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   OVG Hamburg, 07.09.2021 - 5 Bs 153/21   

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OVG Hamburg, 07.09.2021 - 5 Bs 153/21 (https://dejure.org/2021,53910)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2021 - 5 Bs 153/21 (https://dejure.org/2021,53910)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. September 2021 - 5 Bs 153/21 (https://dejure.org/2021,53910)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Zur rechtlichen Zulässigkeit einer Zusage im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens; Selbstbindung des Dienstherrn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2
    1. Die rechtliche Zulässigkeit der Zusage gegenüber einem im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens unterlegenen Bewerber, eine Beförderungsstelle freizuhalten und bei Erfolg in dem gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Hauptsacheverfahren mit dem Bewerber zu ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2
    Zulässigkeit der Zusage gegenüber einem i.R.e. Beförderungsauswahlverfahrens unterlegenen Bewerber der Freihaltung einer Beförderungsstelle; Untersagung der Beförderung anderer Bewerber

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 12.09.2017 - 6 CE 17.1220

    Konkurrentenstreit - Rechtmissbräuchliches Begehren auf Blockade sämtlicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2021 - 5 Bs 153/21
    Die rechtliche Zulässigkeit der Zusage gegenüber einem im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens unterlegenen Bewerber, eine Beförderungsstelle freizuhalten und bei Erfolg in dem gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Hauptsacheverfahren mit dem Bewerber zu besetzen, setzt voraus, dass das Auswahlverfahren im Zeitpunkt der Zusage noch nicht abgeschlossen ist, die Zusage sich auf eine Planstelle bezieht, die bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung stand, Gegenstand des Auswahlverfahrens war sowie weiter zur Verfügung steht und die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber allein von der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Faktoren abhängig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21, n. v.; BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; Urt. v. 22.1.1998, 2 C 8/97, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2019, 4 S 932/18, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschl. v. 1.6.2018, 1 M 57/18, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 17 ff.).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die aufgrund der Zusage bewirkte Selbstbindung des Dienstherrn entgegen den von der Antragstellerin geäußerten Zweifeln mit dem Grundsatz der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang (BVerwG, Urt. v. 22.1.1998, 2 C 8/97, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 20), da es sich dann nicht um eine "Reservestelle" handelt, deren spätere Besetzung die nach Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensansprüche anderer Bewerber verletzen könnte (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, juris Rn. 40; Kenntner, NVwZ 2017, 417, 421).

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2021 - 5 Bs 153/21
    Die rechtliche Zulässigkeit der Zusage gegenüber einem im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens unterlegenen Bewerber, eine Beförderungsstelle freizuhalten und bei Erfolg in dem gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Hauptsacheverfahren mit dem Bewerber zu besetzen, setzt voraus, dass das Auswahlverfahren im Zeitpunkt der Zusage noch nicht abgeschlossen ist, die Zusage sich auf eine Planstelle bezieht, die bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung stand, Gegenstand des Auswahlverfahrens war sowie weiter zur Verfügung steht und die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber allein von der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Faktoren abhängig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21, n. v.; BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; Urt. v. 22.1.1998, 2 C 8/97, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2019, 4 S 932/18, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschl. v. 1.6.2018, 1 M 57/18, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 17 ff.).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die aufgrund der Zusage bewirkte Selbstbindung des Dienstherrn entgegen den von der Antragstellerin geäußerten Zweifeln mit dem Grundsatz der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang (BVerwG, Urt. v. 22.1.1998, 2 C 8/97, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 20), da es sich dann nicht um eine "Reservestelle" handelt, deren spätere Besetzung die nach Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensansprüche anderer Bewerber verletzen könnte (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, juris Rn. 40; Kenntner, NVwZ 2017, 417, 421).

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 8.97

    Einstellung als Beamter auf Probe, Zusage der Freihaltung einer freigewordenen

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2021 - 5 Bs 153/21
    Die rechtliche Zulässigkeit der Zusage gegenüber einem im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens unterlegenen Bewerber, eine Beförderungsstelle freizuhalten und bei Erfolg in dem gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Hauptsacheverfahren mit dem Bewerber zu besetzen, setzt voraus, dass das Auswahlverfahren im Zeitpunkt der Zusage noch nicht abgeschlossen ist, die Zusage sich auf eine Planstelle bezieht, die bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung stand, Gegenstand des Auswahlverfahrens war sowie weiter zur Verfügung steht und die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber allein von der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Faktoren abhängig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21, n. v.; BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; Urt. v. 22.1.1998, 2 C 8/97, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2019, 4 S 932/18, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschl. v. 1.6.2018, 1 M 57/18, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 17 ff.).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die aufgrund der Zusage bewirkte Selbstbindung des Dienstherrn entgegen den von der Antragstellerin geäußerten Zweifeln mit dem Grundsatz der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang (BVerwG, Urt. v. 22.1.1998, 2 C 8/97, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 20), da es sich dann nicht um eine "Reservestelle" handelt, deren spätere Besetzung die nach Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensansprüche anderer Bewerber verletzen könnte (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, juris Rn. 40; Kenntner, NVwZ 2017, 417, 421).

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2021 - 5 Bs 153/21
    a) Die Antragstellerin geht - wie das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin selbst - davon aus, dass die Antragsgegnerin die Beförderungsrunde 2016 der Einheit "TPS_weitere" für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz mit Zulage (A 9_vz+Z) nicht abgebrochen hat (zum Abbruch des Auswahlverfahrens und dessen Voraussetzungen s. BVerwG, Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, juris Rn. 17 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2018 - 1 M 57/18

    Konkurrenz bei Massenbeförderungen

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2021 - 5 Bs 153/21
    Die rechtliche Zulässigkeit der Zusage gegenüber einem im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens unterlegenen Bewerber, eine Beförderungsstelle freizuhalten und bei Erfolg in dem gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Hauptsacheverfahren mit dem Bewerber zu besetzen, setzt voraus, dass das Auswahlverfahren im Zeitpunkt der Zusage noch nicht abgeschlossen ist, die Zusage sich auf eine Planstelle bezieht, die bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung stand, Gegenstand des Auswahlverfahrens war sowie weiter zur Verfügung steht und die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber allein von der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Faktoren abhängig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21, n. v.; BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; Urt. v. 22.1.1998, 2 C 8/97, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2019, 4 S 932/18, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschl. v. 1.6.2018, 1 M 57/18, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2021 - 5 Bs 153/21
    Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die aufgrund der Zusage bewirkte Selbstbindung des Dienstherrn entgegen den von der Antragstellerin geäußerten Zweifeln mit dem Grundsatz der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang (BVerwG, Urt. v. 22.1.1998, 2 C 8/97, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 20), da es sich dann nicht um eine "Reservestelle" handelt, deren spätere Besetzung die nach Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensansprüche anderer Bewerber verletzen könnte (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, juris Rn. 40; Kenntner, NVwZ 2017, 417, 421).
  • OVG Hamburg, 11.08.2021 - 5 Bs 90/21

    Einstweiliger Rechtsschutz im Beförderungsauswahlverfahren; Zusicherung, für

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2021 - 5 Bs 153/21
    Die rechtliche Zulässigkeit der Zusage gegenüber einem im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens unterlegenen Bewerber, eine Beförderungsstelle freizuhalten und bei Erfolg in dem gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Hauptsacheverfahren mit dem Bewerber zu besetzen, setzt voraus, dass das Auswahlverfahren im Zeitpunkt der Zusage noch nicht abgeschlossen ist, die Zusage sich auf eine Planstelle bezieht, die bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung stand, Gegenstand des Auswahlverfahrens war sowie weiter zur Verfügung steht und die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber allein von der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Faktoren abhängig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21, n. v.; BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; Urt. v. 22.1.1998, 2 C 8/97, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2019, 4 S 932/18, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschl. v. 1.6.2018, 1 M 57/18, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 17 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2019 - 4 S 932/18

    Zusage im Rahmen des Beförderungsverfahrens - Mindestwartezeit vor Ernennung im

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2021 - 5 Bs 153/21
    Die rechtliche Zulässigkeit der Zusage gegenüber einem im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens unterlegenen Bewerber, eine Beförderungsstelle freizuhalten und bei Erfolg in dem gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Hauptsacheverfahren mit dem Bewerber zu besetzen, setzt voraus, dass das Auswahlverfahren im Zeitpunkt der Zusage noch nicht abgeschlossen ist, die Zusage sich auf eine Planstelle bezieht, die bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung stand, Gegenstand des Auswahlverfahrens war sowie weiter zur Verfügung steht und die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber allein von der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Faktoren abhängig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21, n. v.; BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; Urt. v. 22.1.1998, 2 C 8/97, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2019, 4 S 932/18, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschl. v. 1.6.2018, 1 M 57/18, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 17 ff.).
  • OVG Hamburg, 18.11.2022 - 5 Bs 149/22

    Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als rechtsmissbräuchlich; Bestehen eines

    Dabei spricht viel dafür, dass die Erklärung der Antragsgegnerin, mit der sie sich rechtsverbindlich jedenfalls dazu verpflichtet haben dürfte, die streitgegenständliche Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mit einem anderen Stellenbewerber zu besetzen (vgl. zu den rechtlichen Voraussetzungen einer "Reservierungszusage": OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 5 Bs 153/21, juris Rn. 11 m.w.N.; Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21, juris Rn. 24 m.w.N.), d.h. einen bestimmten Verwaltungsakt zu unterlassen, eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG darstellt.

    Denn eine "Reservierungszusage" ist nur dann rechtlich zulässig, wenn die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber allein von der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Faktoren - wie etwa einer solchen Organisationsentscheidung, die zum Wegfall der Planstelle führt - abhängig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 5 Bs 153/21, juris Rn. 11 m.w.N.; Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

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