Rechtsprechung
OVG Hamburg, 04.09.2018 - 1 Bs 151/18 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 42 Abs 7 SchulG HA 2005, Art 3 Abs 1 GG
Verteilung von Schulplätzen nach dem Kriterium der Schulweglänge - JurPC
Aufnahme in den Schulweg-Routenplaner
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessung der Schulweglänge bei der Verteilung von Schulplätzen in Hamburg entlang der Achsen der öffentlichen Straßen; Systemwidrige Nichtaufnahme einer Verkehrsfläche in den Schulweg-Routenplaner
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HmbSG § 42 Abs. 7
Bemessung der Schulweglänge bei der Verteilung von Schulplätzen in Hamburg entlang der Achsen der öffentlichen Straßen; Systemwidrige Nichtaufnahme einer Verkehrsfläche in den Schulweg-Routenplaner - rechtsportal.de
HmbSG § 42 Abs. 7
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Aufnahme in Schulen - Schulplätze an weiterführenden Schulen und Schulwegroutenplaner
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Aufnahme in den Schulweg-Routenplaner
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 10.08.2018 - 1 E 3725/18
- OVG Hamburg, 10.08.2018 - 1 E 3725/18
- OVG Hamburg, 04.09.2018 - 1 Bs 151/18
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Hamburg, 22.08.2012 - 1 Bs 197/12
Auszug aus OVG Hamburg, 04.09.2018 - 1 Bs 151/18
Gegenteiliges folgt nicht aus dem Beschluss des Beschwerdesenats vom 22. August 2012 (1 Bs 197/12).
- OVG Hamburg, 09.08.2019 - 1 Bs 177/19
Aufnahme in eine Grundschule; ermessensfehlerfreie Ermittlung der Schulweglänge
Diese Erwägung zieht der Antragsteller hinreichend in Zweifel, indem er auf die bisherige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts verweist, die davon ausging, die Länge des Schulweges sei zwar aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich nach dem Schulweg-Routenplaner zu bestimmen, maßgeblich blieben jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2012, 1 Bs 197/12, juris; darauf Bezug nehmend noch Beschl. v. 4.9.2018, 1 Bs 151/18, juris Rn. 9).Der Senat hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung, die Länge des Schulweges könne zwar aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich nach dem Schulweg-Routenplaner bestimmt werden, maßgebend blieben jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2012, 1 Bs 197/12, n. v.; vgl. auch Beschl. v. 4.9.2018, 1 Bs 151/18, juris Rn. 9), nicht fest.
Nach diesem System wird der Schulweg daher nie exakt ab der jeweiligen Haus- oder Wohnungstür, sondern dem so ermittelten Punkt auf der Straßenachse berechnet (vgl. zur Bemessung des Schulwegs anhand der Straßenachsen bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2018, 1 Bs 151/18, juris Rn. 7 f.).
In der Massenverwaltung der Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in die Grundschule und in die weiterführende Schule (vgl. zu den zu bewältigenden Anmeldungen für das Schuljahr 2019/20 Presseerklärung der Behörde für Schule und Berufsbildung v. 6.8.2019: 15.440 Erstklässler und 14.360 Fünftklässler, https://www.hamburg.de/bsb/pressemitteilungen/12782500/2019-08-05-bsb-schuljahresauftakt), ist die Anwendung eines Berechnungsverfahrens, das den Schulweg unabhängig von tatsächlichen örtlichen Besonderheiten typisierend anhand bestimmter hinterlegter Geodaten, standardmäßiger Startpunkte und der Straßenachsenverläufe berechnet (statt anhand der konkreten Lage der Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, der jeweiligen Hausausgänge, ihres Abstands zur Straße, des Straßenrands, Gehwegs, Radwegs etc.) dadurch sachlich gerechtfertigt, dass ein solches Verfahren für die Verwaltung praktikabel ist, einheitlich angewendet werden kann und zugleich für den betroffenen Bürger, dem der Schulweg-Routenplaner im Internet zur Verfügung steht, transparent ist (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2018, a. a. O.).
- OVG Hamburg, 11.10.2018 - 1 Bs 164/18
Anspruch auf überkapazitäre Schulaufnahme
Ein "Nachrücken" bei später freiwerdenden Plätzen ist - außer aus wichtigem Grund im laufenden Schuljahr - im Regelfall nur zum Beginn des nächsten Schuljahres möglich (§ 3 Abs. 1 der Richtlinie; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2018, 1 Bs 151/18, juris Rn. 12). - VG Hamburg, 18.08.2023 - 5 E 3278/23
Erfolgloser Eilantrag eines Schülers (Klasse 5) auf Zuweisung an eine …
In der Massenverwaltung der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die weiterführende Schule (vgl. zu den zu bewältigenden Anmeldungen für das Schuljahr 2023/24 Presseerklärung der Behörde für Schule und Berufsbildung v. 28.3.2023: 17.599 Erstklässler, https://www.hamburg.de/bsb/pressemitteilungen/17012820/2023-03-28-bsb-aufnahmerekord-erste-klasse/), ist die Anwendung eines Berechnungsverfahrens, das den Schulweg unabhängig von tatsächlichen örtlichen Besonderheiten typisierend anhand bestimmter hinterlegter Geodaten, standardmäßiger Startpunkte und der Straßenachsenverläufe berechnet dadurch sachlich gerechtfertigt, dass ein solches Verfahren für die Verwaltung praktikabel ist, einheitlich angewendet werden kann und zugleich für den betroffenen Bürger, dem der Schulweg-Routenplaner im Internet zur Verfügung steht, transparent ist (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2018, 1 Bs 151/18, juris Rn. 7 f.). - VG Hamburg, 16.08.2022 - 5 E 3244/22
Zur Heranziehung des sog. Schulwegroutenplaners bei der Verteilung der …
In der Massenverwaltung der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die weiterführende Schule (vgl. zu den zu bewältigenden Anmeldungen für das Schuljahr 2022/23 Presseerklärung der Behörde für Schule und Berufsbildung v. 19.4.2022: 14.641 Fünftklässler, https://www.hamburg.de/bsb/pressemitteilungen/16092550/2022-04-19-bsb-fuenftklaessler-anmeldezahlen/), ist die Anwendung eines Berechnungsverfahrens, das den Schulweg unabhängig von tatsächlichen örtlichen Besonderheiten typisierend anhand bestimmter hinterlegter Geodaten, standardmäßiger Startpunkte und der Straßenachsenverläufe berechnet dadurch sachlich gerechtfertigt, dass ein solches Verfahren für die Verwaltung praktikabel ist, einheitlich angewendet werden kann und zugleich für den betroffenen Bürger, dem der Schulweg-Routenplaner im Internet zur Verfügung steht, transparent ist (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 4.9.2018, 1 Bs 151/18, juris Rn. 7 f.).