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   OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 (gleichlautend: 1 Bs 179/17)   

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https://dejure.org/2017,43516
OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 (gleichlautend: 1 Bs 179/17) (https://dejure.org/2017,43516)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 (gleichlautend: 1 Bs 179/17) (https://dejure.org/2017,43516)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. September 2017 - 1 Bs 175/17 (gleichlautend: 1 Bs 179/17) (https://dejure.org/2017,43516)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 60a Abs 2 S 4 AufenthG 2004, § 4 Abs 2 S 3 AufenthG 2004, § 29a AsylVfG 1992, § 60a Abs 6 AufenthG 2004
    Erteilung einer Duldung bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken; Beantragung der Ausbildungsduldung unter Vorlage des unterzeichneten Ausbildungsvertrages sowie der unmittelbar ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 6, AufenthG § 60a Abs. 6, AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, AsylG § 29a
    Ausbildungsduldung, sichere Herkunftsstaaten, sicherer Herkunftsstaat, Asylantrag, Beschäftigungserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Arbeitsverbot, Arbeitserlaubnis, Beschäftigungsverbot, einstweilige Anordnung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken; Beantragung der Ausbildungsduldung unter Vorlage des unterzeichneten Ausbildungsvertrages sowie der unmittelbar ...

  • rechtsportal.de

    Beurteilung des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken; Beantragung der Ausbildungsduldung unter Vorlage des unterzeichneten Ausbildungsvertrages sowie der unmittelbar ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 122
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17

    Abschiebung nach Armenien trotz Ausbildung rechtmäßig

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17
    Hinreichend ist vielmehr, dass - sofern die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind - die Aufnahme des rechtswirksam begründeten Ausbildungsverhältnisses unmittelbar bevorsteht, und die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist (Anschluss an: VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

    Weder bei der Vorlage des Ausbildungsvertrages bei der Ausländerbehörde am 19. Mai 2017, wodurch vorliegend konkludent die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt wurde, noch zu einem späteren Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der u.a. voraussetzt, dass die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorstehen muss: VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris; VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38).

    Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

    Zudem ist erforderlich, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. zum Erfordernis der rechtmäßigen Aufnahme der Ausbildung: OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2016, 8 ME 184/16, juris Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17
    Hinreichend ist vielmehr, dass - sofern die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind - die Aufnahme des rechtswirksam begründeten Ausbildungsverhältnisses unmittelbar bevorsteht, und die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist (Anschluss an: VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

    Weder bei der Vorlage des Ausbildungsvertrages bei der Ausländerbehörde am 19. Mai 2017, wodurch vorliegend konkludent die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt wurde, noch zu einem späteren Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der u.a. voraussetzt, dass die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorstehen muss: VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris; VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38).

    Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist im Zusammenhang mit die Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist - sofern das Ausbildungsverhältnis nicht in das durch die Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden muss und die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind - die Beantragung der Ausbildungsduldung unter Vorlage des unterzeichneten Ausbildungsvertrages sowie die unmittelbar bevorstehende Aufnahme der Ausbildung (Anschluss an VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris).

    Hinreichend ist vielmehr, dass - sofern die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind - die Aufnahme des rechtswirksam begründeten Ausbildungsverhältnisses unmittelbar bevorsteht, und die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist (Anschluss an: VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

    Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

  • VGH Hessen, 21.04.2017 - 3 B 826/17

    Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17
    Zudem ist erforderlich, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. zum Erfordernis der rechtmäßigen Aufnahme der Ausbildung: OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2016, 8 ME 184/16, juris Rn. 6).

    Demzufolge ist das Ermessen allein an einwanderungspolitischen Erwägungen auszurichten (vgl. allgemein: Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2014, zu § 4 AufenthG Rn. 145; in diese Richtung auch: VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 10 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2017 - 18 B 148/17

    Duldung eines Ausländers wegen dringender persönlicher Gründe aufgrund Erteilung

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17
    Hinreichend ist vielmehr, dass - sofern die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind - die Aufnahme des rechtswirksam begründeten Ausbildungsverhältnisses unmittelbar bevorsteht, und die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist (Anschluss an: VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

    Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2017 - 7 B 11276/17

    Keine Ausbildungsduldung für beruflich bereits qualifizierten Ausländer

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17
    Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist dann nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung - etwa bei Beginn der Ausbildung nach langjähriger Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 31.7.2017, 7 B 11276/17, juris).
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17
    Zudem ist erforderlich, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. zum Erfordernis der rechtmäßigen Aufnahme der Ausbildung: OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2016, 8 ME 184/16, juris Rn. 6).
  • VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18

    Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch einen Ausländer

    Die Voraussetzung des Aufnehmens kann deshalb auch bereits vor der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung erfüllt sein, sofern dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrags demnächst zu erwarten ist bzw. unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 14 f.; BayVGH, Beschluss vom 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 -, juris Rn. 7; HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 16 ff.).

    Wenn eine Beschäftigungserlaubnis noch nicht vorliegt, reicht es aber auch aus, wenn eine solche zu erteilen ist (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 19).

    Damit dieser gebundene Anspruch nicht mittelbar über die (Nicht-) Erteilung der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis konterkariert wird, ist in aller Regel davon auszugehen, dass das Ermessen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zugunsten des Ausländers reduziert ist, wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vorliegen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht nach § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen ist (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 24 f.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW -, juris Rn. 12; Wittmann, NVwZ 2018, 28, 30).

    Besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 25), sind nicht ersichtlich.

    Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, eine Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen zu versagen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 22).

    Dies stünde im Widerspruch zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, der für Ausländer aus sicheren Herkunftsländern eine differenzierende Regelung enthält und den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung über § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 AufenthG für diese gerade nicht grundsätzlich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt (vgl. dazu HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 22 ff.; VG Neustadt, Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW -, juris Rn. 12).

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung fehlt es der mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verbundenen Abschiebungsandrohung auch an einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung (so im Ergebnis wohl auch HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 2, 13, 27; a.A. VG Neustadt, Beschluss vom 12.10.2016 - 2 L 680/16.NW -, juris Rn. 9 f.; Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2016, AufenthG, § 60a Rn. 101).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2019 - 2 O 152/18

    Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG

    Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt voraus, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. HambOVG, Beschl. v. 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris RdNr. 19; Beschl. d. Senats v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, a.a.O. RdNr. 28).

    Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen im Rahmen der Ermessensausübung dürfte nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich sein, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung (vgl. HambOVG, Beschl. v. 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 -, a.a.O. RdNr. 25).

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2018 - 13 ME 480/18

    Ausbildungsduldung; Ausschlussgrund; Beschwerde; Beschäftigungserlaubnis;

    Denn es fehlt an der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderlichen Beschäftigungserlaubnis (vgl. zum Erfordernis der rechtmäßigen Aufnahme der Ausbildung auch: Hamburgisches OVG, Beschl. v. 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 37; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris Rn. 6).

    Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht dabei im Ermessen der Ausländerbehörde, welches, da die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV insoweit nicht zustimmen muss, nicht an arbeitsmarktpolitischen, sondern allein an einwanderungspolitischen Erwägungen auszurichten ist (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 5.9.2017, a.a.O., Rn. 23).

    Dementsprechend kann die Beschäftigungserlaubnis etwa bei einer vorsätzlichen Verletzung der Passbeschaffungspflicht, einer möglichen Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder einer missbräuchlichen Ausnutzung dieser Regelung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ermessensfehlerfrei versagt werden (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 5.9.2017, a.a.O., Rn. 25).

  • VG Schleswig, 12.01.2018 - 1 B 2/18

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer

    Demzufolge ist das Ermessen allein an einwanderungspolitischen Erwägungen auszurichten (vgl. allgemein: Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2014, zu § 4 AufenthG Rn. 145; in diese Richtung auch: VGH Kassel, Beschluss vom 21. April 2017 - 3 B 826/17 - juris Rn. 10 ff.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. September 2017 - 1 Bs 175/17 - juris, Rn. 23).

    Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist dann nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60 a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung - etwa bei Beginn der Ausbildung nach langjähriger Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 7 B 11276/17 - juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, Rn. 25, juris).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung oder einer dafür benötigten Beschäftigungserlaubnis, wenn der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 - juris; VGH Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 38; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, Rn. 13, juris).

  • VG Düsseldorf, 26.07.2021 - 8 L 1431/21

    Beschäftigungserlaubnis; unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis; Duldung;

    Dabei weist der Wortlaut ("deren") bereits darauf hin, dass es sich um eine konkrete Beschäftigung handeln muss, der also ein bestimmtes Arbeitsplatzangebot bei einem zu benennenden Arbeitgeber zugrunde liegt, a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 3 B 4/18 -, in: juris (Rn. 20): Die Frage, ob der Kläger mit dem Schreiben des Unternehmens "T..." ein hinreichend konkretes und aktuelles Arbeitsplatzangebot vorgelegt hat, kann vor diesem Hintergrund (gemeint: kein Zustimmungserfordernis) dahinstehen; ähnlich: VG Potsdam, Urteil vom 16. März 2021 - 8 K 3117/19.A -, in: juris (Rn. 23); VG Schleswig, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 1 B 2/18 -, in: juris (Rn. 7), m.w.N. auf Funke-Kaiser , in: GK-AufenthG, Stand Mai 2014, zu § 4 AufenthG (Rn. 145); Hamb.OVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, in: juris (Rn. 23).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 2 M 112/18

    Ausbildungsduldung; Mitwirkung bei der Passbeschaffung

    Liegen jedoch alle übrigen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vor, ist dieses Ermessen im Regelfall aber auf "Null" reduziert (HessVGH, Beschl. v. 15.02.2018 - 3 B 2137/17 -, juris, RdNr. 12, m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018, a.a.O., RdNr. 3; HamOVG, Beschl. v. 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris, RdNr. 24; wohl auch NdsOVG, Beschl. v. 30.08.2018, a.a.O., RdNr. 20).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2019 - 7 A 11161/19

    Beschäftigungsverbot für einen geduldeten Ausländer; Verweigerung der Mitwirkung;

    Zudem hat sich die Abwägung, ob eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann, an einwanderungspolitischen Aspekten auszurichten (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 13 ME 480/18 -, Rn. 12; HambOVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, Rn. 23; beide juris).

    Es wird zwar teilweise vertreten, das Ermessen in Bezug auf eine Beschäftigungserlaubnis sei zu Gunsten des Ausländers reduziert, wenn die Voraussetzungen für seine Duldung vorlägen und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt sei (vgl. HambOVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, juris, Rn. 25).

  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 10 CE 18.738

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Anspruch auf Erteilung eine

    Das nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV bestehende Ermessen zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung ist im Fall des Antragstellers auf Null reduziert, weil er bei summarischer Prüfung einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Fortsetzung seiner bereits während des laufenden Asylverfahrens begonnenen Berufsausbildung als Koch hat (vgl. HessVGH, B.v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17 - juris Rn. 12; HamOVG, B.v. 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 C 18.54

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst der hierfür erforderlichen

    Allerdings ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 und 6 AufenthG im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Beschäftigungserlaubnis in der Regel ermessensleitend zu berücksichtigen, nachdem die Bestimmungen in § 4 AufenthG und in der BeschV, die in Fällen der vorliegenden Art der Behörde ein weit gespanntes Ermessen eröffnen, ohne Kenntnis von dem erst neuerdings geschaffenen Rechtsinstitut der Ausbildungsduldung erlassen worden sind und die Bestimmungen über die Ausbildungsduldung diese als strikten Rechtsanspruch ausgestalten (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2018 - 19 CE 17.2317 - im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, B.v. 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 - AuAS 2018, 6; juris Rn. 20 ff., insbes.
  • OVG Sachsen, 10.04.2018 - 3 B 8/18

    Ausbildungsduldung; vorgetäuschte Passlosigkeit; Kausaliät; Passersatzpapiere

    Die Festsetzung des hälftigen Auffangwertes in Beschwerdeverfahren wegen Erteilung einer Ausbildungsduldung entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 15. September 2017 - 3 B 245/17 -, juris; so auch BayVGH, Beschl. v. 15. Dezember 2016 - 19 CE 16.2025 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 5. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, juris).
  • OVG Hamburg, 15.11.2017 - 3 Bs 252/17

    Vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zum Zweck der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2020 - 11 S 35.19

    Erteilung einer Ausbildungsduldung; Prüfung der Reisefähigkeit

  • VG Göttingen, 22.08.2018 - 1 A 340/17

    Asylantrag; Asylgesuch; Beschäftigungserlaubnis; Beschäftigungsverbot; sicherer

  • VG Aachen, 22.08.2018 - 8 L 941/18

    Ausbildungsduldung; Vorwegnahme der Hauptsache; Passpflicht; Mitwirkungspflicht;

  • VG Cottbus, 06.03.2019 - 3 L 85/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Duldung

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 3 B 345/18

    Ausbildungsduldung; Antragstellung; konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2018 - 7 B 10610/18

    Ausländer; Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; Eintragung des

  • VG Potsdam, 14.11.2019 - 8 K 3332/18
  • VG Cottbus, 10.10.2018 - 3 L 516/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Ausländerrecht

  • OVG Sachsen, 26.11.2018 - 3 B 298/18

    Abschiebungsschutz; Ausbildungsduldung; Berufsausbildung; Ausbildungsbeginn;

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