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   OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17   

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OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17 (https://dejure.org/2018,12152)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2018 - 3 Nc 102/17 (https://dejure.org/2018,12152)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. April 2018 - 3 Nc 102/17 (https://dejure.org/2018,12152)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2017/2018.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2017/2018; Prüfung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie; Berücksichtigung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2017/2018; Prüfung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie; Berücksichtigung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg;

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2017, 3 Nc 166/16, NordÖR 2017, 368 [Ls], juris Rn. 6; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 11; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl.

    Denn das Beschwerdegericht bemisst eine volle Juniorprofessorenstelle dann, wenn sie unbesetzt ist, grundsätzlich mit einem Deputat von 4 LVS (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 19, m.w.N.), weil sie bei einer Neubesetzung aller Voraussicht nach mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen wäre (vgl. § 10 Abs. 1 LVVO).

    Die insgesamt zehn (W2-, W3- bzw. C4-) Professorenstellen sind, wie dies der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts entspricht (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 22; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 18), mit einem Deputat von jeweils 9 LVS zu berücksichtigen.

    Das Beschwerdegericht hat bereits in der Vergangenheit die Herabsetzung der Lehrverpflichtung von Frau Dr. B. wegen ihrer Tätigkeit als Projektleiterin akzeptiert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 8; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 23).

    Im Übrigen hält das Beschwerdegericht an seiner Auffassung, § 21 Abs. 1 KapVO sei verfassungsgemäß und daher (entsprechend) anwendbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 26), auch in Ansehung der hiergegen von einigen Antragstellerinnen bzw. Antragstellern vorgebrachten Einwände fest.

    Es handelt sich um eine Stelle, die das Beschwerdegericht in der Vergangenheit als sog. Funktionsstelle ohne Lehrverpflichtung akzeptiert hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 9; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 28).

    Das Beschwerdegericht hat in seinen Entscheidungen zu den beiden vorangegangenen Berechnungszeiträumen entschieden, dass es die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zuordnung der von Herrn Dr. K. besetzten Stelle als sog. Funktionsstelle nicht akzeptiert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 10 f.; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 29).

    Die verringerte Lehrverpflichtung beruht darauf, dass Frau F. die Hochschulambulanz leitet, und ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerin von Frau F. auf der betreffenden Stelle: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 11; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 28).

    Es besteht entgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen bzw. Antragsteller kein Anlass, ein höheres Deputat zugrunde zu legen, weil das Beschwerdegericht in der Vergangenheit der Stelle, die von Herrn Dr. S. besetzt war, ein Deputat im Umfang von 7 bzw. 9 LVS zugemessen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 10; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 27).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden und mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in Einklang stehenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 50) Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die das Beschwerdegericht (weiterhin) teilt.

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 57, m.w.N.), an der festgehalten wird, ist der auf den freien Wahlbereich entfallende Lehraufwand, den die Antragsgegnerin in der vorgelegten Ausfüllrechnung mit 0, 044 beziffert, nicht anzuerkennen.

    Ebenso wenig besteht aus den gleichen Gründen Anlass, eine weitere Kürzung des Curricularanteils deshalb vorzunehmen, weil ein Vorgängerstudiengang eine geringere Lehrnachfrage ausgelöst und damit weniger Kapazität gebunden hat (vgl. hierzu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 58).

    Das Beschwerdegericht hält an seiner Auffassung fest, dass die Veranstaltungen der Module "ABK Schlüsselkompetenzen" der Lehreinheit Psychologie zuzurechnen sind und dementsprechend die hierdurch im Bachelorstudiengang Psychologie ausgelöste Lehrnachfrage auch dort berücksichtigt werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 58).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zum vorvorigen Berechnungszeitraum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 65) und beruht auf einer Heraufsetzung eines Großteils der von der Antragsgegnerin in der vorgelegten Ausfüllrechnung angesetzten Gruppengrößen.

    Dies gilt auch und insbesondere - anders als einige Antragstellerinnen bzw. Antragsteller meinen - für den mit der Betreuung der Masterarbeit verbundenen Lehraufwand (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 66), der sich zudem im Rahmen der "Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen" gemäß der Entscheidung des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 hält (vgl. https://www.hrk.de/uploads/tx_szcon-vention/Beschluss_Kapazitaeten.pdf, zuletzt abgerufen am 5. April 2018).

    Denn den Wert von 0, 483 hat die Antragsgegnerin selbst im Kapazitätsbericht zugrunde gelegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 61).

    An seiner diesbezüglichen Rechtsprechung hält das Beschwerdegericht auch in Ansehung der hiergegen von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern erhobenen Einwände fest (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 60).

  • OVG Hamburg, 18.07.2016 - 3 Nc 259/15

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt für Primarstufe und Sekundarstufe I mit

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17
    Die insgesamt zehn (W2-, W3- bzw. C4-) Professorenstellen sind, wie dies der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts entspricht (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 22; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 18), mit einem Deputat von jeweils 9 LVS zu berücksichtigen.

    Diese "überbuchten" Studienplätze sind daher im Rahmen der horizontalen Substituierung gegenzurechnen und mit den unbesetzt gebliebenen Studienplätzen zu saldieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 49; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82).

    c) Bei der Umrechnung frei gebliebener (bzw. überbuchter) Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges mit Bewerberüberhang (Zielstudiengang) - hier des Masterstudiengangs Psychologie - sind zunächst die frei gebliebenen (bzw. überbuchten) Plätze der anderen Studiengänge mit deren jeweiligen Schwundfaktoren und Curricularanteilen zu multiplizieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 51; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 95):.

    Die auf den bedürftigen Studiengang (Zielstudiengang) - vorliegend auf den Masterstudiengang Psychologie - entfallende Lehrkapazität ist sodann in Studienplätze umzurechnen, indem die insgesamt ungenutzte Lehrkapazität durch die Schwundquote und durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 53; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 96).

  • OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Anerkennung von Lehrermäßigungen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17
    Im Gegenteil geht offenbar auch der Gesetzgeber davon aus, dass Verminderungskontingente erst dadurch entstehen, d.h. existent werden, dass eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG oder eine Vereinbarung nach § 2 AKapG unterzeichnet worden ist (vgl. Bü-Drs. 21/2519, S. 15; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, BA S. 8).

    Da andere Lehreinheiten indes keine Lehrleistungen für die Studiengänge der Lehreinheit Psychologie erbringen, richten sich die Curricular(eigen)anteile (im Folgenden: Curricularanteile) vorliegend im Ausgangspunkt nach den in Anlage 2 Nr. 1.48 und 2.42a zu § 13 KapVO in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgelegten Curricularnormwerten, die gemäß § 6 Abs. 2 AKapG i.V.m. Art. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) als Curricularwerte fortgelten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, BA S. 14).

    Die Hochschule darf dann - so auch hier - darauf vertrauen, dass die vergebenen Studienplätze als kapazitätswirksam angesehen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, BA S. 21; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, NordÖR 2017, 311 [Ls], juris Rn. 51).

  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17
    Diese "überbuchten" Studienplätze sind daher im Rahmen der horizontalen Substituierung gegenzurechnen und mit den unbesetzt gebliebenen Studienplätzen zu saldieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 49; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82).

    c) Bei der Umrechnung frei gebliebener (bzw. überbuchter) Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges mit Bewerberüberhang (Zielstudiengang) - hier des Masterstudiengangs Psychologie - sind zunächst die frei gebliebenen (bzw. überbuchten) Plätze der anderen Studiengänge mit deren jeweiligen Schwundfaktoren und Curricularanteilen zu multiplizieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 51; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 95):.

    Die auf den bedürftigen Studiengang (Zielstudiengang) - vorliegend auf den Masterstudiengang Psychologie - entfallende Lehrkapazität ist sodann in Studienplätze umzurechnen, indem die insgesamt ungenutzte Lehrkapazität durch die Schwundquote und durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 53; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 96).

  • OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17
    Dass die Antragsgegnerin den ihr hierbei zukommenden Gestaltungsspielraum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, NordÖR 2008, 191 [Ls], juris Rn. 128) überschritten hat, ist auch in Ansehung der hiergegen von einigen Antragstellerinnen bzw. Antragstellern vorgebrachten Einwände nicht zu erkennen.

    Im Übrigen hält das Beschwerdegericht an seiner Auffassung fest, dass die Gruppengrößen nicht in einer Rechtsnorm geregelt werden müssen (vgl. Beschl. v. 15.10.2007, a.a.O., juris Rn. 127).

  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17
    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts können sich daher Mittel, die der Hochschule im Rahmen des Hochschulpaktes zur Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt werden, aus denen bis zum Berechnungsstichtag aber keine tatsächlichen Stellen geschaffen worden sind, nur dann gemäß § 5 Abs. 2 KapVO auf die Berechnung der Kapazität auswirken, wenn damit noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums oder jedenfalls vor einem Vergabetermin im Stellenplan geführte Stellen geschaffen worden sind und dies bereits am Berechnungsstichtag erkennbar war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98 [Ls], juris Rn. 57 ff.; s. auch Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, NordÖR 2012, 564, juris Rn. 69 ff.; Beschl. v. 25.1.2018, 3 Nc 85/17, BA S. 4 f.).

    Dieser Curricularanteil beruht auf einer tragfähigen Berechnung der Antragsgegnerin, mit der der Ausbildungsaufwand des Bachelorstudiengangs Psychologie und die Curricularanteile der beteiligten Lehreinheiten plausibel dargestellt werden, ohne dass vernünftige Zweifel bestehen, dass bei der Antragsgegnerin ein entsprechender Ausbildungsaufwand im Berechnungszeitraum auch tatsächlich besteht bzw. bestanden hat (vgl. allgemein zur Substituierung fehlender oder fehlerhafter Curricularnormwerte durch die Gerichte: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98 [Ls], juris Rn. 93).

  • OVG Hamburg, 08.03.2017 - 3 Nc 166/16

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2017, 3 Nc 166/16, NordÖR 2017, 368 [Ls], juris Rn. 6; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 11; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl.

    Ein behaupteter innerkapazitärer Anspruch kann auch im Kapazitätsrechtsstreit geprüft werden, weil Anträge auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand darstellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2017, 3 Nc 166/16, NordÖR 2017, 368, juris Rn. 8, m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17
    Zu Gunsten der Antragstellerin geht das Beschwerdegericht deshalb davon aus, dass diese Exmatrikulationen noch vor Vorlesungsbeginn am 16. Oktober 2017 erfolgt sind und deshalb bei der Bestimmung der kapazitätswirksam besetzten Studienplätze außer Betracht bleiben (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, NordÖR 2006, 267 [Ls], juris Rn. 5; vgl. auch Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, NordÖR 2017, 208 [Ls], juris Rn. 27).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17
    Wird in anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses "ungenutzte" Lehrangebot den Studiengängen, in denen weiterhin ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (sog. "horizontale Substituierbarkeit", grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11).
  • OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11

    In der Regel keine vorläufige Zulassung zum Studium in Hamburg in

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17
    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts können sich daher Mittel, die der Hochschule im Rahmen des Hochschulpaktes zur Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt werden, aus denen bis zum Berechnungsstichtag aber keine tatsächlichen Stellen geschaffen worden sind, nur dann gemäß § 5 Abs. 2 KapVO auf die Berechnung der Kapazität auswirken, wenn damit noch vor dem Beginn des Berechnungszeitraums oder jedenfalls vor einem Vergabetermin im Stellenplan geführte Stellen geschaffen worden sind und dies bereits am Berechnungsstichtag erkennbar war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98 [Ls], juris Rn. 57 ff.; s. auch Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, NordÖR 2012, 564, juris Rn. 69 ff.; Beschl. v. 25.1.2018, 3 Nc 85/17, BA S. 4 f.).
  • OVG Hamburg, 23.01.2017 - 3 Nc 27/16

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

  • OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16

    Studienzulassung: Zuordnung eines in Kooperation mit ausländischer Hochschule

  • OVG Hamburg, 11.01.2018 - 3 Bf 8/15

    Prüfungsrechtliche Einzelbestimmungen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12

  • OVG Niedersachsen, 11.01.2006 - 8 LC 56/05

    Bewilligung einer uneingeschränkten Berufsunfähigkeitsrente durch das

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

  • VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20

    Numerus-clausus-Verfahren, Psycho BA - Anteilquote; CNW; horizontale

    Diese "überbuchten" Studienplätze sind daher im Rahmen der horizontalen Substituierung gegenzurechnen und mit den unbesetzt gebliebenen Studienplätzen zu saldieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 05.04.2018 - 3 Nc 102/17, juris Rn. 68).

    Für die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang Psychologie hat sich die Kammer an der durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg vorgenommenen Berechnung orientiert (OVG Hamburg, Beschl. v. 05.04.2018, a. a. O., Unterschiede im Rechenweg ergeben sich dadurch, dass in der Entscheidung des OVG Hamburg mit dem Schwundausgleichsfaktor gerechnet wird; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 313/16, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 26.09.2019 - 3 Nc 4/19

    Kapazitätsberechnung des Bachelorstudiengangs Logistik/Technische

    Dementsprechend regelt - entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AKapG - § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, dass der Curricularnormwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.4.2018, 3 Nc 102/17, NordÖR 2018, 506, juris Rn. 51; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.9.2019, 3 Nc 115/18, n.v.).
  • OVG Hamburg, 02.04.2019 - 3 Nc 51/18

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft;

    Dementsprechend regelt - entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AKapG - § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, dass der Curricularnormwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.4.2018, 3 Nc 102/17, NordÖR 2018, 506, juris Rn. 51).
  • VG Freiburg, 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht; Zulassung zum 1.

    Denn mit dem durch die Kapazitätsverordnung vorgegebenen Grundsatz einer grundsätzlich alle vier Semester des vorklinischen ersten Studienabschnitts des Studiengangs Humanmedizin umfassenden Kapazitätsermittlung (vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO VII, wonach für die Kapazitätsermittlung im Rahmen der Bemessung der Lehrnachfrage die Lehrveranstaltungen relevant sind, deren Besuch nach dem für eine ordnungsgemäße Ausbildung in dem Studiengang festgelegten Curriculum relevant ist) aufgrund der insoweit nach dem abstrakten Stellenprinzip (§§ 6, 8 Abs. 1 KapVO II) ausgewiesenen Stellen und ihrer jeweiligen Lehrverpflichtung ist es gem. § 5 Abs. 2 KapVO VII nur vereinbar, solche Stellen als kapazitätsrelevant zu berücksichtigen, für die schon vor dem Beginn des Berechnungszeitraums oder jedenfalls vor dem Vergabetermin konkret geführte Stellen geschaffen worden sind und dies am Berechnungsstichtag schon erkennbar war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 05.04.2018 - 3 NC 102/17 -, juris Rn. 36; vgl. dazu dass auch sogenannte Zielvereinbarungen nicht zu einer Erhöhung der Ausbildungskapazität führen, es sei denn die betreffenden Stellen sind im Stellenplan ausgewiesen: Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht - Hochschulzulassungsrecht, 2. Aufl. 2017, Rn. 51 zu § 58), während es damit nicht vereinbar ist, einzelne Stellen nur einzelnen der insgesamt für die Kapazitätsberechnung relevanten vier vorklinischen Fachsemestern zuzuordnen (vgl. dazu, diese Frage aber offenlassend, VG Karlsruhe, Beschl. v. 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 - juris, Rn. 35).
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