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   OVG Hamburg, 05.12.2018 - 1 So 108/18   

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https://dejure.org/2018,42874
OVG Hamburg, 05.12.2018 - 1 So 108/18 (https://dejure.org/2018,42874)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2018 - 1 So 108/18 (https://dejure.org/2018,42874)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 1 So 108/18 (https://dejure.org/2018,42874)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 87a Abs 1 Nr 3 VwGO, § 123 VwGO, § 166 Abs 1 S 1 VwGO, § 81 Abs 4 S 1 AufenthG 2004, § 36a Abs 3 Nr 2 AufenthG 2004
    Entscheidung des Senats über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; Umfang des Vorbringens bei auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete einstweilige Anordnung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Entscheidung des Senats über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch bei übereinstimmender Erledigungserklärung; Führen eines Eilverfahrens im Zusammenhang mit einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2006 - 11 S 1918/06

    Zuständigkeit für Entscheidung über Beschwerde gegen die Versagung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.12.2018 - 1 So 108/18
    Insoweit ist eine Erledigung nicht eingetreten, so dass kein Anlass für eine Abweichung von der Zuständigkeit des regulär besetzten Senats besteht (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2010, 5 So 129/10, n.v.; OVG Bautzen, Beschl. v. 7.8.2007, 5 E 164/07, DÖV 2007, 933, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.11.2006, 11 S 1918/06, NVwZ-RR 2007, 210, juris Rn. 3, VGH München, Beschl. v. 11.8.2005, 24 C 05.1190, juris Rn. 10 ff.; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 235a; Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 87a Rn. 34b).
  • OVG Hamburg, 12.09.2006 - 3 Bs 387/05

    Entscheidung des Vorsitzenden bzw. der Berichterstatters anstelle des Senats über

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.12.2018 - 1 So 108/18
    Für die Gegenauffassung (z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2006, 3 Bs 387/05, NVwZ-RR 2007, 211, juris Rn. 14 f.; OVG Münster, Beschl. v. 4.3.2005, 22 E 958/04, juris Rn. 1; Kopp/Schenke, a.a.O., § 166 Rn. 19; Jacob in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 87a Rn. 16), die auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation die Entscheidungszuständigkeit des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters annimmt, könnten zwar Gründe der Prozessökonomie sprechen, doch rechtfertigt dieser Gesichtspunkt keine ausdehnende Auslegung der bestehenden gesetzlichen Regelung; vielmehr müsste dies der Gesetzgeber entscheiden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2005 - 22 E 958/04

    Entscheid des Berichterstatters über die Beschwerde gegen die Versagung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.12.2018 - 1 So 108/18
    Für die Gegenauffassung (z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2006, 3 Bs 387/05, NVwZ-RR 2007, 211, juris Rn. 14 f.; OVG Münster, Beschl. v. 4.3.2005, 22 E 958/04, juris Rn. 1; Kopp/Schenke, a.a.O., § 166 Rn. 19; Jacob in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 87a Rn. 16), die auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation die Entscheidungszuständigkeit des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters annimmt, könnten zwar Gründe der Prozessökonomie sprechen, doch rechtfertigt dieser Gesichtspunkt keine ausdehnende Auslegung der bestehenden gesetzlichen Regelung; vielmehr müsste dies der Gesetzgeber entscheiden.
  • OVG Sachsen, 07.08.2007 - 5 E 164/07

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Erledigung; Zuständigkeit des Senates

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.12.2018 - 1 So 108/18
    Insoweit ist eine Erledigung nicht eingetreten, so dass kein Anlass für eine Abweichung von der Zuständigkeit des regulär besetzten Senats besteht (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2010, 5 So 129/10, n.v.; OVG Bautzen, Beschl. v. 7.8.2007, 5 E 164/07, DÖV 2007, 933, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.11.2006, 11 S 1918/06, NVwZ-RR 2007, 210, juris Rn. 3, VGH München, Beschl. v. 11.8.2005, 24 C 05.1190, juris Rn. 10 ff.; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 235a; Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 87a Rn. 34b).
  • VGH Bayern, 15.02.1991 - 12 CE 90.3327
    Auszug aus OVG Hamburg, 05.12.2018 - 1 So 108/18
    Zwar ist § 87a Abs. 1 und 3 VwGO über seinen Wortlaut hinaus auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und in Beschwerdeverfahren anwendbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 87a Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 15.2.1991, 12 CE 90.3327, NVwZ 1991, 896), so dass im Fall der Hauptsacheerledigung oder der Rücknahme von Antrag oder Rechtsmittel der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter das Verfahren einstellt, über die Kosten und den Streitwert des Verfahrens sowie über einen etwaigen noch nicht beschiedenen Prozesskostenhilfe-Antrag entscheidet (vgl. zur Entscheidungszuständigkeit für einen PKH-Antrag bei Verfahrensbeendigung durch Vergleich: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2016, 1 Bs 74/16, NVwZ-RR 2017, 261, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 11.08.2005 - 24 C 05.1190
    Auszug aus OVG Hamburg, 05.12.2018 - 1 So 108/18
    Insoweit ist eine Erledigung nicht eingetreten, so dass kein Anlass für eine Abweichung von der Zuständigkeit des regulär besetzten Senats besteht (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2010, 5 So 129/10, n.v.; OVG Bautzen, Beschl. v. 7.8.2007, 5 E 164/07, DÖV 2007, 933, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.11.2006, 11 S 1918/06, NVwZ-RR 2007, 210, juris Rn. 3, VGH München, Beschl. v. 11.8.2005, 24 C 05.1190, juris Rn. 10 ff.; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 235a; Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 87a Rn. 34b).
  • OVG Hamburg, 27.09.2016 - 1 Bs 74/16

    Voritzenden- bzw. Berichterstatterzuständigkeit bei PKH-Entscheidung

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.12.2018 - 1 So 108/18
    Zwar ist § 87a Abs. 1 und 3 VwGO über seinen Wortlaut hinaus auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und in Beschwerdeverfahren anwendbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 87a Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 15.2.1991, 12 CE 90.3327, NVwZ 1991, 896), so dass im Fall der Hauptsacheerledigung oder der Rücknahme von Antrag oder Rechtsmittel der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter das Verfahren einstellt, über die Kosten und den Streitwert des Verfahrens sowie über einen etwaigen noch nicht beschiedenen Prozesskostenhilfe-Antrag entscheidet (vgl. zur Entscheidungszuständigkeit für einen PKH-Antrag bei Verfahrensbeendigung durch Vergleich: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2016, 1 Bs 74/16, NVwZ-RR 2017, 261, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 29.08.2017 - 2 BvR 351/17

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH für

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.12.2018 - 1 So 108/18
    Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14/92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33; BVerfG, Beschl. v. 29.8.2017, 2 BvR 351/17 u.a., Asylmagazin 2017, 404, juris Rn. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2019 - 2 O 152/18

    Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG

    Insoweit ist eine Erledigung nicht eingetreten, so dass kein Anlass für eine Abweichung von der Zuständigkeit des regulär besetzten Senats besteht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21.11.2006 - 11 S 1918/06 -, juris RdNr. 3; HambOVG, Beschl. v. 05.12.2018 - 1 So 108/18 -, juris RdNr. 9).

    Entschieden wird insoweit nur über die Gewährung staatlicher Hilfen an den Prozesskostenhilfe-Antragsteller (vgl. HambOVG, Beschl. v. 05.12.2018 - 1 So 108/18 -, a.a.O. RdNr. 10).

  • OVG Hamburg, 07.12.2023 - 6 So 46/23

    Duldungsanspruch einer alleinerziehenden Mutter einer freizügigkeitsberechtigten

    Über die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz hat der (regulär besetzte) Senat und nicht der Berichterstatter zu entscheiden, auch wenn die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Beschwerdeinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.12.2018, 1 So 108/18, AuAS 2019, 29, juris Rn. 7 ff. m.w.N.).
  • VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20

    Erfolgloser Antrag des Betreibers eines Swingerclubs gegen die Anordnung einer

    Erforderlich sind in solchen Fällen eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.8.1999, 2 VR 1/99, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.12.2018, 1 So 108/18, juris Rn. 13 ff.).
  • VG Cottbus, 06.08.2019 - 3 L 151/19

    Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis für

    Im Übrigen spricht viel dafür, dass auch eine nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend geltende Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung für den Familiennachzug ist, erfüllt (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 -, juris, Rn. 24; andere Ansicht: OVG Hamburg, Beschl. v. 05. Dezember 2018 - 1 So 108/18 -, juris, Rn. 20. wonach die gleichwertige Bedeutung der Fortgeltungswirkung und einer Aufenthaltserlaubnis im Visumsverfahren nicht als sicher betrachtet werden kann; VGH Bayern, Beschl. v. 28. Februar 2019 - 10 ZB 18.1626 -, juris, Rn. 9, wonach die Fortgeltungswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht dem "Besitz" einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG gleichsteht).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2020 - 12 S 1052/20

    Zuständigkeit des Berichterstatters für Erledigungsentscheidung

    Zuständig ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO - einer Vorschrift, die auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und in Beschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 1 So 108/18 -, juris Rn. 8; Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 87a Rn. 17) - die für das Verfahren bestellte Berichterstatterin, da die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren zu treffen ist.
  • VG Hamburg, 08.03.2023 - 9 AE 235/23

    Zur Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Lettland

    Insbesondere bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nach dem anzulegenden großzügigen Maßstab, der nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraussetzt (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.12.2018, 1 So 108/18, juris Rn. 12), hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • VG Hamburg, 18.01.2021 - 9 AE 5272/20

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte nach den obigen Ausführungen trotz des anzulegenden großzügigen Maßstabs, der nur eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit voraussetzt (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.12.2018, 1 So 108/18, juris Rn. 12), keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • VG Hamburg, 12.07.2019 - 9 AE 2938/19

    Überstellungsfrist in den Fällen der EUV 604/2013 Art 20 Abs 3

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte nach den obigen Ausführungen trotz des anzulegenden großzügigen Maßstabs, der nur eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit voraussetzt (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.12.2018, 1 So 108/18, juris Rn. 12), keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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