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   OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 67/20   

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OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 67/20 (https://dejure.org/2020,51545)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2020 - 5 Bs 67/20 (https://dejure.org/2020,51545)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30. April 2020 - 5 Bs 67/20 (https://dejure.org/2020,51545)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen das Verbot von für den 1. Mai 2020 geplanten Versammlungen auch in zweiter Instanz ohne Erfolg

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Hamburg, 30.04.2020 - 17 E 1826/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 67/20
    17 E 1826/20.
  • BVerwG, 05.01.1994 - 1 A 14.92

    Anspruch auf Aufhebung einer Verbotsverfügung gegen einen Verein

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 67/20
    Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen sind nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von unbemittelten Rechtsschutzsuchenden einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.9.2017, 1 BvR 2443/16, juris Rn. 9, 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 67/20
    Zwar trifft die Verantwortung für eine Minimierung von Infektionsrisiken in diesem Zusammenhang nicht allein den Veranstalter einer Versammlung; vielmehr haben sich der Veranstalter und die zuständige Behörde gemeinsam um eine kooperative, einvernehmliche Lösung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2020, 1 BvQ 37/20, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 67/20
    Denn der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ­ mit der im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Beschwerdeverfahren zu fordernden hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.4.2013, 10 C 9.12, BVerwGE 146, 189, juris Rn. 22 m.w.N.) ­ ein Anordnungsanspruch, § 123 Abs. 1 VwGO, zusteht.
  • BVerfG, 04.09.2017 - 1 BvR 2443/16

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 67/20
    Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen sind nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von unbemittelten Rechtsschutzsuchenden einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.9.2017, 1 BvR 2443/16, juris Rn. 9, 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33, juris Rn. 3).
  • VG Hamburg, 09.09.2021 - 3 E 3618/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Zulassung von mehr als 10 Teilnehmern an einer

    Es ist hierzu auch geeignet, da der Hauptinfektionsweg beim SARS-CoV-2-Virus die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel über Tröpfchen oder Aerosole, die u.a. beim Atmen, Husten oder Sprechen entstehen, darstellt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.7.2020, 5 Bs 86/20, juris, Rn. 18; Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/20, juris, Rn. 27).

    Hierbei ist - ebenso wie bei der Frage der Erforderlichkeit und Angemessenheit der durch § 3 Abs. 2 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV normierten Begrenzung der Personenzahl - zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer vorliegend anschließt, ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/20, juris, Rn. 23).

    Dabei hat er darauf abzustellen, inwieweit Infektionsschutz gewährleistet werden kann, zudem aber auch den Rang der betroffenen Schutzgüter sowie finanzielle, wirtschaftliche oder soziale Folgen in den Blick zu nehmen, ebenso die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die Betroffenen und nicht zuletzt auch die öffentlichen Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/20, juris, Rn. 39).

  • VG Hamburg, 30.04.2021 - 17 E 2043/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der

    Ergänzend wird auf die Ausführungen nachfolgenden Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom selben Tag (Az. 5 Bs 67/20) Bezug genommen:.
  • VG Hamburg, 30.04.2020 - 2 E 1838/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der

    Im Hinblick auf die vom Antragsteller angemeldete Versammlung am 1. Mai 2020 um 20:00 Uhr, die als Aufzug von der Reeperbahn über die Holstenstraße und Max-Brauer-Allee zum Bahnhof Altona durchgeführt werden soll, ist im Ergebnis von einer unübersichtlichen und unkontrollierbaren Ansammlung von Menschen auszugehen, die es derzeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu vermeiden gilt (vgl. zu einer Versammlung mit unklarer Teilnehmerzahl, die jedenfalls über 25 liegt: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, a.a.O; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 67/20, https://justiz.hamburg.de/contentblob/13889602/78750628373e82d3d711c6154e544867/data/5bs67-20.pdf, abgerufen am 30.4.2020).
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