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OVG Hamburg, 04.04.1991 - Bf II 33/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BauGB § 20 Abs. 1 Nr. 1; HBauO § 4 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Grundstücksteilung; Bebauungsplan; Planwidrige Grundstücksteilung
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 27.04.1988 - 14 VG 2102/87
- OVG Hamburg, 04.04.1991 - Bf II 33/88
Papierfundstellen
- NJW 1992, 259
- NVwZ 1992, 190 (Ls.)
- BauR 1991, 726
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.10.1984 - 6 A 131/82
Auszug aus OVG Hamburg, 04.04.1991 - Bf II 33/88
»Eine Grundstücksteilung, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderläuft, ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch dann nicht zu genehmigen, wenn sich die Eigentümer der Teilflächen, die durch die Teilung entstehen sollen, verpflichten, durch Baulasten nach § 4 Abs. 2 HBauO den Fortbestand eines einheitlichen Baugrundstückes zu sichern (a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 4.10.1984 - 6 A 131/82 - NJW 1985, 1796).«.Der insoweit abweichenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urt. v. 4.10.1984 - 6 A 131/82 -, NJW 1985 S. 1796) kann nicht gefolgt werden; das bundesrechtliche Bodenverkehrsrecht räumt den hinter den Teilungswünschen stehenden wirtschaftlichen Interessen eben nicht den Vorrang ein, wenn die Grundstücksteilung mit dem Bebauungsplan nicht zu vereinbaren ist.
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2022 - 1 A 10190/22
Baugenehmigung für ein Studentenwohnheim; Befreiung von der Geschossflächenzahl
Es ist nicht Aufgabe des § 31 Abs. 2 BauGB, dem Eigentümer Dispens von den Festsetzungen des Bebauungsplans für solche Einschränkungen in der Bebaubarkeit seines Grundstückes zu gewähren, welche er selbst erst im Nachhinein durch eine Veränderung des Zuschnitts freiwillig und vorhersehbar selbst verursacht (…vgl. a. Siegmund, a. a. O., Rn. 54; VG Köln…, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 11 K 8257/04 -, juris, Rn. 33; ähnlich auch OVG Hamburg, Urteil vom 4. April 1991 - Bf II 33/88 -, juris, Rn. 32).