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   OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17   

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OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17 (https://dejure.org/2017,22182)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03.07.2017 - 4 Bs 142/17 (https://dejure.org/2017,22182)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03. Juli 2017 - 4 Bs 142/17 (https://dejure.org/2017,22182)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 8 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, Art 32 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung anlässlich des G20-Gipfels 2017 in Hamburg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitliche und räumliche Beschränkung des Versammlungsverbots anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg in Form einer Allgemeinverfügung; Erhöhung der Gefahren durch eine außerordentliche Gesamtgefahrenlage anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg; Berufen der Behörde auf den ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitliche und räumliche Beschränkung des Versammlungsverbots anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg in Form einer Allgemeinverfügung; Erhöhung der Gefahren durch eine außerordentliche Gesamtgefahrenlage anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg; Berufen der Behörde auf den ...

  • rechtsportal.de

    Zeitliche und räumliche Beschränkung des Versammlungsverbots anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg in Form einer Allgemeinverfügung; Erhöhung der Gefahren durch eine außerordentliche Gesamtgefahrenlage anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg; Berufen der Behörde auf den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen: Kundgebung im Gängeviertel bleibt während des G20-Treffens einstweilen untersagt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen - Kundgebung im Gängeviertel bleibt während des G20-Treffens einstweilen untersagt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 969
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17
    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Veranstalter ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zusteht (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, juris Rn. 61), und Art. 8 Abs. 1 GG auch das Interesse des Veranstalters an einem Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen, etwa durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort - hier: des G20-Gipfels und des G. Viertels - schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 23), ist die hier vorliegende zeitliche und räumliche Beschränkung jedoch einem Verbot gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris Rn. 54).

    aa) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein räumlich und zeitlich beschränktes Versammlungsverbot in Form einer Allgemeinverfügung nach § 15 Abs. 1 VersG i. V. m. § 35 Satz 2 HmbVwVfG zu erlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 17 ff.; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, 11 ME 322/04, juris Rn. 13 ff.).

    (a) Die Bundesrepublik und die Antragsgegnerin sind verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 29) und völkerrechtlich (vgl. Art. 29 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, [BGBl. 1964 II S. 957], vgl. hierzu: Prauß, Staatsbesuche in der Bundesrepublik Deutschland, 2014, S. 79 ff)] zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Teilnehmer des G20-Gipfels verpflichtet und sie müssen geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Gäste treffen.

    Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris) ausführt, dass es verfassungsrechtlich unzulässig sei, ein Versammlungsverbot im Wesentlichen unter Verweis auf das Sicherheitskonzept der Versammlungsbehörde zu rechtfertigen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zitierten Beschluss die behördliche Entscheidung, einen entsprechenden Schutzraum in der Nähe des Ortes des G8-Gipfels zu schaffen und mit dafür geeigneten Schutzvorkehrungen zu versehen, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 30).

    Maßgeblich ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob die Überlegungen, die diesem Sicherheitskonzept zugrunde liegen, dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit ausreichend Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 30).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung mit der Begründung, die Einrichtung dieser Verbotszone bedeute, dass Versammlungen mit einem räumlichen Bezug zu dem Anlass des G8-Gipfels und unter Nutzung des Symbolgehalts der besonderen Nähe zu diesem Ort ausgeschlossen werden, verneint (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 31).

  • OVG Hamburg, 11.09.2015 - 4 Bs 192/15

    "Tag der Patrioten": Beschwerde gegen Versammlungsverbot zurückgewiesen

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17
    Das Beschwerdegericht geht zu seinen Gunsten hiervon aus, da die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre, wollte man in extrem eilbedürftigen und zugleich komplexen Verfahren der vorliegenden Art die formalen gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO konsequent anwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 7).

    Grundsätzlich gilt, dass in Fällen, in denen sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind, polizeiliche Maßnahmen in erster Linie gegen etwaige Störer zu richten sind (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, NordÖR 2016, 219, juris Rn. 19).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, NordÖR 2016, 219, juris Rn. 19).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin noch weitere Polizeikräfte hätte heranziehen können, sondern nur noch darauf, ob sie nach derzeitigem Stand die tatsächliche Möglichkeit hat, mit dem vorhandenen Personalbestand die Sicherheit zu gewährleisten (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 25).

    Denn es gehört zu der grundgesetzlich geschützten Freiheit des Antragstellers zu bestimmen, wann und wo er eine Versammlung abhalten will (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 27).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17
    Sofern dies nicht möglich ist, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 18).

    Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 16, m. w. N.).

    Grundsätzlich gilt, dass in Fällen, in denen sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind, polizeiliche Maßnahmen in erster Linie gegen etwaige Störer zu richten sind (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, NordÖR 2016, 219, juris Rn. 19).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, NordÖR 2016, 219, juris Rn. 19).

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17
    Im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris Rn. 25).

    Dabei sind die Tatbestandsvoraussetzungen unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen (BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris Rn. 27).

    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris Rn. 20; Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris Rn. 27).

    Hierbei ist zu beachten, dass die Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten hat, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris Rn. 27).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17
    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Veranstalter ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zusteht (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, juris Rn. 61), und Art. 8 Abs. 1 GG auch das Interesse des Veranstalters an einem Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen, etwa durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort - hier: des G20-Gipfels und des G. Viertels - schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 23), ist die hier vorliegende zeitliche und räumliche Beschränkung jedoch einem Verbot gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris Rn. 54).

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris Rn. 63; Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris Rn. 101) und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, juris Rn. 67).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris Rn. 77).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17
    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Veranstalter ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zusteht (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, juris Rn. 61), und Art. 8 Abs. 1 GG auch das Interesse des Veranstalters an einem Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen, etwa durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort - hier: des G20-Gipfels und des G. Viertels - schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 23), ist die hier vorliegende zeitliche und räumliche Beschränkung jedoch einem Verbot gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris Rn. 54).

    aa) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein räumlich und zeitlich beschränktes Versammlungsverbot in Form einer Allgemeinverfügung nach § 15 Abs. 1 VersG i. V. m. § 35 Satz 2 HmbVwVfG zu erlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 17 ff.; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, 11 ME 322/04, juris Rn. 13 ff.).

    Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob aus dem Kreis der potentiellen Teilnehmer von Versammlungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17
    Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001,1 BvR 1190/90, juris Rn. 41).

    Art. 8 GG umfasst nicht das Recht, die öffentliche Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen durch gezielte und absichtliche Behinderung der Rechte Dritter zu steigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90 u. a.; juris; Urt. v. 11.11.1986, 1 BvR 713/83, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 53; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 259 f.).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17
    Da sich der Schwerpunkt der Versammlungen auf das von der Allgemeinverfügung räumlich betroffene Stadtgebiet der Antragsgegnerin bezieht und von dort aus organisiert werden wird, ist die erfolgte Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Amtlichen Anzeiger vom 9. Juni 2017 sowie die Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung in einer Pressekonferenz der Antragsgegnerin am 9. Juni 2017 mit einer sich anschließenden Medienberichterstattung ausreichend (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 42).

    Art. 8 GG umfasst nicht das Recht, die öffentliche Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen durch gezielte und absichtliche Behinderung der Rechte Dritter zu steigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90 u. a.; juris; Urt. v. 11.11.1986, 1 BvR 713/83, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 53; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 259 f.).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17
    Da die Folgen von Anordnungen, die die Durchführung einer Versammlung beschränken, regelmäßig nicht reversibel sind, muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hier zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvR 461/03, juris Rn. 33).

    Die Verwaltungsgerichte müssen daher schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvR 461/03, juris Rn. 33).

  • VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark; zur

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17
    Dass die Allgemeinverfügung nicht die Unterschrift des Leiters der Versammlungsbehörde trägt, sondern lediglich dessen Namenswiedergabe, ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG ausreichend (VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n. v.).

    Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob aus dem Kreis der potentiellen Teilnehmer von Versammlungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • BVerfG, 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87

    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines Versammlungsverbots - Mahnwache anläßlich

  • VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/99

    Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbotes; Verbot

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2006 - 3 M 74/06
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2004 - 11 ME 322/04

    Rechtmäßigkeit eines generellen präventiven Versammlungsverbots innerhalb eines

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

    Demgegenüber handelt es sich bei strategischen Blockaden, die nicht nur kurzfristig symbolischen Protest ausdrücken wollen, bei dem die Behinderung Dritter bloße Nebenfolge ist, sondern deren primärer Zweck es ist, eigene Forderungen zwangsweise durchzusetzen, die Rechte Dritter gezielt zu beeinträchtigen oder das, was - wie etwa eine andere Versammlung - politisch missbilligt wird, tatsächlich zu stören oder zu verhindern, nicht um eine geschützte Versammlung (sogenannte "Verhinderungsblockade"; vgl. Senat, Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 -, juris Rn. 51; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, juris Rn. 44; HambOVG, Beschl. v. 03.07.2017 - 4 Bs 142/17 -, juris Rn. 70; HessVGH, Beschl. v. 02.10.2020 - 2 B 2369/20 - juris, Rn. 18; OVG Nds., Urt. v. 29.5.2008 - 11 LC 138/06 -, juris, Rn. 53).
  • VG Hamburg, 25.02.2022 - 3 K 1611/18

    Erfolgreiche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines durch

    Da die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit jedoch auch ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung beinhaltet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.2.2011, 1 BvR 2699/06, juris Rn. 64), ist die umfassende zeitliche und räumliche Beschränkung von Versammlungen, wie sie durch die Allgemeinverfügung erfolgt ist, ihrer Wirkung nach einem Verbot gleichzusetzen (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 21; vgl. zur Verbotswirkung von zeitlichen und räumlichen Versammlungsbeschränkungen BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 30; VG Berlin, Urt. v. 23.2.2005, 1 A 49.03, juris Rn. 17).

    b) Es ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG (hierzu sogleich unter I. 2. c)) ein räumlich und zeitlich beschränktes Versammlungsverbot in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG zu erlassen, anstatt mittels einzelner Verwaltungsakte Verbote für konkrete Versammlungen auszusprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 17 ff.; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris Rn. 15 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Selbst bei Berücksichtigung auch jener Erkenntnisse (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 4.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 96 ff.: Berücksichtigung der "neuesten Erkenntnisse"; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2017, 75 G 10/17, BA S. 27; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris Rn. 56) war die Prognose der Beklagten, es habe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen, in Bezug auf die Versammlungen der Klägerin nicht gerechtfertigt.

    Dies gilt zunächst für die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Teilnehmer des G20-Gipfels, zu deren Schutz die Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris Rn. 29) und völkerrechtlich (vgl. Art. 29 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, [BGBl. 1964 II S. 957]) verpflichtet waren (vgl. hierzu und zum Folgenden auch bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 30 ff.).

    Blockaden der Transportfahrten der Gipfelteilnehmer wären geeignet gewesen, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Gipfelteilnehmer zu gefährden (vgl. hierzu und zum Folgenden auch bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 66 ff.).

    Schließlich hätten etwaige Blockaden der in den von der Allgemeinverfügung umfassten Bereichen liegenden Protokollstrecken und Rettungs- und Evakuierungswege auch zu Gefährdungen von Leib und Leben der Teilnehmer möglicher Versammlungen und unbeteiligter Dritter führen sowie eine Gefährdung der Durchführung des G20-Gipfels, einer rechtmäßigen Veranstaltung des Staates, welche selbständig vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG umfasst ist, begründen können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 71 f., 140).

    Sogenannte Verhinderungsblockaden, die nicht nur kurzfristig und symbolisch Protest ausdrücken sollen, sondern auf die Verhinderung dessen gerichtet sind, was politisch missbilligt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 70 m.w.N.), hätten zudem bereits unter dem Gesichtspunkt des § 240 StGB eine Störung der öffentlichen Sicherheit bedeutet.

    Die Blockadeankündigungen bezogen sich schon nicht explizit auf Versammlungen und damit erst recht nicht auf diejenigen der Klägerin (anders etwa als im Fall der örtlichen Verlegung der Schlusskundgebung der Großdemonstration am 8.7.2017, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 144/17, juris Rn. 44; siehe auch Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 138: Annahme aufgrund konkreter Umstände, dass ein bestimmtes Viertel als Ausgangspunkt für Blockaden genutzt werden sollte).

    Insofern hat sie zunächst dargelegt, dass die Staatsgäste - als hochrangige Repräsentanten ihrer Staaten - des G20-Gipfels, bei dem es sich um das innerstädtisch bundesweit größte demonstrative und durch andere Aktionen und Gewalttätigkeiten begleitete Ereignis in den letzten Jahrzehnten handelte, Ziele von Gefährdungen insbesondere durch extremistische Gewalttäter aus dem Spektrum islamistischer Terrororganisationen oder durch politisch oder irrational motiviert handelnde Täter gewesen wären (S. 20, 38 ff., 49 d. Allgemeinverfügung; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 68).

    Die Äußerungen wurden von der Kammer 16 des Verwaltungsgerichts Hamburg in ihrem in einem Eilverfahren zu der Allgemeinverfügung ergangenen Beschluss vom 27. Juni 2017 (16 E 6288/17, BeckRS 2017, 120674, Rn. 38-67; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 34-65, 138; vgl. ferner die Darstellung von weiteren, nach Erlass der Allgemeinverfügung erlangten Erkenntnissen bei OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 97 ff.) aufbereitet, weswegen an dieser Stelle von einem erneuten Abdruck der einzelnen Äußerungen abgesehen wird.

    Schließlich folgte die Konkretheit der Gefährdungslage nicht daraus, dass es sich bei dem "von unterschiedlichen Akteuren und vielfältigen Widerstandsformen geprägte(n) Sachverhalt" um eine "kaum überschaubare Gemengelage" (S. 43 d. Allgemeinverfügung) gehandelt habe, wobei nach Einschätzung der Beklagten im Rahmen von Versammlungen die Problematik bestanden hätte, zwischen Störern und Nichtstörern zu differenzieren bzw. diese voneinander zu trennen (S. 44, 56 d. Allgemeinverfügung; s.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 111), sodass nicht zuletzt in Anbetracht der erwarteten Zahl an Versammlungsteilnehmern (100.000 Personen, S. 46 f. d. Allgemeinverfügung) die Durchführung von Versammlungen in der Verbotszone die Polizei vor besondere Herausforderungen gestellt hätte.

    Nach alledem erschien es unter Berücksichtigung der Gesamtgefahrenlage, die sich unzweifelhaft von bisherigen versammlungsrechtlichen Lagen in Hamburg erheblich unterschieden hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 73 ff., 111), zwar denkbar, dass es bei Durchführung der Versammlungen der Klägerin - wie bei weiteren von der Allgemeinverfügung erfassten Versammlungen - zu Gefährdungen gekommen wäre.

    Entgegen der im vorangegangenen Eilverfahren unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris Rn. 52; s.a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, 11 ME 322/04, juris Rn. 13) vertretenen Auffassung (Beschl. v. 30.6.2017, 3 E 6460/17, BA S. 9; s.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 28) hält die erkennende Kammer eine "Gesamtbetrachtung" dahingehend, ob aus dem Kreis aller Teilnehmer von Demonstrationen und sonstigen Aktionen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit zu erwarten war, nicht für ausreichend.

  • BVerwG, 22.01.2021 - 6 C 26.19

    Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch Kenntnisnahme des vollständigen Inhalts

    So lässt sich bei dem Verbot einer Versammlung vor deren Beginn vorab nicht abschließend feststellen, welche Personen teilnehmen wollen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 Bs 142/17 - juris).
  • OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17

    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von

    Das Beschwerdegericht geht ebenfalls davon aus, dass auf verschiedenen Internet-Plattformen Aufrufe zu Blockaden und militantem Widerstand sowie Karten des Hamburger Stadtgebiets veröffentlicht sind, auf denen u.a. mögliche Protokollstrecken, "Reizobjekte", Hotels von Delegationen sowie mögliche andere Blockadepunkte veröffentlicht worden sind und dass mit zahlreichen Aktionsformen des zivilen Ungehorsams zu rechnen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, S. 13 f., 34 BA).
  • VG Kassel, 12.10.2022 - 6 K 1915/19

    Polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer einer Sitzblockade während einer

    Demgegenüber handelt es sich bei strategischen Blockaden, die nicht nur kurzfristig symbolischen Protest ausdrücken wollen, bei dem die Behinderung Dritter bloße Nebenfolge ist, sondern deren primärer Zweck es ist, eigene Forderungen zwangsweise durchzusetzen, die Rechte Dritter gezielt zu beeinträchtigen oder das, was - wie etwa eine andere Versammlung - politisch missbilligt wird, tatsächlich zu stören oder zu verhindern, nicht um eine geschützte Versammlung (sog. "Verhinderungsblockade"; vgl. VGH B-W, Urt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12, juris Rn. 51; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a., juris Rn. 44; HambOVG, Beschl. v. 03.07.2017 - 4 Bs 142/17, juris Rn. 70; HessVGH, Beschl. v. 02.10.2020 - 2 B 2369/20 - juris, Rn. 18; NdsOVG, Urt. v. 29.5.2008 - 11 LC 138/06, juris Rn. 53).
  • VGH Hessen, 02.10.2020 - 2 B 2369/20

    Sitzblockade auf der Landesstraße L 3343 (Dannenröder Straße) gegen die Rodung

    Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu bloß demonstrativen Blockaden nicht nur Protest ausdrücken, sondern dasjenige verhindern wollen, was missbilligt wird (vgl. dazu Hamburgisches OVG, Beschluss vom 03.07.2017 - 4 Bs 142/17 -, juris Rn. 70).
  • VG Neustadt, 29.11.2018 - 5 L 1533/18

    Demonstrationszug in Kandel am ersten Adventssamstag ohne die Hauptstraße

    Von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist dann auszugehen, wenn der drohende Schadenseintritt so nahe ist, dass er jederzeit, unter Umständen sofort, eintreten kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 03. Juli 2017 - 4 Bs 142/17 -, juris; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Juli 2018, § 15 VersG Rn. 5 und 7).
  • VG Würzburg, 07.09.2023 - W 5 S 23.1243

    Stadt Aschaffenburg - Versammlungsrecht (Allgemeinverfügung) Antrag nach § 80

    Dies ist bei versammlungsbeschränkenden Maßnahmen der Fall, wenn sich die Maßnahmen vor dem Hintergrund eines bestimmten Ereignisses oder Anlasses an alle Personen wenden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Ort oder innerhalb eines näher bezeichneten räumlichen Bereichs zu Versammlungen zusammenzukommen beabsichtigen (OVG Hamburg, B.v. 3.7.2017 - 4 Bs 142/17 - juris Rn. 22).
  • VG Neustadt, 28.06.2019 - 5 L 719/19

    Örtliche Verlegung einer Versammlung als Versammlungsverbot; Grundlage der

    Von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist dann auszugehen, wenn der drohende Schadenseintritt so nahe ist, dass er jederzeit, unter Umständen sofort, eintreten kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 03. Juli 2017 - 4 Bs 142/17 -, juris; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Juli 2018, § 15 VersG Rn. 5 und 7).
  • VG Ansbach, 26.04.2021 - AN 4 S 21.00728

    Interessenabwägung im Fall einer Allgemeinverfügung nach dem

    Dies ist bei versammlungsbeschränkenden Maßnahmen der Fall, wenn sich die Maßnahmen vor dem Hintergrund eines bestimmten Ereignisses oder Anlasses an alle Personen wenden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Ort oder innerhalb eines näher bezeichneten räumlichen Bereichs zu Versammlungen zusammenzukommen beabsichtigen (OVG Hamburg, B.v. 3.7.2017 - 4 Bs 142/17 - juris Rn. 22).
  • VG Ansbach, 22.02.2021 - AN 4 S 21.00269

    Versammlungsrechtliche Regelungen in einer Allgemeinverfügung

  • VG Karlsruhe, 10.05.2019 - 2 K 3085/19

    Anmeldung einer Versammlung

  • BVerwG, 22.01.2021 - 6 C 26
  • VG Würzburg, 31.01.2022 - W 5 S 22.157

    Allgemeinverfügung; Versammlungen in der Form sog. "Spaziergänge"; Beschränkung

  • VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17

    Erfolgloser Eilantrag in Bezug auf die Dauermahnwache "Sleep in - Schlafen gegen

  • VG Neustadt, 06.07.2023 - 5 L 577/23

    Fahrraddemo auf der B 10 darf stattfinden

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