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   OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17   

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https://dejure.org/2017,22479
OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 (https://dejure.org/2017,22479)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 (https://dejure.org/2017,22479)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - 4 Bs 148/17 (https://dejure.org/2017,22479)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • hamburg.de PDF
  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 8 GG, § 1 VersammlG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Versammlungsrechtliche Behandlung eines Protestcamps; gänzliche Untersagung von Übernachtungszelten und weiterer Infrastruktur; Gefahrenprognose bei Gefährdung der Rechtsgüter Dritter durch gewaltbereite Aktivisten; Auflagen zum Schutz der Nutzung öffentlicher Flächen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Planung des Protestcamps i.R.d. Regelungen des Versammlungsrechts; Gefahrenprognose bei einer auf die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter durch gewaltbereite Aktivisten gestützten versammlungsrechtlichen Auflage; Untersagung von Übernachtungszelten und weiterer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersG § 15 Abs. 1; VersG § 1; GG Art. 8
    Planung des Protestcamps i.R.d. Regelungen des Versammlungsrechts; Gefahrenprognose bei einer auf die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter durch gewaltbereite Aktivisten gestützten versammlungsrechtlichen Auflage; Untersagung von Übernachtungszelten und weiterer ...

  • rechtsportal.de

    Planung des Protestcamps i.R.d. Regelungen des Versammlungsrechts; Gefahrenprognose bei einer auf die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter durch gewaltbereite Aktivisten gestützten versammlungsrechtlichen Auflage; Untersagung von Übernachtungszelten und weiterer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hamburg.de (Pressemitteilung)

    Beschwerde des Anmelders des Protestcamps Entenwerder teilweise stattgegeben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beschwerde teilweise stattgegeben: G20-Demonstranten bekommen mehr Zelte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschwerde des Anmelders des Protestcamps Entenwerder teilweise stattgegeben

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 969
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17
    Die von Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit gewährt den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 25.6.2008, 6 C 21.07, BVerwGE 131, 216, juris Rn. 13).

    Erforderlich ist eine unmittelbare Gefährdung dieser Rechtsgüter, mithin eine Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte ("erkennbare Umstände") bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, juris Rn. 9; Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., juris Rn. 80).

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Veranstalter ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zusteht (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris Rn. 61), greifen diese Auflagen in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG ein.

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17

    Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (Az: 4 Bs 125/17) ab.

    Nach Überzeugung des Beschwerdegerichts kann dies nicht dahin verstanden werden, dass die Antragsgegnerin befugt ist, vorgesehene Infrastruktur allein deshalb zu untersagen, weil sie nicht zwangsläufig für die Durchführung der Versammlung erforderlich ist, weil ihr also für sich genommen keine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie keinen inhaltlichen Bezug zur kollektiven Meinungskundgabe aufweist (zu dieser Differenzierung vgl. auch Beschluss des Beschwerdegerichts vom 22.6.2017, 4 Bs 125/17).

    Nach dem eingereichten Programm des Antragstellers und seinen Angaben zu der Kapazität der im Zusammenhang mit der Meinungskundgabe zu errichtenden Einrichtungen, die für die Ausrichtung des Programms notwendig sind, wie dem Zirkuszelt, der Bühne und sechs bis zehn Workshop-Zelten (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 22.6.2017, 4 Bs 125/17, S. 11, 19, 29 BA), wonach geschätzt 900 Personen im Zirkuszelt, bis zu 500 Personen vor der Bühne und etwa 300 Personen in sechs gestatteten 5 x 10 m großen Workshop-Zelten Platz finden dürften), geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die gestatteten und zum Teil schon errichteten Zelte und Einrichtungen etwa 1.700 Personen Platz für eine Teilnahme an den im Programm ausgewiesenen Veranstaltungen, für Meinungskundgabe und Diskussion bieten.

  • VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines Protestcamps im Elbpark

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17
    Das Verwaltungsgericht Hamburg gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 1. Juli 2017 (Az: 75 G 3/17) insoweit statt, als es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 1. Juli 2017 zum Teil wiederherstellte.

    Nachdem Polizeikräfte den Versammlungsteilnehmern den Zutritt zur Fläche verwehrten und erneute Kooperationsgespräche mit der Antragsgegnerin scheiterten, hat der Antragsteller am 2. Juli 2017 gegen 16 Uhr erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht Hamburg gestellt und gerügt, dass die Antragsgegnerin den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 75 G 3/17 missachte.

    Soweit der Antragsteller mit seiner Anmeldung vom 30. Juni 2017 die Bestätigung zahlreicher weiterer Zelte, Fahrzeuge, Pavillons, und zum Beispiel eines "Infoturms" begehrt, lässt sich weder dem Motto der Veranstaltung noch dem eingereichten Konzept, das durch das am 30. Juni 2017 in dem Verfahren 75 G 3/17 eingereichte Programm ausgestaltet ist, entnehmen, dass die beantragten Gegenstände bzw. Zelte zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17
    Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris Rn. 65).

    Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo - wie grundsätzlich hier - ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris Rn. 66).

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17
    Die von Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit gewährt den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Das Recht des Veranstalters, selbst über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung bestimmen zu dürfen, ist beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit gleichwertigen Rechtsgütern anderer führt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, 1 BvQ 35/05, juris Rn. 27; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59; jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17
    Erforderlich ist eine unmittelbare Gefährdung dieser Rechtsgüter, mithin eine Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte ("erkennbare Umstände") bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, juris Rn. 9; Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., juris Rn. 80).

    Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17
    Das Recht des Veranstalters, selbst über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung bestimmen zu dürfen, ist beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit gleichwertigen Rechtsgütern anderer führt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, 1 BvQ 35/05, juris Rn. 27; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59; jeweils m.w.N.).

    Kollidieren diese Rechtsgüter, kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG verändert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 142/17

    Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen: Kundgebung im Gängeviertel bleibt

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17
    Das Beschwerdegericht geht ebenfalls davon aus, dass auf verschiedenen Internet-Plattformen Aufrufe zu Blockaden und militantem Widerstand sowie Karten des Hamburger Stadtgebiets veröffentlicht sind, auf denen u.a. mögliche Protokollstrecken, "Reizobjekte", Hotels von Delegationen sowie mögliche andere Blockadepunkte veröffentlicht worden sind und dass mit zahlreichen Aktionsformen des zivilen Ungehorsams zu rechnen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, S. 13 f., 34 BA).
  • VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17
    Das Verwaltungsgericht Hamburg gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (Az: 19 E 5697/17) überwiegend statt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15

    Keine Demonstration in dem für die Sicherheit des Bundespräsidenten

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.07.2017 - 4 Bs 148/17
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.9.2016, 7 A 11077/15, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 11.09.2015 - 4 Bs 192/15

    "Tag der Patrioten": Beschwerde gegen Versammlungsverbot zurückgewiesen

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

  • OVG Hamburg, 17.12.2009 - 4 Bs 247/09
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - 15 A 3138/18

    Dauerversammlung "Protestcamp" Übernachtungsfläche Infrastrukturelle

    vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 BvR 2135/09 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 15 B 1555/19 -, juris Rn. 10, vom 25. Juli 2012 - 5 B 853/12 -, juris, und vom 23. September 1991 - 5 B 2541/91 -, juris Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2017- 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 47; Bay. VGH, Urteil vom 22. September 2015 - 10 B 14.2246 -, juris Rn. 60, Beschlüsse vom 20. April 2012 - 10 CS 12.845 -, juris Rn. 18, und vom 12. April 2012 - 10 CS 12.767-, juris Rn. 10; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 16. August 2012 - OVG 1 S 108.12 -, juris Rn. 8 f.; VG Frankfurt, Beschluss vom 6. August 2012 - 5 L 2258/12 F -, juris Rn. 43.

    So auch OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 7. Juni 2019 - OVG 1 S 54.19 - Hamb. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 51.

    Ob darüber hinaus reichend angesichts der im Grundgesetz prinzipiell angelegten dynamischen Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Versammlungsformen ein "Protestcamp" einschließlich seiner Infrastruktureinrichtungen vom Schutz der Versammlungsfreiheit sogar dann erfasst werden kann, wenn diesen Einrichtungen keine eigenständige funktionale, symbolische oder konzeptionelle Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe zukommt, vgl. dazu OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 7. Juni 2019 - OVG 1 S 54.19 - Hamb. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 51, kann offen bleiben, weil hier ein räumlich-funktionaler Bezug zwischen der Versammlung und der Übernachtungsfläche als infrastruktureller Begleiteinrichtung bestand.

  • VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21

    Klimaprotestcamp, Versammlungsrecht - Klimacamp; Protestcamp; Versammlung;

    Während in der Literatur aus Protest errichteten Zeltlagern zum Teil die Versammlungseigenschaft abgesprochen wird, da es sich dabei überwiegend um Selbsthilfeaktionen handele, bei zeitlich unbefristet errichteten Zeltlagern auf öffentlichen Plätzen das als konstitutiv herausgestellte Merkmal der "kürzeren Dauer" fehle und Überschneidungen zur individuellen Lebensgestaltung unvermeidlich seien (so Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht 2016, Einl. Rn. 27, 37; Kanther, NVwZ 2001, 1239 [1242]), wird die Frage der Schutzbereichseröffnung in der Rechtsprechung mitunter offengelassen und zugunsten der Versammlungsteilnehmenden unterstellt (so z.B. BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 22, 23; HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 49; OVG SL, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21 -, juris Rn. 14).

    Im Rahmen der dann vorzunehmenden Abwägung, welche Interessen überwiegen, kann die Versammlungsbehörde auch berücksichtigen, ob die jeweilige Infrastruktureinrichtung zwingend notwendig ist, um den Versammlungszweck nicht zu gefährden (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 05.06.2019 - 1 L 179/19 -, juris Rn. 31; HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 49 ff.).

    Steht der Versammlungsort in der Zukunft aufgrund anderweitig beabsichtigter Nutzungen nicht zur Verfügung, ist es der Versammlungsbehörde grundsätzlich unbenommen, den Teilnehmenden des Protestcamps einen anderen Ort für die Durchführung des Protestcamps zuzuweisen (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 49) oder als ultima ratio für diesen Versammlungsort ein entsprechendes Verbot nach § 15 Abs. 1 Alt. 1 VersG auszusprechen.

    an ihnen teilzunehmen (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 51).

  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

    Am 5. Juli 2017 entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem Verfahren 4 Bs 148/17 (juris) auf eine Beschwerde des Anmelders des im Stadtpark geplanten Protestcamps, dass das geplante Camp nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28. Juni 2017, 1 BvR 1387/17, juris) vorsorglich den Regelungen des Versammlungsrechts zu unterstellen sei.

    Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2014, 1 BvR 2135/09, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2017, 4 Bs 148/17, juris Rn. 47; OVG Münster, Beschl. v. 16.6.2020, 15 A 3138/18, juris Rn. 56 ff. m.w.N.).

    Darunter ist eine materielle Beziehung zwischen der Versammlung einerseits und der infrastrukturellen Einrichtung andererseits im Sinne eines infrastrukturellen, funktionalen, symbolischen Bezugs zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2014, 1 BvR 2135/09, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 24.5.2022, 6 C 9.20, juris Rn. 27; vgl. auch; BVerwG, Urt. v. 22.8.2007, 6 C 22.06, juris Rn. 18; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2022, 4 Bs 113/22, n.v.; zu "Klimacamps": VGH München, Urt. v. 8.3.2022, 10 B 21.1694, juris Rn. 78; OVG Bremen, Beschl. v. 4.5.2021, 1 B 215/21, juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Beschl. v. 26.3.2021, 2 B 84/21, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.8.2020, OVG 1 S 99/20, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 16.6.2020, 15 A 3138/18, juris Rn. 56; vgl. auch VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, juris Rn. 60; OVG Schleswig, Beschl. v. 12.9.2022, 4 MB 33/22, juris Rn. 13; ohne Bezug: OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2017, 4 Bs 148/17, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.6.2019, OVG 1554.19, juris Rn. 3; vgl. auch Schulze-Fielitz in: Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 8 Rn. 34; Höfling, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Rn. 26).

    Einrichtungen, denen ein hinreichender Bezug zur Meinungskundgabe fehlt, wie dies insbesondere bei Zelten der Fall sein kann, die überwiegend als reine Schlafstätte solcher Menschen dienen, denen es nicht um den Besuch von Veranstaltungen im Camp selbst, sondern anderen Ortes geht, fallen nicht unter den Versammlungsbegriff (vgl. als Argument bei der Folgenabwägung: BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 25.10.2017, 6 C 46.16, BVerwG 160, 169, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 24.5.2022, 6 C 9.20, juris Rn. 30; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2017, 4 Bs 148/17, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.6.2019, OVG 1 S 54.19 juris Rn. 5).

  • OVG Bremen, 04.05.2021 - 1 B 215/21

    Zur Reichweite des Versammlungsbegriffs - Infrastruktur zur Verwirklichung des

    Hinsichtlich der Errichtung von Infrastruktureinrichtungen - wie u. a. der Errichtung von Zelten zum Übernachten - wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung überwiegend darauf abgestellt, ob den Anlagen eine funktionale, symbolische oder konzeptionelle Bedeutung für das Versammlungsthema zukomme und die begehrten Gegenstände und Hilfsmittel für die konkreten kollektiven Meinungskundgabe als wesensnotwendig anzusehen seien oder ob sie in erster Linie der Schaffung von Schlaf- und Versorgungsgelegenheiten für alle Personen dienten (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 16.06.2020 - 15 A 3138/18, juris Rn. 54; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17, juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.08.2012 - OVG 1 S 108.12, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17

    Gegenstandswertfestsetzung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zum

    Auch der zuletzt ergangene Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17 - ist nicht als Eingeständnis der öffentlichen Hand zu lesen.

    Der insoweit vom Beschwerdeführer erzielte Teilerfolg war auch darauf gegründet, dass das Protestcamp in der letztendlich durchgeführten Form aufgrund seiner veränderten Lage und Dimension nur eingeschränkt mit der ursprünglich geplanten Gestalt vergleichbar sei (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17 -, juris, Rn. 54 - in Anknüpfung an eine polizeiliche Gefährdungslage).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2020 - 1 S 1651/20

    Kern der Versammlungsfreiheit; versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der

    Gleichzeitig dürfen, falls es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen geht, allerdings auch die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1974 - I C 31.72 - BVerwGE 45, 51; HmbOVG, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 - NordÖR 2017, 563; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22.09.2016 - 7 A 11077/15 - juris; s. auch Senat, Urt. v. 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).
  • VG Hamburg, 15.07.2020 - 10 K 307/18

    Zur Versammlungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 GG eines Protestcamps während des

    Am 5. Juli 2017 entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (4 Bs 148/17, juris) auf eine Beschwerde des Anmelders des Protestcamps Entenwerder, dass das geplante Camp nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17) vorsorglich den Regelungen des Versammlungsrechts zu unterstellen sei (OVG Hamburg a.a.O., juris Rn. 43).

    Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2017, 4 Bs 148/17, juris Rn. 51).

  • VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18

    Zur Absperrung des Zugangs zu der Elbinsel Entenwerder zur Errichtung eines

    Auf die Beschwerde des Klägers vom 4. Juli 2017 änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juli 2017 (Az.: 4 Bs 148/17) den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2017 ab und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, soweit die Beklagte darin auch das Aufstellen von bis zu 300 Schlafzelten für jeweils max.

    Je größer der anzunehmende Schaden für ein hochwertiges Rechtsgut ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1974, I C 31.72, juris, Rn. 41; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2017, 4 Bs 148/17, juris, Rn. 42).

  • OVG Hamburg, 04.08.2022 - 4 Bs 113/22

    Beschwerde der Stadt Hamburg ohne Erfolg - Schlafzelte beim Klimacamp bleiben

    Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2014, 1 BvR 2135/09, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2017, 4 Bs 148/17, juris Rn. 47; OVG Münster, Beschl. v. 16.6.2020, 15 A 3138/18, juris Rn. 56 ff. m.w.N.).

    Einrichtungen, denen ein hinreichender Bezug zur Meinungskundgabe fehlt, wie dies insbesondere bei Zelten der Fall sein kann, die überwiegend als reine Schlafstätte solcher Menschen dienen, denen es nicht um den Besuch von Veranstaltungen im Camp selbst, sondern anderen Ortes geht, fallen danach nicht unter den Versammlungsbegriff (vgl. als Argument bei der Folgenabwägung: BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 25.10.2017, 6 C 46.16, BVerwG 160, 169, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 24.5.2022, 6 C 9.20, juris Rn. 30; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2017, 4 Bs 148/17, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.6.2019, OVG1S 54.19 juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - 1 S 54.19

    Protestcamp "We4Future": Aufstellen privater Zelte und eines Küchenzeltes

    Im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Formen kann nach der jüngeren Rechtsprechung im Einzelfall auch ein Protestcamp einschließlich der angemeldeten Infrastruktureinrichtungen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sein (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 22; vgl. Gesamtgepräge einer "gemischten" Veranstaltung auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 16 ff.), ohne dass diese zwingend eine eigenständige funktionale oder symbolische Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe haben müssen (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 4 Bs 148/17-, juris Rn. 48 ff.).

    In diesem Fall können Einrichtungen untersagt werden, denen jeglicher Bezug zur Meinungskundgabe fehlt, wie dies insbesondere bei Zelten der Fall sein kann, die als reine Schlafstätte für Menschen dienen, denen es nicht um den Besuch von Veranstaltungen im Camp selbst, sondern andernorts in Berlin geht (vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2017 - 4 BS 148/17 - juris Rn. 50 ff.).

  • VG Hamburg, 02.08.2022 - 19 E 3183/22

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen bei

  • VG Ansbach, 27.10.2021 - AN 4 S 21.01807

    Klimacamp unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit

  • VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19

    Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen im Falle des Protestcamp

  • VG Meiningen, 01.06.2018 - 2 E 835/18

    Populationsrelevante Störung europäischer Vogelarten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - 15 B 771/19

    Keine Verlegung des Demonstrationscamps "Rheinisches Revier Kohlefrei"

  • VG Hamburg, 07.07.2017 - 75 G 12/17

    Erfolgloser Eilantrag zu einem Protestcamp im Altonaer Volkspark

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - 15 B 1421/20

    Klimacamp und Versammlungsfreiheit

  • VG Hamburg, 25.02.2022 - 3 K 1611/18

    Erfolgreiche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines durch

  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - 3 K 2016/21

    Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflagen für Querdenken-Demonstration erfolglos

  • VG Aachen, 18.07.2019 - 6 L 807/19

    Mahnwache im Hambacher Forst: Wind- und Sturmschutz aus alten Paletten fällt

  • VG Karlsruhe, 05.04.2023 - 3 K 1316/23
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 - 1 S 99.20

    Versammlung (verneint); Versammlungszweck (nicht erkennbar); Veranstaltung;

  • VG Aachen, 25.08.2017 - 6 L 1406/17

    Klimacamp im Rheinland 2017 - Eilverfahren auf Zuweisung von weiteren Flächen zur

  • VG München, 06.09.2021 - M 13 SE 21.4681

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen Auflagen eines sog. Protestcamps

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