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   OVG Hamburg, 07.05.2019 - 4 Bf 139/16.Z   

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https://dejure.org/2019,14355
OVG Hamburg, 07.05.2019 - 4 Bf 139/16.Z (https://dejure.org/2019,14355)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2019 - 4 Bf 139/16.Z (https://dejure.org/2019,14355)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - 4 Bf 139/16.Z (https://dejure.org/2019,14355)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung für die Nutzung einer Wohnung zur Erweiterung einer im selben Haus befind...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstreit um die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung für die Nutzung einer Wohnung zur Erweiterung einer im selben Haus befindlichen Kindertageseinrichtung

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bedarf an Krippenplätzen führt nicht zu Zweckentfremdungsgenehmigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zweckentfremdungsgenehmigung zur Erweiterung einer Kindertagesstätte

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Zweckentfremdung von Wohnraum für Erweiterung einer Kindertagesstätte (IMR 2019, 518)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2488
  • NZM 2019, 692
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Hamburg, 03.11.2011 - 2 Bs 174/11

    Baugenehmigungsverfahren; Konzentrationswirkung; Zweckentfremdungsverbot;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.05.2019 - 4 Bf 139/16
    Auch in der Sache referiert sie lediglich ihr Vorbringen gegenüber dem Verwaltungsgericht, ohne sich mit der im angefochtenen Urteil gegebenen Begründung und dem dort wiedergegebenen Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 (2 Bs 174/11, NördÖR 2012, 137, juris Rn. 6), wonach die Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen auch nach der Gesetzesbegründung ein überwiegendes öffentliches Interesse begründen könne, worauf es nicht ankommen könne, wenn eine Kindertageseinrichtung als soziale Einrichtung bereits Wohnzwecken diene, auseinanderzusetzen.

    Die Anerkennung eines vorrangigen öffentlichen Interesses an der Zweckentfremdung setzt deshalb voraus, dass für die Einrichtung oder Erweiterung der sozialen Anlage gerade an dieser Stelle des Stadtgebiets ein dringender Bedarf besteht und dass gewerblicher Raum als Alternative nicht zur Verfügung steht oder aus anderen finanziellen Gründen nicht bereitgestellt werden kann (OVG Hamburg, Beschlüsse v. 3.11.2011, 2 Bs 174/11, NordÖR 2012, 137, juris Rn. 17 und v. 7.11.2013, 4 Bs 186/13, NordÖR 2014, 76, juris Rn. 14).

    Dass ihr mit Bescheid vom 9. Juni 2010 Mittel aus dem Krippenausbauprogramm 2008-2013 bewilligt wurden, belegt dies nicht, zumal der Fortbestand der Zuschussgewährung von der anschließenden Erteilung einer Nutzungsgenehmigung abhängig ist, wie sich aus dem Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass eine Nutzungsgenehmigung nicht erteilt wird, ergibt (so bereits OVG Hamburg, Beschl. 3.11.2011, 2 Bs 174/11, NordÖR 2012, 137, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.05.2019 - 4 Bf 139/16
    Diesen, vom Verwaltungsgericht seiner weiteren Prüfung zugrunde gelegten und mit einem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1994 (8 C 29/92, BVerwGE 95, 341, juris Rn. 19) begründeten Maßstab greift die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht hinreichend an.

    Ein schutzwürdiges berechtigtes Interesse des Eigentümers an einer Umwidmung von Wohnraum zur beruflichen oder gewerblichen Nutzung sei nur dann anzuerkennen, wenn ohne die begehrte Ausnahme die bisher innegehabte Existenzgrundlage infolge des Verbots verloren ginge (BVerwG, Urt. v. 22.4.1994, 8 C 29/92, BVerwGE 95, 341, juris Rn.18, 19).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.05.2019 - 4 Bf 139/16
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009, 1 BvR 814/09, NJW 2009, 3642, juris Rn. 11) und dadurch Anlass besteht, an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.05.2019 - 4 Bf 139/16
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009, 1 BvR 814/09, NJW 2009, 3642, juris Rn. 11) und dadurch Anlass besteht, an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 08.10.1964 - Bf II 141/63

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Kindertagesheims im Wohngebiet

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.05.2019 - 4 Bf 139/16
    Dies gilt auch angesichts des Hinweises der Klägerin auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1964 (Bf II 141/63, DÖV 1966, 572).
  • OVG Hamburg, 07.11.2013 - 4 Bs 186/13

    Anforderungen an das Angebot, Ersatzwohnraum zu schaffen, gegen Erteilung einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.05.2019 - 4 Bf 139/16
    Die Anerkennung eines vorrangigen öffentlichen Interesses an der Zweckentfremdung setzt deshalb voraus, dass für die Einrichtung oder Erweiterung der sozialen Anlage gerade an dieser Stelle des Stadtgebiets ein dringender Bedarf besteht und dass gewerblicher Raum als Alternative nicht zur Verfügung steht oder aus anderen finanziellen Gründen nicht bereitgestellt werden kann (OVG Hamburg, Beschlüsse v. 3.11.2011, 2 Bs 174/11, NordÖR 2012, 137, juris Rn. 17 und v. 7.11.2013, 4 Bs 186/13, NordÖR 2014, 76, juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 04.12.2018 - 9 ZB 18.275

    Darlegungsgebot beim Zulassungsvorbringen

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.05.2019 - 4 Bf 139/16
    Insbesondere muss eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.12.2018, 9 ZB 18.275, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 13 LA 160/18

    Berufung; ernstliche Zweifel ; Fachkunde; Fachkundenachweis; grundsätzliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.05.2019 - 4 Bf 139/16
    Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 13 LA 160/18, juris Rn. 9; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m.w.N.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 07.05.2019 - 4 Bf 140/16

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage, gerichtet auf isolierte Aufhebung einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.05.2019 - 4 Bf 139/16
    Hiergegen hat die Klägerin am 29. Juli 2016 die Zulassung der Berufung beantragt; mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat diesen Antrag abgelehnt (4 Bf 140/16.Z).
  • OVG Hamburg, 07.05.2019 - 4 Bf 140/16
    Das Vorbringen der Klägerin deckt sich - soweit erheblich - vollständig mit dem in dem parallelen Verfahren 4 Bf 139/16.Z, in dem es um eine Klage der Klägerin dieses Verfahrens auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung (ohne Nebenbestimmungen) für die Nutzung der nämlichen Wohnung als Kindertagesstätte ging, und in der der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt hat, weil der auch im dortigen Verfahren allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorgelegen hat.
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