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   OVG Hamburg, 04.06.2021 - 5 Bs 46/21   

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OVG Hamburg, 04.06.2021 - 5 Bs 46/21 (https://dejure.org/2021,19485)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2021 - 5 Bs 46/21 (https://dejure.org/2021,19485)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juni 2021 - 5 Bs 46/21 (https://dejure.org/2021,19485)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 28 BBG 2009, § 24 Abs 1 PostPersRG, § 28 Abs 1 PostPersRG, § 29 Abs 1 PostPersRG, § 29 Abs 2 PostPersRG
    Umsetzung eines im Bereich der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten; zeitweise Beschäftigungslosigkeit; Ausübung des Umsetzungsermessens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 01.02.2021 - 6 CS 20.3152

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versetzung aus dienstlichen Gründen

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 5 Bs 46/21
    Dass ein - nicht gewünschter - Ortswechsel den Beamten belastet und dieser auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung bzw. Umsetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (wie VGH München, Beschluss vom 1.2.2021 - 6 CS 20.3152 -, Rn. 17).(Rn.24).

    All dies mag sich anders dargestellt haben in anderen Einzelfällen, in denen obergerichtliche Entscheidungen bei der Übertragung eines neuen Arbeitspostens bei der TPS nach vorheriger Beschäftigungslosigkeit von der Übertragung eines neuen abstrakt-funktionellen Aufgabenbereichs und damit von der Einschlägigkeit von (in jenen Fällen tatsächlich verfügter) Versetzungen ausgegangen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.2.2021, 6 CS 20.3152, juris Rn. 11; Beschl. v. 13.7.2018, 6 CS 18.1205, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 25.3.2019, 1 B 1048/18, juris Rn. 5).

    aa) Allerdings ist bei der Ausübung des Umsetzungsermessens zu beachten, ob mit der Umsetzung ein Ortswechsel verbunden ist und ob der Ortswechsel voraussichtlich zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung oder gar zum Eintritt vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit führen wird, was der Dienstherr in der Regel nicht wird in Kauf nehmen dürfen (vgl. zur Versetzung: VGH München, Beschl. v. 1.2.2021, a. a. O., Rn. 17; VG Würzburg, Urt. v. 26.11.2019, W 1 K 19.181, juris Rn. 31; Grigoleit in: Battis, a. a. O., § 28 Rn. 27).

    Dass ein - nicht gewünschter - Ortswechsel den Beamten und ggf. seine Familie belastet und dieser auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Ver- bzw. Umsetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.2.2021, a. a. O., Rn. 17).

    Für den Dienstherrn besteht bereits keine Suchpflicht nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten, wie sie das Gesetz in § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG zur Vermeidung einer Versetzung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand vorsieht; der Antragsteller kann auch nicht beanspruchen, dass für ihn eine wohnortnahe Stelle frei geräumt oder eingerichtet wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.2.2021, a. a. O., Rn. 19).

  • BVerwG, 21.06.2012 - 2 B 23.12

    Umsetzung; Umsetzungsermessen; dienstlicher Grund; Fürsorgepflicht;

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 5 Bs 46/21
    In der Tat bedeutet die Übertragung eines anderen Dienstpostens an einem anderen Dienstort (auch bei größerer Entfernung vom bisherigen Dienstort) nicht, dass es sich dabei nicht um eine Umsetzung handeln kann, sondern zwingend eine Versetzung vorliegen muss (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, 2 B 23.12, juris Rn. 7, 9).

    Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten (zu alldem vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, a. a. O., Rn. 8).

    Ist die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden und liegt der neue Dienstort wesentlich weiter von der Wohnung des Beamten entfernt, gehört dies zu den besonders zu berücksichtigenden Folgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, a. a. O., Rn. 9).

    b) Eine Umsetzung bedarf keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage im Beamtenrecht, weil ihre grundsätzliche Möglichkeit aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn und der Gehorsamspflicht der Beamten folgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008, a. a. O., Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, a. a. O., Rn. 8).

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 754/07

    Umsetzung eines Beamten an anderen Dienstort und Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 5 Bs 46/21
    Das kann auch der Fall sein, wenn dem Beamten ein anderer Dienstposten statt wie bisher im Hauptsitz der Behörde (bzw. des Betriebs) in einer räumlich entfernten Außenstelle (oder umgekehrt) übertragen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008, 2 BvR 754/07, juris Rn. 12, 24; Grigoleit in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 28 Rn. 5).

    Und bei der Prüfung auf der Rechtsfolgenseite, also der Ermessenserwägungen, sind die persönlichen (insbesondere familiären und gesundheitlichen) Interessen der Beamten, die durch den Ortswechsel berührt werden könnten, mit dem im Einzelfall gebührenden Gewicht zu berücksichtigen mit der Folge, dass das Ermessen des Dienstherrn eingeschränkt sein kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008, a. a. O., Rn. 12, 24).

    b) Eine Umsetzung bedarf keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage im Beamtenrecht, weil ihre grundsätzliche Möglichkeit aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn und der Gehorsamspflicht der Beamten folgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008, a. a. O., Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, a. a. O., Rn. 8).

  • BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14

    Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 5 Bs 46/21
    Außerdem verkenne das Verwaltungsgericht die der Antragsgegnerin nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2016, 2 BvR 1137/14, Rn. 20, 30) gemäß Art. 87 f Abs. 1 und 2 GG zugebilligte besonders weite Organisationsfreiheit, welcher die Zielsetzung des Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG entspreche, einen flexiblen Einsatz der Beamten unter Wahrung ihrer Statusrechte zu ermöglichen.

    Maßgeblich für die Abgrenzung von Versetzung und Umsetzung ist es, ob das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bzw. bei Beschäftigungen in Postnachfolgeunternehmen der abstrakte Aufgabenbereich in derselben Dienststelle (Behörde) bzw. im selben Betrieb (zur Entsprechung von Ämtern und Aufgabenbereichen in Behörden bzw. Betrieben bei solchen Beamten, die in Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden, vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.2016, 2 BvR 1137/14, NVwZ 2016, 1313, juris Rn. 27) erhalten bleibt.

  • VGH Bayern, 13.07.2018 - 6 CS 18.1205

    Vesetzungsverfügung gegen Telekom-Mitarbeiter

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 5 Bs 46/21
    All dies mag sich anders dargestellt haben in anderen Einzelfällen, in denen obergerichtliche Entscheidungen bei der Übertragung eines neuen Arbeitspostens bei der TPS nach vorheriger Beschäftigungslosigkeit von der Übertragung eines neuen abstrakt-funktionellen Aufgabenbereichs und damit von der Einschlägigkeit von (in jenen Fällen tatsächlich verfügter) Versetzungen ausgegangen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.2.2021, 6 CS 20.3152, juris Rn. 11; Beschl. v. 13.7.2018, 6 CS 18.1205, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 25.3.2019, 1 B 1048/18, juris Rn. 5).
  • VG Hamburg, 25.01.2013 - 20 E 3343/12

    Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit in beamtenrechtlichen Streitigkeiten des §

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 5 Bs 46/21
    Soweit in der Rechtsprechung bei der Prüfung der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit angenommen wird, dass Beamte, die einem Postnachfolgeunternehmen zugeteilt und dort beschäftigungslos sind, über keinen dienstlichen Wohnsitz im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO verfügten und somit deren bürgerlicher Wohnsitz für die örtliche gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich sei (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 18.11.2010, 13 B 5198/10, juris Rn. 17; VG Hamburg, Beschl. v. 25.1.2013, 20 E 3343/12, juris Rn. 4; VG München, Beschl. v. 3.12.2020, M 21b S 20.5613, juris Rn. 16), ist dies in dem hier interessierenden Zusammenhang unerheblich (und vom Beschwerdegericht auch im Hinblick auf seine eigene örtliche Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 5 GVG, vgl. etwa Lückemann in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 17 a GVG Rn. 18).
  • VG Würzburg, 26.11.2019 - W 1 K 19.181

    Aus gesundheitlichen Gründen unzumutbare Versetzung eines Beamten

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 5 Bs 46/21
    aa) Allerdings ist bei der Ausübung des Umsetzungsermessens zu beachten, ob mit der Umsetzung ein Ortswechsel verbunden ist und ob der Ortswechsel voraussichtlich zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung oder gar zum Eintritt vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit führen wird, was der Dienstherr in der Regel nicht wird in Kauf nehmen dürfen (vgl. zur Versetzung: VGH München, Beschl. v. 1.2.2021, a. a. O., Rn. 17; VG Würzburg, Urt. v. 26.11.2019, W 1 K 19.181, juris Rn. 31; Grigoleit in: Battis, a. a. O., § 28 Rn. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2019 - 1 B 1048/18

    Versetzung eines zuvor beschäftigungslos gewordenen Beamten durch Übertragung

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 5 Bs 46/21
    All dies mag sich anders dargestellt haben in anderen Einzelfällen, in denen obergerichtliche Entscheidungen bei der Übertragung eines neuen Arbeitspostens bei der TPS nach vorheriger Beschäftigungslosigkeit von der Übertragung eines neuen abstrakt-funktionellen Aufgabenbereichs und damit von der Einschlägigkeit von (in jenen Fällen tatsächlich verfügter) Versetzungen ausgegangen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.2.2021, 6 CS 20.3152, juris Rn. 11; Beschl. v. 13.7.2018, 6 CS 18.1205, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 25.3.2019, 1 B 1048/18, juris Rn. 5).
  • VG München, 03.12.2020 - M 21b S 20.5613

    Klage gegen Versetzung an einen anderen Dienstort, hier: Postbeamtin in

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 5 Bs 46/21
    Soweit in der Rechtsprechung bei der Prüfung der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit angenommen wird, dass Beamte, die einem Postnachfolgeunternehmen zugeteilt und dort beschäftigungslos sind, über keinen dienstlichen Wohnsitz im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO verfügten und somit deren bürgerlicher Wohnsitz für die örtliche gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich sei (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 18.11.2010, 13 B 5198/10, juris Rn. 17; VG Hamburg, Beschl. v. 25.1.2013, 20 E 3343/12, juris Rn. 4; VG München, Beschl. v. 3.12.2020, M 21b S 20.5613, juris Rn. 16), ist dies in dem hier interessierenden Zusammenhang unerheblich (und vom Beschwerdegericht auch im Hinblick auf seine eigene örtliche Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 5 GVG, vgl. etwa Lückemann in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 17 a GVG Rn. 18).
  • VG Hannover, 18.11.2010 - 13 B 5198/10

    Amt; amtsangemessene Beschäftigung; Deutsche Telekom; örtliche Zuständigkeit;

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 5 Bs 46/21
    Soweit in der Rechtsprechung bei der Prüfung der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit angenommen wird, dass Beamte, die einem Postnachfolgeunternehmen zugeteilt und dort beschäftigungslos sind, über keinen dienstlichen Wohnsitz im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO verfügten und somit deren bürgerlicher Wohnsitz für die örtliche gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich sei (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 18.11.2010, 13 B 5198/10, juris Rn. 17; VG Hamburg, Beschl. v. 25.1.2013, 20 E 3343/12, juris Rn. 4; VG München, Beschl. v. 3.12.2020, M 21b S 20.5613, juris Rn. 16), ist dies in dem hier interessierenden Zusammenhang unerheblich (und vom Beschwerdegericht auch im Hinblick auf seine eigene örtliche Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 5 GVG, vgl. etwa Lückemann in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 17 a GVG Rn. 18).
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