Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,42450
OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20 (https://dejure.org/2022,42450)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2022 - 5 Bf 303/20 (https://dejure.org/2022,42450)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. September 2022 - 5 Bf 303/20 (https://dejure.org/2022,42450)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,42450) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 11 S 1 Nr 1 Alt 3 RuStAG, § 3 VereinsG, § 14 VereinsG, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 StGB
    Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen in den deutschen Staatsverband; DHKP-C-Unterstützung als Gefährdung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Der Ausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG erfasst politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange ...

  • rechtsportal.de

    Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen in den deutschen Staatsverband; Unterstützen durch zahlreiche Beteiligungen eines Ausländers als Nichtmitglied an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer verbotenen Vereinigung (hier: DHKP-C)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Hamburg - 4 St 4/17 (anhängig)

    Staatsschutzverfahren gegen mutmaßlichen Führungsfunktionär der Revolutionären

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20
    Die Organisation ist eine Nachfolgerin der im Jahre 1978 entstandenen durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1983 in Deutschland bestandskräftig verbotenen Devrimci Sol (Revolutionäre Linke, kurz: Dev Sol), die, anknüpfend an die Ideologie der von Mahir Çayan im Jahre 1970 ins Leben gerufenen Türkischen Volksbefreiungspartei-Front (THKP-C), das Ziel verfolgte, in der Türkei einen - gewaltsamen - Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine Gesellschaftsordnung nach kommunistisch-leninistischem Muster zu errichten (vgl. hierzu und zu folgendem: OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 66 ff.; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 7 ff. UA).

    Zwischen beiden besteht nach eigenem Verständnis ein Zusammenhang dergestalt, dass der demokratische Kampf zum bewaffneten gehöre und für diesen notwendig sei; er sei die "conditio sine qua non", eines der Hauptglieder und die "Luftröhre" des illegalen und bewaffneten Kampfes, des Krieges; dabei misst die DHKP-C dem bewaffneten Kampf eine übergeordnete Bedeutung bei (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 9 f.).

    Zu den herausragenden Anschlagsereignissen zwischen 2003 und 2016 zählen insoweit folgende der Vereinigung zuzurechnende Straftaten, zu denen sie sich jeweils mit Erklärungen der DHKC bekannte (vgl. hierzu und zum folgenden: OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 15 f.):.

    Die mit einem Sprengstoffgürtel und einer Schusswaffe ausgerüstete Attentäterin sowie ein Begleiter konnten vor Ausführung eines Anschlags verhaftet werden (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2009, S. 304; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 17).

    In Verlautbarungen rechtfertigte die DHKP-C die Anschläge als Vergeltung für die von türkischen Sicherheitskräften getöteten Aktivisten und drohte weitere Aktionen an (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2012, S. 355; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 18 f. UA).

    Dabei wurden der Attentäter selbst - es handelte sich um A. E. ?., der mehrere Jahre in Deutschland als DHKP-C-Kader aktiv gewesen war - und ein Wachmann getötet, mehrere Personen wurden verletzt (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2013, S. 288; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 19 UA).

    Die DHKC bezeichnete diese Attacken in einer am darauffolgenden Tag veröffentlichten Selbstbezichtigung als Vergeltung für die anhaltende staatliche Repression gegen die Organisation und drohte gleichzeitig mit weiteren Anschlägen gegen staatliche Einrichtungen und die Regierungspartei (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2013, S. 288; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 19 UA).

    In einer Erklärung bezeichnete die DHKC den Anschlag als eine Vergeltung für die Toten und Verletzten bei den Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Räumung des Gezi-Parks in Istanbul (Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2013, S. 288; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 19 UA).

    Am 1. Januar 2015 griff ein DHKP-C-Aktivist in Istanbul vor dem Dolmahbaçe-Palast, in dem der türkische Ministerpräsident ein Büro unterhält, zwei Polizisten mit Schusswaffe und Handgranaten an (vgl. hierzu und zu den folgenden Ereignissen im Jahr 2015: Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz für das Jahr 2015, S. 222; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 20 f. UA).

    In Europa kann die DHKP-C aufgrund des Verbotes nicht offen agieren (vgl. hierzu und zu folgendem: OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v. S. 27f. UA).

    Dies entspricht auch den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 28 UA).

    Dies stimmt mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 152 ff.; Urt. v. 28.7.2015, 6 - 2 StE 1/14, n.v., S. 40 ff.) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 27 f. UA) überein, wonach über die Anatolische Föderation insbesondere Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden und indoktriniert werden und sie ferner der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch, als örtliche Treffpunkte für Funktionäre und Aktivisten der Organisation sowie der Verteilung von Publikationen und Propagandamaterial der DHKP-C dienen.

    Nach den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., UA, S. 28) präsentiert sich die Anatolische Föderation durch Kampagnen zu Themen wie Hartz IV-Gesetzgebung und Zuwanderungsgesetz, Rassismus, Beschneidung von Rechten von Migranten und Assimilation nach außen als integrativ wirkende Organisation, die für die Rechte aller Ausländer in Deutschland eintritt, während es sich bei ihr tatsächlich um eine "Tarnorganisation" der DHKP-C handelt, die maßgeblich darauf ausgerichtet ist, die DHKP-C - durch o.g. Kampagnen und insbesondere durch die Veranstaltung sog. "Camps" - dabei zu unterstützen, den Kreis ihrer Anhängerschaft auszuweiten und möglichst viele Personen zu gewinnen, die bereit sind, sich an den terroristischen Aktivitäten der DHKP-C zu beteiligen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 34 UA).

    Er verfolge in Übereinstimmung mit der Programmatik der DHKP-C deren Zielsetzung und diene ferner der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch, als örtliche Treffpunkte für Funktionäre und Aktivisten der Organisation sowie der Verteilung von Publikationen und Propagandamaterial der DHKP-C. Auch nach den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts handelt es sich bei dem TAYAD-Komitee um eine "Vorfeld- bzw. Tarnorganisation" der DHKP-C, die der DHKP-C angehörende Gefangene mit Geld- und Sachspenden betreut und insbesondere Aktionen veranstaltet, die auf deren Situation hinweisen sollen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 28 UA).

    Der Staatsanwalt kam bei der späteren Befreiungsaktion ums Leben (vgl. den Zeitungsbericht der taz vom 31.3.2015, https:// taz.de/Geiselnahme-in-Istanbul, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, S. 20 UA sowie den Verfassungsschutzbericht 2015, S. 222).

    18/13098, S. 2 f.) als auch des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 32 UA) integraler Bestandteil der Propaganda-Aktivitäten der DHKP-C und dienen die von der DHKP-C und ihren Unterstützern auch in Deutschland organisierten Konzertveranstaltungen neben der Finanzierung der DHKP-C vor allem der Verbreitung ihrer Ideologie.

    Auch wenn der Domainname "halkinsenstiv.com" dort nicht in exakt dieser Schreibweise genannt wird, werden Internetseiten mit den ähnlich lautenden Namen "halkensesi.tv", "halkensesi.com" und "halkensesitv.org" vom Hanseatischen Oberlandesgericht (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 13, 18 UA) der DHKP-C zugeordnet.

    Auf diesen Seiten seien in der Vergangenheit u.a. Tatbekennungsschreiben der DHKP-C und Publikationen veröffentlicht worden, die die Standpunkte der Organisation repräsentierten und im Wesentlichen deren politische Aussagen und Einschätzungen widerspiegelten (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O.).

    Wenngleich der Kläger damit auch Kritik an der überschießenden türkischen Staatsgewalt geäußert haben mag und auch das Berufungsgericht nicht verkennt, dass die politischen Gegebenheiten sowie Vorgehensweisen staatlicher Organe in der Türkei rechtsstaatlichen Maßstäben mitteleuropäischer Prägung teilweise massiv widersprechen dürften, ging es ihm jedenfalls auch darum, öffentlich seine Sympathie mit der DHKP-C, ihren Mitgliedern und insbesondere auch ihren gewalttätigen Aktivisten - von der DHKP-C als "Märtyrer" bezeichnet (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 28, 35, 55, 64, 92; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 98, 211, 658, 676) - und damit ihren inkriminierten Zielen kundzutun.

    Denn die legale Arbeit der DHKP-C und ihrer Tarn- und Umfeldorganisationen dient unmittelbar dazu, - durch Rekrutierung weiterer Anhänger und Sympathisanten, durch Eintreibung von finanziellen Mitteln und durch entsprechende Propaganda - die Durchführung ihrer militanten und terroristischen Aktivitäten zu ermöglichen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE /07 - a, juris Rn 133 ff.; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 24 ff., insbes. S. 29 f. UA).

    Zwischen beiden besteht nach eigenem Verständnis jedoch ein Zusammenhang dergestalt, dass der demokratische Kampf zum bewaffneten gehöre und für diesen notwendig sei; er sei die "conditio sine qua non", eines der Hauptglieder und die "Luftröhre" des illegalen und bewaffneten Kampfes, des Krieges; dabei misst die DHKP-C dem bewaffneten Kampf eine übergeordnete Bedeutung bei (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, a.a.O., S. 9 UA).

  • OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: Mitgliedschaft in einer terroristischen

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20
    Die Organisation ist eine Nachfolgerin der im Jahre 1978 entstandenen durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1983 in Deutschland bestandskräftig verbotenen Devrimci Sol (Revolutionäre Linke, kurz: Dev Sol), die, anknüpfend an die Ideologie der von Mahir Çayan im Jahre 1970 ins Leben gerufenen Türkischen Volksbefreiungspartei-Front (THKP-C), das Ziel verfolgte, in der Türkei einen - gewaltsamen - Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine Gesellschaftsordnung nach kommunistisch-leninistischem Muster zu errichten (vgl. hierzu und zu folgendem: OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 66 ff.; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 7 ff. UA).

    Als Vereinigung, die den revolutionären Kampf unter anderem durch Mord und Totschlag voranzutreiben versucht, verfolgt die DHKP-C seit ihrer Gründung die organisationsinterne Zielsetzung, das "blutige Ausbeuterregime" in der Türkei gewaltsam zu beseitigen und durch die "revolutionäre Volksmacht aller Volkskräfte" zu ersetzen, dadurch, dass sie gegen Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates wie auch Führer von Wirtschaftsunternehmen sowie "Treffpunkte und Vergnügungsorte des Kleinbürgertums" unter Einsatz von (Schuss-)Waffen, Sprengstoffen und Brandsätzen vorgeht (vgl. hierzu und zu folgendem: OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 103 ff.).

    Dies stimmt mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 152 ff.; Urt. v. 28.7.2015, 6 - 2 StE 1/14, n.v., S. 40 ff.) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 27 f. UA) überein, wonach über die Anatolische Föderation insbesondere Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden und indoktriniert werden und sie ferner der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch, als örtliche Treffpunkte für Funktionäre und Aktivisten der Organisation sowie der Verteilung von Publikationen und Propagandamaterial der DHKP-C dienen.

    Ende des Jahres 2004 waren der Anatolischen Föderation entsprechende Stützpunkte der DHKP-C in Berlin (Verein gegen Rassismus und für Völkerverständigung e. V., kurz: IKAD), Hamburg (Anadolu Der e. V.), Köln (Anatolisches Volkskulturhaus e. V.), Dortmund (Anatolisches Kulturzentrum e. V.), Duisburg (Kultur- und Bildungszentrum e. V.), Stuttgart (Anatolisches Kultur- und Kunsthaus e. V.) sowie Nürnberg (HA Kültür Evi e. V.) angegliedert (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, a.a.O., Rn. 153).

    Auch der - aus dem Komitee gegen Isolationshaft (Izolasyon Iskencesine Karsi Mücadele Kimitese, kurz: IKM) als Solidaritätsverein mit den politischen Gefangenen und deren Familien in der Türkei hervorgegangene - TAYAD-Komitee e.V. (Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma Dernegi) in Hamburg und Berlin wird durch das Oberlandesgericht Stuttgart als eine der von der DHKP-C im Bundesgebiet kontrollierte Tarneinrichtung bzw. als überregional agierende Einrichtung der DHKP-C beschrieben, über die insbesondere Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden und indoktriniert werden (OLG Stuttgart, Urt. v 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 152 ff.; Urt. v. 28.7.2015, a.a.O., S. 38 f., 42).

    Das sog. Todesfasten war in den Jahren nach 2000 eines der maßgeblichen Agitationsthemen der DHKP-C (vgl. hierzu und zu folgendem: OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 98 ff.).

    An den Folgen der bezeichneten, bis Anfang 2007 durchgeführten Hungerstreiks sind, organisationsinternen Erklärungen zufolge, insgesamt 122 - als Märtyrer bzw. Todesfastenkämpfer bezeichnete - "Genossen" verstorben (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 98).

    Tag des "Todesfastens" festgelegt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 354).

    Denn bei dem am 15. März 1946 geborenen Mahir Çayan, zu dessen Ehren die Kundgebung veranstaltet wurde, handelt es sich um einen türkischen Mitbegründer der marxistisch-leninistischen Untergrundorganisation Volksbefreiungspartei-Front der Türkei (THKP-C), der sich an Banküberfällen und Geiselnahmen beteiligte und den israelischen Generalkonsul E. E. ermordete (vgl. https:// de.wikipedia.org/wiki/Mahir_Cayan; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 66).

    Wenngleich der Kläger damit auch Kritik an der überschießenden türkischen Staatsgewalt geäußert haben mag und auch das Berufungsgericht nicht verkennt, dass die politischen Gegebenheiten sowie Vorgehensweisen staatlicher Organe in der Türkei rechtsstaatlichen Maßstäben mitteleuropäischer Prägung teilweise massiv widersprechen dürften, ging es ihm jedenfalls auch darum, öffentlich seine Sympathie mit der DHKP-C, ihren Mitgliedern und insbesondere auch ihren gewalttätigen Aktivisten - von der DHKP-C als "Märtyrer" bezeichnet (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 28, 35, 55, 64, 92; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 98, 211, 658, 676) - und damit ihren inkriminierten Zielen kundzutun.

  • OLG Stuttgart, 28.07.2015 - 2 StE 1/14

    Urteil gegen vier Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20
    Entsprechend ihrer Zielsetzung(en) haben nach der Parteiprogrammatik der DHKP-C Aktivitäten und "bewaffneter Kampf" nicht nur in der Türkei, sondern auch in anderen Staaten zu erfolgen (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: OLG Stuttgart, Urt. v. 28. Juli 2015, 6 - 2 StE 1/14, n.v., S. 35 f.).

    Dies stimmt mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 152 ff.; Urt. v. 28.7.2015, 6 - 2 StE 1/14, n.v., S. 40 ff.) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 27 f. UA) überein, wonach über die Anatolische Föderation insbesondere Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden und indoktriniert werden und sie ferner der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch, als örtliche Treffpunkte für Funktionäre und Aktivisten der Organisation sowie der Verteilung von Publikationen und Propagandamaterial der DHKP-C dienen.

    Im Jahr 2015 fungierte sie in Form eines Dachverbandes als Leitungs- bzw. Kontrollorgan für die in ihr zusammengeschlossenen Ortsvereine (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: OLG Stuttgart, 28.7.2015, a.a.O., S. 40) und war organisationsintern unmittelbar unterhalb der Europaführung der DHKP-C angesiedelt.

    Auch der - aus dem Komitee gegen Isolationshaft (Izolasyon Iskencesine Karsi Mücadele Kimitese, kurz: IKM) als Solidaritätsverein mit den politischen Gefangenen und deren Familien in der Türkei hervorgegangene - TAYAD-Komitee e.V. (Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma Dernegi) in Hamburg und Berlin wird durch das Oberlandesgericht Stuttgart als eine der von der DHKP-C im Bundesgebiet kontrollierte Tarneinrichtung bzw. als überregional agierende Einrichtung der DHKP-C beschrieben, über die insbesondere Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden und indoktriniert werden (OLG Stuttgart, Urt. v 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 152 ff.; Urt. v. 28.7.2015, a.a.O., S. 38 f., 42).

    Gleichwohl solidarisiert sich die Gruppe in einer Reihe von Liedtexten in der Vergangenheit und Gegenwart sehr deutlich mit Angehörigen der DHKP-C und deren Politik (vgl. die auf Deutsch übersetzten Zitate aus einzelnen Liedtexten in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten U. J., C. B., Dr. D. D., weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE "Sicherheitsrelevante Erkenntnisse zur türkischen Band G. Y." vom 12.7.2017, BT-Drs. 18/13098, S. 5 f.) und ist die Einbindung der Musikgruppe nach den Feststellungen sowohl des Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 28.7.2015, 6 - 2 StE 1/14, n.v., S. 52 ff.; vgl. auch BT-Drs.

    Nach ihrer Programmatik ist die DHKP-C davon überzeugt, dass der in der Türkei geführte "Krieg ... nicht an der Front, sondern an der Rückfront gewonnen" wird (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28. Juli 2015, 6 - 2 StE 1/14, n.v., S. 35 f.).

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20
    Dazu gehören nicht nur gewaltanwendende oder -vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche; bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, BVerwGE 142, 132, 5 C 1/11, juris Rn. 17).

    Denn § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG enthaltene Beschränkung auf Bestrebungen "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" nicht übernommen (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., juris Rn. 17; OVG Münster, Urt. v. 17.3.2016, 19 A 2330/11, juris Rn. 33; Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 11 StAG Rn. 2; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 33, November 2015, IV-2 § 11 StAG, Rn. 130).

    Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., juris Rn. 20; OVG Hamburg, Urt. v. 2.1.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37; Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 11 StAG Rn. 1; Berlit, in: GK-StAR, § 11 StAG Rn. 15 und 87).

    Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 20.2.2018, 1 B 3/18, juris Rn. 5; Beschl. v. 13.5.2016, 1 B 55/16, Inf-AuslR 2016, 300, juris Rn. 5; Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., juris Rn. 20).

    Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1.11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 47; Beschl. v. 13.5.2016, 1 B 55/16, InfAuslR 2016, 300, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 77).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20
    Zwar sind nur solche Handlungen ein Unterstützen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt, und fehlt es hieran, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt (vgl. hierzu und nachfolgend: BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, 1 C 26.03, BVerwGE 123, 114, juris Rn. 27).

    Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer verbotenen Vereinigung bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, a.a.O., juris Rn. 27 m.w.N.).

    Der mit der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs einhergehenden Gefahr eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, a.a.O., juris Rn. 41) ist im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung der Unterstützungsleistungen [vgl. hierzu sogleich unter cc)] Rechnung zu tragen.

  • BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß des Asylanspruchs infolge

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20
    Dass ein "Hungerstreik nicht eo ipso als Handlung im Umfeld des Terrorismus angesehen werden darf, versteht sich von selbst" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90).

    Die von dem Kläger im Berufungsverfahren zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 GG betrifft mit Aussagen zur Durchsetzung des KPD-Parteiverbots (BVerfG, Beschl. v. 14.1.1969, 1 BvR 553/64, BVerfGE 25, 44, juris), zu Verstößen gegen das Vereinsgesetz (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15.11.2001, 1 BvR 98/97, juris) bzw. zum Ausschluss vom Asylgrundrecht (BVerwG, Urt. v. 30.3.1999, 9 C 22/98, BVerwGE 109, 25, juris; BVerfG, Beschl. v. 25.4.1991, 2 BvR 1437/90, NVwZ 1992, 261, juris; Nichtannahmebeschl. v. 26.10.2000, 2 BvR 1280/99, NVwZ 2001, Beilage Nr. 4, 41, juris - "Terrorismusvorbehalt") andere Fallkonstellationen.

  • BVerfG, 26.10.2000 - 2 BvR 1280/99

    Ausschluss vom Asylgrundrecht wegen terroristischer Tätigkeit in der

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20
    Daran werde es regelmäßig fehlen, wenn die Betätigung sich auf "Geldspenden, die Verteilung von Zeitungen und Flugblättern, die Teilnahme an friedlichen Demonstrationen, an Hungerstreiks und nicht gewalttätigen Besetzungsaktionen beschränkt" (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99).

    Die von dem Kläger im Berufungsverfahren zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 GG betrifft mit Aussagen zur Durchsetzung des KPD-Parteiverbots (BVerfG, Beschl. v. 14.1.1969, 1 BvR 553/64, BVerfGE 25, 44, juris), zu Verstößen gegen das Vereinsgesetz (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15.11.2001, 1 BvR 98/97, juris) bzw. zum Ausschluss vom Asylgrundrecht (BVerwG, Urt. v. 30.3.1999, 9 C 22/98, BVerwGE 109, 25, juris; BVerfG, Beschl. v. 25.4.1991, 2 BvR 1437/90, NVwZ 1992, 261, juris; Nichtannahmebeschl. v. 26.10.2000, 2 BvR 1280/99, NVwZ 2001, Beilage Nr. 4, 41, juris - "Terrorismusvorbehalt") andere Fallkonstellationen.

  • VGH Hessen, 28.09.2018 - 2 B 2015/18

    Versammlungsrechtliche Auflage: Auftrittsverbot für linksgerichtete türkische

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20
    Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH Kassel, Beschl. v. 28.9.2018, 2 B 2015/18, juris) zugrunde gelegt, könne die bloße Teilnahme an einem verfassungsrechtlich geschützten Konzert der Gruppe "G. Y." per se nicht als Unterstützung der DHKP-C i.S.d. § 11 StAG angesehen werden.

    Trotz einer Vielzahl von Strafverfahren (ca. 500), die u.a. wegen des Verdachts der Unterstützung der DHKP-C gegen die etwa 40 Musikerinnen und Musiker, die die Gruppe in den bis dahin 30 Jahren ihres Bestehens durchlaufen haben, eingeleitet wurden, kam es jedenfalls bis Mitte 2015 zu keinen entsprechenden Verurteilungen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 28.9.2018, 2 B 2015/18, juris Rn. 6; "Die Welt" vom 26.6.2015, https:// www. welt.de/kultur/pop/article143151517/Wo-hoert-die-Musik-auf-wo-faengt-die-Propaganda-an.html).

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 22.98

    Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20
    Engagierte Sympathisanten im Umfeld einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, welche nicht strukturell in die Vereinigung eingebunden seien, erfüllten daher nicht den Begriff der Unterstützung einer Vereinigung, die möglicherweise ihrerseits verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstütze (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 22/98 -, BVerwGE 109, 25-29).

    Die von dem Kläger im Berufungsverfahren zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 GG betrifft mit Aussagen zur Durchsetzung des KPD-Parteiverbots (BVerfG, Beschl. v. 14.1.1969, 1 BvR 553/64, BVerfGE 25, 44, juris), zu Verstößen gegen das Vereinsgesetz (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15.11.2001, 1 BvR 98/97, juris) bzw. zum Ausschluss vom Asylgrundrecht (BVerwG, Urt. v. 30.3.1999, 9 C 22/98, BVerwGE 109, 25, juris; BVerfG, Beschl. v. 25.4.1991, 2 BvR 1437/90, NVwZ 1992, 261, juris; Nichtannahmebeschl. v. 26.10.2000, 2 BvR 1280/99, NVwZ 2001, Beilage Nr. 4, 41, juris - "Terrorismusvorbehalt") andere Fallkonstellationen.

  • OVG Hamburg, 02.12.2021 - 5 Bf 294/19

    Einbürgerung eines Anhängers des politischen und jihadistischen Salafismus

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20
    Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O., juris Rn. 20; OVG Hamburg, Urt. v. 2.1.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 37; Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 11 StAG Rn. 1; Berlit, in: GK-StAR, § 11 StAG Rn. 15 und 87).

    Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1.11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 47; Beschl. v. 13.5.2016, 1 B 55/16, InfAuslR 2016, 300, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 77).

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

  • BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97

    Keine Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1, Art 103 Abs 2 durch strafgerichtliche

  • BVerwG, 13.05.2016 - 1 B 55.16

    Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 RuStAG

  • BVerwG, 01.02.2000 - 1 A 4.98

    Umstände für die Beurteilung des Vorliegens einer Ersatzorganisation eines

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 24.08

    Einbürgerung, -sbewerber; Einbürgerungszusicherung, Anspruch auf Erteilung einer

  • OVG Hamburg, 07.04.2006 - 3 Bf 442/03

    PKK-Unterstützung in der Vergangenheit; Einbürgerungshindernis bei

  • VG Münster, 09.10.2017 - 1 K 984/15
  • BVerwG, 20.02.2018 - 1 B 3.18

    Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Unterstützung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - 19 A 2330/11

    Rücknahme der Einbürgerung eines Ausländers wegen Unterstützung einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht