlerhaften Durchsuchung erlangt wurden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004, 2 BvR 1714/04, juris, Rn. 3; Beschl. v. 9.10.2003, 2 BvR 1707/02, juris, Rn. 3).

  • BVerfG, 29.01.2002 - 2 BvR 494/01

    Fehlende Rechtswegerschöpfung mangels Nutzung der Rechtsbehelfe der §§ 98 Abs 2 S

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12
    Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO ist der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (BVerfG, Beschl. v. 16.6.2009, a.a.O., S. 2436 [Rn. 88]) und ist noch dem Stadium der Durchsuchung zugeordnet (BVerfG, Beschl. v. 29.1.2002, 2 BvR 494/01, juris, Rn. 7; BGH, Beschl. v. 5.8.2003, a.a.O., Rn. 8).

    Zwar kann der von einer solchen Maßnahme Betroffene gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 HmbDG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO in analoger Anwendung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme an sich bzw. die Art und Weise ihrer Durchführung stellen (BVerfG, Beschl. v. 29.1.2002, a.a.O., Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 16.6.2009, a.a.O., S. 2437 [Rn. 95]); das Durchsuchungsorgan hingegen benötigt für die vorläufige Sicherstellung zum Zweck der Durchsicht keine gesonderte gerichtliche Erlaubnis.

  • BVerfG, 09.10.2003 - 2 BvR 1707/02

    Fristbeginn für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (Gegenvorstellung gegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12
    Das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot auf für Beweisgegenstände, die auf Grund einer fehlerhaften Durchsuchung erlangt wurden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004, 2 BvR 1714/04, juris, Rn. 3; Beschl. v. 9.10.2003, 2 BvR 1707/02, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12
    Soweit er die Herausgabe verlangt, ist zu prüfen, ob der Zweck auch dadurch erreicht werden kann, dass eine Kopie des gespeicherten Datenbestandes angefertigt wird und dem Antragsgegner daraufhin die Geräte zurückgegeben werden können (vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Sicherstellung von Datenträgern und den darauf enthaltenen Daten: BVerfG, Beschl. v. 12.4.2005, 2 BvR 1027/02, NJW 2005, 1917, 1921 f.).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12
    Grundlegend hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. Dezember 2011 (2 BvR 2500/09 und 1857/10, NJW 2012, 907, 910 [Rn. 117]) zur Problematik von Beweisverwertungsverboten im Strafrecht ausgeführt:.
  • VGH Bayern, 16.09.2011 - 16b DC 11.1037

    Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe der beschlagnahmten

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12
    Da Durchsuchungen häufig nicht von der Staatsanwaltschaft selbst, sondern, wenn auch in deren Auftrag, von ihren Ermittlungspersonen durchgeführt werden, wiegt die Unterlassung der Antragstellerin, die Staatsanwaltschaft gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO einzuschalten, im Ergebnis ebenfalls nicht so schwer, als dass dies ein Verwertungsverbot rechtfertigen könnte (im Ergebnis ebenso: VGH München, Beschl. v. 16.9.2011, 16b DC 11.1037, juris, Rn. 14).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04

    Verletzung von Art 13 Abs 1, 2 GG durch unverhältnismäßige Wohnungsdurchsuchung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12
    Das Gericht muss sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen sowohl vom Verdachtsgrad wie auch davon überzeugen, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 HmbDG; vgl. für das Disziplinarverfahren: BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvR 1780/04, NVwZ 2006, 1282, 1283).
  • BVerwG, 14.02.2007 - 1 D 12.05

    Beamter des gehobenen Dienstes (Verwaltungsleiter); sexuelle Beleidigung einer im

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18

    Durchsicht eines Datenträgers; Fund in einem gegen andere Personen gerichteten

    Die Durchsicht dient im Gegenteil dazu, erst zu klären, ob die - vor Ort durchgesehenen oder gegebenenfalls vorläufig sichergestellten und zur Durchsicht bei der Behörde mitgenommenen - Unterlagen mangels Beweiserheblichkeit zurückzugeben sind oder ob eine richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018 - 2 BvR 708/18 - NJW 2018, 3571, und v. 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 - NJW 2002, 1410; BGH, Beschl. v. 05.08.2003 - StB 7/03 - NStZ 2003, 670; HmbOVG, Beschl. v. 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F - NVwZ-RR 2012, 845; OVG NW, Beschl. v. 30.01.2009 - 5 E 1425/08 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 21.07.2006 - DL A 420/05 - NordÖR 2006, 414; Gercke; in: dems./Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 110 Rn. 8; Bruns, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 110 Rn. 9; Hauschild, in: MüKo-StPO, § 110 Rn. 1; Hartmann, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 110 StPO Rn. 11; Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 110 rn.
  • OVG Hamburg, 12.12.2022 - 12 Bf 188/22

    Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei einer Durchsuchung im Rahmen eines

    Es handele sich um Zufallsfunde, die keine strafrechtliche Relevanz hätten und einem Beweisverwertungsverbot (im Disziplinarverfahren) unterlägen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3. Juli 2012, 12 Bf 58/12.F, Rn. 37 ff.).

    Auch aus dem von ihm angeführten und in Auszügen zitierten Urteil des Berufungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2012, 12 Bf 58/12.F, juris) kann der Kläger nichts für sich herleiten.

    Die dort in Rede stehende Konstellation, dass bei Gelegenheit einer auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 HmbDG angeordneten Durchsuchung Gegenstände gefunden werden, die keine strafrechtliche Relevanz haben, aber auf die Begehung eines weiteren beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes hindeuten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2012, a.a.O., juris Rn. 29), liegt hier ersichtlich nicht vor.

    Im Übrigen wird auch in der dortigen Entscheidung - in Übereinstimmung mit dem oben Gesagten - ausgeführt, dass das Gesetz kein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot für Beweisgegenstände aufführe, die auf Grund einer fehlerhaften Durchsuchung erlangt worden seien (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2012, a.a.O., juris Rn. 57 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2018 - 3d B 293/18
    vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 27, Rdn. 55; im Ergebnis ebenso: Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M § 27 Rn. 47a; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F -, NVwZ-RR 2012, 845 = juris Rn. 21.

    So aber OVG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F -, NVwZ-RR 2012, 845 = juris Rn. 21.

    vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M § 27 Rn. 47a; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 27, Rdn. 55; wohl auch Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 27 Rn. 6; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F -, NVwZ-RR 2012, 845 = juris Rn. 21, Hummel/Köhler/ Mayer/Baunack, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 6. Aufl. 2016, § 27 Rn. 8.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.09.2011 - 16b DC 11.1037 -, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F -, NVwZ-RR 2012, 845 = juris Rn. 57 ff.

  • VG Stuttgart, 02.09.2022 - DL 23 K 1960/22

    Statthaftigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf

    c) Eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt im Rahmen des § 17 Abs. 1 LDG ebenfalls nicht in Betracht (ebenso zur analogen Anwendbarkeit des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO im Vereinsrecht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2019 - 1 S 982/18 -, juris Rn. 16 f.; a.A. offenbar zu § 29 HmbDG Hamburgisches OVG, Beschluss vom 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F -, juris Rn. 22 und zu § 27 Abs. 1 BDG VG Ansbach, Beschluss vom 28.03.2011 - AN 6a DA 10.02112 -, juris Rn. 17 f. - jew. ohne weitere Begründung).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2013 - 3 A 10001/13

    Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamten - zur Mitwirkungspflicht bei der

    Daher ist ein Beweisverwertungsverbot nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn es - was hier nicht der Fall ist -ausdrücklich gesetzlich geregelt (z.B. in § 26 Abs. 3 LDG) oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist, wobei es maßgeblich auf das Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes im Hinblick auf die Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1502/04 -, NVwZ 2005, 1175; BVerfG, NJW 2006, 2684 f; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 2 WD 16/07 -, BVerwGE 132, 100; OVG Hamburg, Beschluss vom 03. Juli 2012 - 12 Bf 58/12.F -, NVwZ-RR 2012, 845 BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98 -, BGHSt 44, 243 [249]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht