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   OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19.Z   

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OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19.Z (https://dejure.org/2022,4670)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2022 - 5 Bf 152/19.Z (https://dejure.org/2022,4670)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04. Februar 2022 - 5 Bf 152/19.Z (https://dejure.org/2022,4670)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    BesG HA 2010, Art 33 Abs 2 GG
    Anspruch auf Beförderung; Befugnis zur Änderung der Dienstpostenbewertung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3
    Stellenbewertung bei der Vergabe des Dienstpostens i.R.e. Anspruchs eines Beamten auf Beförderung; Schadensersatzanspruch eines Beamten für die Verzögerung der Beförderung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19
    Der in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehende Anspruch auf Beförderung (BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, DÖD 2009, 99, juris Rn. 8) setzt voraus, dass der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag ein Beförderungsamt (Amt im statusrechtlichen Sinne) mit der Beamtin oder dem Beamten besetzen will.(Rn.24).

    a) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehenden Anspruchs auf Beförderung, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für am besten geeignet hält (BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, DÖD 2009, 99, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2018, 5 Bf 299/17.Z, n. v., S. 4 BA), im Ergebnis verneint, da die Beklagte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin eine Stelle der Wertigkeit A 12 tatsächlich nicht habe besetzen wollen (UA, S. 10).

    Zudem hatte sich die vorausgegangene Ausschreibung vom 1. November 2013 lediglich auf den Dienstposten "Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben" (Amt im funktionellen Sinne) bezogen, ohne dass gleichzeitig ein dessen Wertigkeit entsprechendes Statusamt (Amt im statusrechtlichen Sinne) ausgeschrieben wurde (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens und der Problematik des längerfristigen oder gar dauerhaften Auseinanderfallens von Statusamt und Dienstposten vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 25.9.2014, 2 C 16/13, BVerwGE 150, 216, juris Rn. 18; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, juris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 13.12.2021, 6 ZB 21.1345, juris Rn. 11 f.).

    Selbst wenn dies so gewesen wäre, ergäbe sich allein daraus ein Anspruch auf Beförderung in das der Wertigkeit des Dienstpostens entsprechende Amt im statusrechtlichen Sinne nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, DÖD 2009, 99, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 13.12.2021, 6 ZB 21.1345, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 8.15

    Keine Anrechnung einer höherwertigen Beschäftigung bei der Beamtenpension

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19
    Der in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehende Anspruch auf Beförderung (BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, DÖD 2009, 99, juris Rn. 8) setzt voraus, dass der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag ein Beförderungsamt (Amt im statusrechtlichen Sinne) mit der Beamtin oder dem Beamten besetzen will.(Rn.24).

    a) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehenden Anspruchs auf Beförderung, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für am besten geeignet hält (BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, DÖD 2009, 99, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2018, 5 Bf 299/17.Z, n. v., S. 4 BA), im Ergebnis verneint, da die Beklagte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin eine Stelle der Wertigkeit A 12 tatsächlich nicht habe besetzen wollen (UA, S. 10).

    Zudem hatte sich die vorausgegangene Ausschreibung vom 1. November 2013 lediglich auf den Dienstposten "Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben" (Amt im funktionellen Sinne) bezogen, ohne dass gleichzeitig ein dessen Wertigkeit entsprechendes Statusamt (Amt im statusrechtlichen Sinne) ausgeschrieben wurde (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens und der Problematik des längerfristigen oder gar dauerhaften Auseinanderfallens von Statusamt und Dienstposten vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 25.9.2014, 2 C 16/13, BVerwGE 150, 216, juris Rn. 18; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, juris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 13.12.2021, 6 ZB 21.1345, juris Rn. 11 f.).

  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 6 ZB 21.1345

    Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19
    Zudem hatte sich die vorausgegangene Ausschreibung vom 1. November 2013 lediglich auf den Dienstposten "Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben" (Amt im funktionellen Sinne) bezogen, ohne dass gleichzeitig ein dessen Wertigkeit entsprechendes Statusamt (Amt im statusrechtlichen Sinne) ausgeschrieben wurde (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens und der Problematik des längerfristigen oder gar dauerhaften Auseinanderfallens von Statusamt und Dienstposten vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 25.9.2014, 2 C 16/13, BVerwGE 150, 216, juris Rn. 18; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, juris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 13.12.2021, 6 ZB 21.1345, juris Rn. 11 f.).

    Selbst wenn dies so gewesen wäre, ergäbe sich allein daraus ein Anspruch auf Beförderung in das der Wertigkeit des Dienstpostens entsprechende Amt im statusrechtlichen Sinne nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, DÖD 2009, 99, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 13.12.2021, 6 ZB 21.1345, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13

    Ausgleichszulage; Funktionszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19
    Zudem hatte sich die vorausgegangene Ausschreibung vom 1. November 2013 lediglich auf den Dienstposten "Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben" (Amt im funktionellen Sinne) bezogen, ohne dass gleichzeitig ein dessen Wertigkeit entsprechendes Statusamt (Amt im statusrechtlichen Sinne) ausgeschrieben wurde (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens und der Problematik des längerfristigen oder gar dauerhaften Auseinanderfallens von Statusamt und Dienstposten vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 25.9.2014, 2 C 16/13, BVerwGE 150, 216, juris Rn. 18; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, juris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 13.12.2021, 6 ZB 21.1345, juris Rn. 11 f.).

    Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt (BVerwG, Urt. v. 1.8.2019, 2 A 3/18, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 32, juris Rn. 26; Urt. v. 25.9.2014, 2 C 16/13, BVerwGE 150, 216, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.14

    Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19
    (1) Die Klägerin trägt hierzu unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 20.10.2016, 2 A 2/14, BVerwGE 156, 193, juris Rn. 24) vor, der Beamte könne die ihn belastenden Folgewirkungen der Dienstpostenbewertung unmittelbar angreifen.

    Ausnahmsweise kann dem Beamten die Klagebefugnis gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung jedoch dann zustehen, wenn er eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend macht und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016, 2 A 2/14, BVerwGE 156, 193, juris Rn. 14, 20 und 22 m.w.N.; s. auch Beschl. v. 7.5.2020, 2 B 35/19, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 17, juris Rn. 9; Urt. v. 1.8.2019, 2 A 3/18, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 32, juris Rn. 22 ff).

  • BVerwG, 01.08.2019 - 2 A 3.18

    Aufgabenbeschreibung; Dienstpostenbewertung; Genfer Schema; Manipulation;

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19
    Ausnahmsweise kann dem Beamten die Klagebefugnis gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung jedoch dann zustehen, wenn er eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend macht und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016, 2 A 2/14, BVerwGE 156, 193, juris Rn. 14, 20 und 22 m.w.N.; s. auch Beschl. v. 7.5.2020, 2 B 35/19, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 17, juris Rn. 9; Urt. v. 1.8.2019, 2 A 3/18, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 32, juris Rn. 22 ff).

    Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt (BVerwG, Urt. v. 1.8.2019, 2 A 3/18, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 32, juris Rn. 26; Urt. v. 25.9.2014, 2 C 16/13, BVerwGE 150, 216, juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 07.01.2009 - 1 ZB 07.2660

    Errichtung eines Carports; (unzulässige) Klageänderung im Zulassungsverfahren;

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19
    Sofern sich die Darlegung der Klägerin auf den im Berufungszulassungsverfahren angekündigten weiteren Hilfsantrag, festzustellen, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, beziehen sollte, wäre dies zur Begründung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits deshalb nicht geeignet, weil Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein kann (s. nur VGH München, Beschl. v. 7.1.2009, 1 ZB 07.2660, juris Rn. 9; Beschl. v. 19.12.2014, 11 ZB 13.909, juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 19.12.2014 - 11 ZB 13.909

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Versagungsgegenklage bei Ermessensverwaltungsakten

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19
    Sofern sich die Darlegung der Klägerin auf den im Berufungszulassungsverfahren angekündigten weiteren Hilfsantrag, festzustellen, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, beziehen sollte, wäre dies zur Begründung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits deshalb nicht geeignet, weil Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein kann (s. nur VGH München, Beschl. v. 7.1.2009, 1 ZB 07.2660, juris Rn. 9; Beschl. v. 19.12.2014, 11 ZB 13.909, juris Rn. 26).
  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009, 1 BvR 812/09, BVerfGK 16, 465, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, DVBl 2000, 1458, juris Rn. 15) und deshalb Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2020, 5 Bf 292/19.Z, n. v., S. 7 BA).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009, 1 BvR 812/09, BVerfGK 16, 465, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, DVBl 2000, 1458, juris Rn. 15) und deshalb Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2020, 5 Bf 292/19.Z, n. v., S. 7 BA).
  • OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19

    Zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach Schusswaffengebrauch in

  • BVerwG, 07.05.2020 - 2 B 35.19

    Anspruch auf Verwendungszulage bei eindeutiger Zuordnung einer haushalterischen

  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • OVG Hamburg, 08.02.2023 - 6 Bf 299/22

    Inanspruchnahme aufgrund aufenthaltsrechtlicher Verpflichtungserklärungen

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009, 1 BvR 812/09, BVerfGK 16, 465, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, DVBl 2000, 1458, juris Rn. 15) und deshalb Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2022, 5 Bf 152/19.Z, NordÖR 2022, 362, juris Rn. 23).
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